Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Typenerweiterung ist die Befähigung, die Aufgaben eines Militär-Ladetechnikers auch an Bord von Militärluftfahrzeugen eines anderen als des jeweiligen Typs nach § 27 auszuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfallsDie Typenerweiterung ist die Befähigung, die Aufgaben eines Militär-Ladetechnikers auch an Bord von Militärluftfahrzeugen eines anderen als des jeweiligen Typs nach Paragraph 27, auszuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
1.Ziffer einsdie Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens fünf Transportflügen und
2.Ziffer 2die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(2)Absatz 2,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Ladetechnikerausweis theoretisch und praktisch auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
1.Ziffer einseine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Rahmen der Grundbefähigung als Militär-Ladetechniker und
2.Ziffer 2eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung.
(3)Absatz 3,Für die Erweiterungen nach Abs. 1 und 2 gilt § 27 Abs. 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach § 13. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.Für die Erweiterungen nach Absatz eins, und 2 gilt Paragraph 27, Absatz 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach Paragraph 13, Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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