i)Litera ibei Frauen zusätzlich Schwangerschaften, Geburten, geburtshilfliche und gynäkologische Erkrankungen, Operationen und Komplikationen, Kontrazeption;
2.Ziffer 2Befunde und Untersuchungen, diese umfassen
a)Litera aBlut- und Harnlabor sowie
b)Litera brelevante Bild gebende Verfahren entsprechend dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaft;
3.Ziffer 3Fachärztliche Untersuchungen, diese umfassen
a)Litera aOrthopädie,
b)Litera bAugenheilkunde,
c)Litera cHals-Nasen-Ohren Untersuchung,
d)Litera dInterne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie sowie
(4)Absatz 4,Werden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach Abs. 2 und 3 nach militärfliegerärztlicher oder militärfliegerpsychologischer Beurteilung weitere oder vertiefende Untersuchungen für notwendig erachtet, so sind diese durchzuführen. § 9 Abs. 10 über die Flugunklarheit ist anzuwenden.Werden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach Absatz 2 und 3 nach militärfliegerärztlicher oder militärfliegerpsychologischer Beurteilung weitere oder vertiefende Untersuchungen für notwendig erachtet, so sind diese durchzuführen. Paragraph 9, Absatz 10, über die Flugunklarheit ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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