Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Militärflüge vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Flugdienstberaterausweises (Militär-Dispatch-Ausweises) sind jedenfalls
1.Ziffer einsdie Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c FZG,die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, FZG,
2.Ziffer 2die absolvierte Ausbildung zum Militär-Flugdienstberatungsdienst,
3.Ziffer 3die Ablegung einer theoretischen Prüfung und
4.Ziffer 4eine praktische Verwendung von mindestens zwei Monaten unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
(3)Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist
1.Ziffer einsdie Verwendung als Militär-Flugdienstberater für mindestens sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate oder
2.Ziffer 2die nach dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 erforderliche Betreuung von mindestens zwölf Militärflügen als verantwortlicher Militär-Flugdienstberaterdie nach dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, erforderliche Betreuung von mindestens zwölf Militärflügen als verantwortlicher Militär-Flugdienstberater
nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
1.Ziffer einsdie Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 unddie Erfüllung der Kriterien nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, und
2.Ziffer 2die Ablegung einer theoretischen Prüfung.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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