§ 44 MLPV 2012 Militär-Flugverkehrsdienst

MLPV 2012 - Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Militär-Flugverkehrsdienst nach § 41 Abs. 1 Z 3 umfasst die Bereiche „Militär-Fluginformationsdienst“ und „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“.Der Militär-Flugverkehrsdienst nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, umfasst die Bereiche „Militär-Fluginformationsdienst“ und „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“.
  2. (2)Absatz 2,Die Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ ist die Befähigung
    1. 1.Ziffer einsRatschläge und Informationen für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen zu erteilen,
    2. 2.Ziffer 2den Fliegerleitdienst auszuüben,
    3. 3.Ziffer 3den Fluginformationsdienst auszuüben und
    4. 4.Ziffer 4den Alarmdienst wahrzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ ist die Befähigung
    1. 1.Ziffer einsZusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen untereinander in der Luft und auf Manövrierflächen sowie zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf Manövrierflächen zu verhindern,
    2. 2.Ziffer 2den raschen, flüssigen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zur gewährleisten,
    3. 3.Ziffer 3den Fliegerleitdienst auszuüben,
    4. 4.Ziffer 4den Fluginformationsdienst auszuüben und
    5. 5.Ziffer 5den Alarmdienst wahrzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen nach Abs. 2 und 3 sind:Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen nach Absatz 2 und 3 sind:
    1. 1.Ziffer einsDas Vorliegen einer gültigen Militär-Fluglotsenlizenz. Nähere Bestimmungen für die Durchführung der Erteilung der Militär-Fluglotsenlizenz sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen und haben jedenfalls den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.8.2011 S. 21, zu entsprechen.Das Vorliegen einer gültigen Militär-Fluglotsenlizenz. Nähere Bestimmungen für die Durchführung der Erteilung der Militär-Fluglotsenlizenz sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen und haben jedenfalls den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 206 vom 11.8.2011 Seite 21, zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c FZG.Die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, FZG.
    3. 3.Ziffer 3Die erfolgreiche Ausbildung zum Militär-Flugberatungsdienst nach § 42 Abs. 2 Z 1.Die erfolgreiche Ausbildung zum Militär-Flugberatungsdienst nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins,
  5. (5)Absatz 5,Die Militär-Fluglotsenlizenz ist auf Antrag des Dienststellenleiters alle 12 Monate neu auszustellen.
  6. (6)Absatz 6,Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ und der Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ sind
    1. 1.Ziffer einseine gültige Militär-Fluglotsenlizenz und
    2. 2.Ziffer 2die Tätigkeit an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst Flugsicherung oder die Verwendung in einem Dienst, der in einem unmittelbaren fachlichen Zusammenhang steht,
    erforderlich.
  7. (7)Absatz 7,Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ und der ruhenden Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ ist eine gültige Militär-Fluglotsenlizenz sowie die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung über das notwendige Kenntnisspektrum erforderlich.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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