§ 34 MLPV 2012 Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal

MLPV 2012 - Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Abweichende Bestimmungen

Für Militär-Luftfahrttechniker ist § 3 über Ausstellung, Gültigkeit und Entzug von Militärluftfahrt-Personalausweisen mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Für Militär-Luftfahrttechniker ist Paragraph 3, über Ausstellung, Gültigkeit und Entzug von Militärluftfahrt-Personalausweisen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsDie periodische Überprüfung nach § 3 Abs. 3 erster und zweiter Satz kann so lange ausgesetzt werden, als die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch die Fachaufsicht sichergestellt und dokumentiert werden. Dieses Qualitätsmanagement ist im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu implementieren (kontinuierliche Überprüfung).Die periodische Überprüfung nach Paragraph 3, Absatz 3, erster und zweiter Satz kann so lange ausgesetzt werden, als die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch die Fachaufsicht sichergestellt und dokumentiert werden. Dieses Qualitätsmanagement ist im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu implementieren (kontinuierliche Überprüfung).
  2. 2.Ziffer 2Vor Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung nach § 3 Abs. 3 letzter Satz sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 im Rahmen der Fachaufsicht binnen vier Wochen ab Kenntnis von begründeten Zweifeln zu überprüfen. Bestehen diese Zweifel weiter, so ist die anlassbezogene Prüfung durchzuführen.Vor Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung nach Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz sind die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, im Rahmen der Fachaufsicht binnen vier Wochen ab Kenntnis von begründeten Zweifeln zu überprüfen. Bestehen diese Zweifel weiter, so ist die anlassbezogene Prüfung durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 MLPV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 MLPV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 MLPV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 MLPV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 MLPV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MLPV 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 MLPV 2012
§ 35 MLPV 2012