Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Freifallbefähigung ist die Befähigung, Fallschirme mit manueller Auslösung zu packen und mit diesen abzuspringen. Voraussetzungen für die Bescheinigung der Freifallbefähigung sind neben einer gültigen Grundbefähigung die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen, Absprünge und Prüfungen.
(2)Absatz 2,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Fallschirmspringerausweis und Militär-Fallschirmspringer auszubilden. Voraussetzungen für die Bescheinigung der Lehrbefähigung sind neben einer gültigen Freifallbefähigung die nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung sowie die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen, Absprünge und Prüfungen.
(3)Absatz 3,Die Tandemmeisterbefähigung ist die Befähigung, Tandemfallschirme zu packen und mit diesen mit einem Passagier abzuspringen. Voraussetzungen für die Bescheinigung der Tandemmeisterbefähigung sind neben einer gültigen Freifallbefähigung der Nachweis über Tandem-Sprungerfahrung nach dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 sowie die Absolvierung einer entsprechenden Prüfung.Die Tandemmeisterbefähigung ist die Befähigung, Tandemfallschirme zu packen und mit diesen mit einem Passagier abzuspringen. Voraussetzungen für die Bescheinigung der Tandemmeisterbefähigung sind neben einer gültigen Freifallbefähigung der Nachweis über Tandem-Sprungerfahrung nach dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, sowie die Absolvierung einer entsprechenden Prüfung.
(4)Absatz 4,Die Tandemlehrbefähigung ist die Befähigung, Militär-Fallschirmspringer zu Tandemmeistern auszubilden. Voraussetzungen für die Bescheinigung der Tandemlehrbefähigung sind neben einer gültigen Lehrbefähigung und Tandemmeisterbefähigung die nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung sowie die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Prüfung.
(5)Absatz 5,Für die Erweiterungen nach Abs. 1 bis 4 gilt das Erfordernis nach § 19 Abs. 4.Für die Erweiterungen nach Absatz eins bis 4 gilt das Erfordernis nach Paragraph 19, Absatz 4,
(6)Absatz 6,Für die Erweiterungen nach Abs. 1 bis 4 gilt § 19 Abs. 3 über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Grundbefähigung mit folgenden Maßgaben:Für die Erweiterungen nach Absatz eins, bis 4 gilt Paragraph 19, Absatz 3, über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Grundbefähigung mit folgenden Maßgaben:
1.Ziffer einsDie Erneuerung der Gültigkeit einer Freifallbefähigung beinhaltet auch eine Erneuerung der Grundbefähigung.
2.Ziffer 2Für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lehrbefähigung sind jedenfalls eine gültige Freifallbefähigung und eine unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.
3.Ziffer 3Für die Erneuerung der Gültigkeit einer Tandemmeisterbefähigung ist jedenfalls eine gültige Freifallbefähigung erforderlich.
4.Ziffer 4Für die Erneuerung der Gültigkeit einer Tandemlehrbefähigung sind jedenfalls eine gültige Lehrbefähigung, eine gültige Tandemmeisterbefähigung und eine unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 MLPV 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 MLPV 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 MLPV 2012