Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Militär-Fallschirmspringer und Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Fallschirmspringerausweis haben als Eignung nach § 3 Abs. 1 Z 2 die nach Art der Verwendung differenzierte Militärfallschirmspringertauglichkeit aufzuweisen. Die Militärfallschirmspringertauglichkeit besteht in der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit, wiederholt Absprünge mit Fallschirmen durchzuführen. Diese ist erstmals im Rahmen einer militärmedizinischen Untersuchung festzustellen. Das Fortbestehen der Militärfallschirmspringertauglichkeit ist durch eine militärmedizinische Kontrolluntersuchung frühestens sechs Monate vor der Verlängerung des Militär-Fallschirmspringerausweises nachzuweisen.Militär-Fallschirmspringer und Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Fallschirmspringerausweis haben als Eignung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, die nach Art der Verwendung differenzierte Militärfallschirmspringertauglichkeit aufzuweisen. Die Militärfallschirmspringertauglichkeit besteht in der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit, wiederholt Absprünge mit Fallschirmen durchzuführen. Diese ist erstmals im Rahmen einer militärmedizinischen Untersuchung festzustellen. Das Fortbestehen der Militärfallschirmspringertauglichkeit ist durch eine militärmedizinische Kontrolluntersuchung frühestens sechs Monate vor der Verlängerung des Militär-Fallschirmspringerausweises nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Untersuchungen im Rahmen der Feststellung der Militärfallschirmspringertauglichkeit haben die medizinischen Bereiche oder Teilbereiche nach § 9 zu umfassen, die durch die jeweilige Befähigung und das potenzielle Einsatzspektrum indiziert werden.Die Untersuchungen im Rahmen der Feststellung der Militärfallschirmspringertauglichkeit haben die medizinischen Bereiche oder Teilbereiche nach Paragraph 9, zu umfassen, die durch die jeweilige Befähigung und das potenzielle Einsatzspektrum indiziert werden.
(3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen für die Spezifizierung der Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 sind nach Maßgabe der Arten der Fallschirme, dem Alter des Militär-Fallschirmspringers und der Möglichkeiten der Verwendung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen. Diese Spezifizierungen haben dem jeweiligen Stand der militärmedizinischen Erkenntnisse zu entsprechen.Die näheren Bestimmungen für die Spezifizierung der Untersuchungen nach Absatz eins und 2 sind nach Maßgabe der Arten der Fallschirme, dem Alter des Militär-Fallschirmspringers und der Möglichkeiten der Verwendung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen. Diese Spezifizierungen haben dem jeweiligen Stand der militärmedizinischen Erkenntnisse zu entsprechen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 MLPV 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 MLPV 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 MLPV 2012