§ 26 MLPV 2012 Militär-Ladetechniker

MLPV 2012 - Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Befähigungen für Militär-Ladetechniker
  1. (1)Absatz eins,Für Militärluftfahrzeugtypen, die Militärluftfahrt-Personal mit ausschließlich beladungstechnischen Kenntnissen erfordern, kann ein Militär-Ladetechnikerausweis ausgestellt werden. Für den Militär-Ladetechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsdie Typenerweiterung und
    2. 2.Ziffer 2die Lehrbefähigung.
  2. (2)Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Ladetechnikerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Ladetechnikerausweis einzutragen.
  3. (3)Absatz 3,Auf Militär-Ladetechniker ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.Auf Militär-Ladetechniker ist Paragraph 22, über die Bordtauglichkeit anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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