§ 22 MLPV 2012 Militär-Bordtechniker

MLPV 2012 - Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Bordtauglichkeit
  1. (1)Absatz eins,Militär-Bordtechniker haben die Bordtauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen Kriterien zu differenzieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Erstuntersuchung im Rahmen der Feststellung der Bordtauglichkeit umfasst folgende medizinische Bereiche:
    1. 1.Ziffer einsEigenanamnese, diese umfasst
      1. a)Litera afrühere und jetzige Erkrankungen und Verletzungen,
      2. b)Litera bOperationen und Geschlechtskrankheiten,
      3. c)Litera cfrühere und aktuelle Medikation,
      4. d)Litera dAllergien, Impfstatus, Tropenaufenthalte,
      5. e)Litera eAlkohol, Tabak, Drogen, coffeinhaltige Getränke, Kaffee,
      6. f)Litera fSchlafzeit, Schlafqualität, Flüssigkeitsaufnahme,
      7. g)Litera gErnährungsgewohnheiten,
      8. h)Litera hFamilienanamnese sowie
      9. i)Litera ibei Frauen zusätzlich Schwangerschaften, Geburten, geburtshilfliche und gynäkologische Erkrankungen, Operationen und Komplikationen, Kontrazeption;
    2. 2.Ziffer 2Befunde und Untersuchungen, diese umfassen
      1. a)Litera aBlut- und Harnlabor sowie
      2. b)Litera brelevante Bild gebende Verfahren entsprechend dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaft;
    3. 3.Ziffer 3Fachärztliche Untersuchungen, diese umfassen
      1. a)Litera aOrthopädie,
      2. b)Litera bAugenheilkunde,
      3. c)Litera cHals-Nasen-Ohren Untersuchung,
      4. d)Litera dInterne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie sowie
      5. e)Litera eZahnheilkunde inklusive Panoramaröntgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Kontrolluntersuchung im Rahmen der periodischen Überprüfung umfasst folgende medizinische Bereiche:
    1. 1.Ziffer einsZwischenanamnese;
    2. 2.Ziffer 2Blut- und Harnlabor;
    3. 3.Ziffer 3Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie;
    4. 4.Ziffer 4Visusbestimmung (Sehtafel im Anlassfall und FA-Augen);
    5. 5.Ziffer 5Hals-Nasen-Ohren Untersuchung;
    6. 6.Ziffer 6bei positivem Harnbefund und/oder positiver Zwischenanamnese Urologie.
  4. (4)Absatz 4,Werden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach Abs. 2 und 3 nach militärfliegerärztlicher oder militärfliegerpsychologischer Beurteilung weitere oder vertiefende Untersuchungen für notwendig erachtet, so sind diese durchzuführen. § 9 Abs. 10 über die Flugunklarheit ist anzuwenden.Werden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach Absatz 2 und 3 nach militärfliegerärztlicher oder militärfliegerpsychologischer Beurteilung weitere oder vertiefende Untersuchungen für notwendig erachtet, so sind diese durchzuführen. Paragraph 9, Absatz 10, über die Flugunklarheit ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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