Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung befristet gültige Militärluftfahrt-Personalausweise und darin eingetragene Befähigungen sowie allfällige Erweiterungen nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 sind, unbeschadet der §§ 16 bis 21 betreffend Militär-Fallschirmspringer und des § 57 Abs. 2 über Sonderausweise und Sonderbefähigungen, nach Maßgabe des Abs. 2 und 4 in unbefristet gültige Militärluftfahrt-Personalausweise nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu überschreiben. Die Überschreibung erfolgt spätestens vor Ablauf der derzeitigen Gültigkeitsdauer. Der Überschreibungszeitpunkt gilt als Zeitpunkt der Ausstellung nach § 3. Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 ruhenden Befähigungen oder ruhenden Erweiterungen gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als ruhend nach dieser Verordnung unter Anrechnung auf die entsprechenden Fristen nach § 3 Abs. 4.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung befristet gültige Militärluftfahrt-Personalausweise und darin eingetragene Befähigungen sowie allfällige Erweiterungen nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 sind, unbeschadet der Paragraphen 16 bis 21 betreffend Militär-Fallschirmspringer und des Paragraph 57, Absatz 2, über Sonderausweise und Sonderbefähigungen, nach Maßgabe des Absatz 2 und 4 in unbefristet gültige Militärluftfahrt-Personalausweise nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu überschreiben. Die Überschreibung erfolgt spätestens vor Ablauf der derzeitigen Gültigkeitsdauer. Der Überschreibungszeitpunkt gilt als Zeitpunkt der Ausstellung nach Paragraph 3, Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 ruhenden Befähigungen oder ruhenden Erweiterungen gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als ruhend nach dieser Verordnung unter Anrechnung auf die entsprechenden Fristen nach Paragraph 3, Absatz 4,
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Absatz eins, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.Ziffer einsMilitärflugzeugführerscheine und Militär-Hubschrauberführerscheine sind in Militärpilotenausweise zu überschreiben. Dies gilt auch für eingetragene Befähigungen und allfällige Erweiterungen, soweit sie nach dieser Verordnung vorgesehen sind.
2.Ziffer 2Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrerscheine sind in Militär-Flugsimulatorlehrerausweise zu überschreiben oder in Militärpilotenausweise als Erweiterung einzutragen.
3.Ziffer 3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültige Militär-Fallschirmspringerscheine nach § 58 MLPV 1968 behalten ihre Gültigkeit bis zur nächsten entsprechenden Verlängerung nach § 16 Abs. 1 zweiter Satz dieser Verordnung.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültige Militär-Fallschirmspringerscheine nach Paragraph 58, MLPV 1968 behalten ihre Gültigkeit bis zur nächsten entsprechenden Verlängerung nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz dieser Verordnung.
4.Ziffer 4Die Sonderbefähigung in Militär-Fallschirmspringerscheinen ist anlässlich der nächsten Verlängerung in die Freifallbefähigung zu überschreiben.
5.Ziffer 5Bestehende Sonderausweise oder in Militär-Fallschirmspringerscheinen eingetragene Sonderbefähigungen nach § 96 MLPV 1968 hinsichtlich Tandemmeisterbefähigung und Tandemlehrbefähigung sind in die „Tandemmeisterbefähigung“ beziehungsweise in die „Tandemlehrbefähigung“ zu überschreiben.Bestehende Sonderausweise oder in Militär-Fallschirmspringerscheinen eingetragene Sonderbefähigungen nach Paragraph 96, MLPV 1968 hinsichtlich Tandemmeisterbefähigung und Tandemlehrbefähigung sind in die „Tandemmeisterbefähigung“ beziehungsweise in die „Tandemlehrbefähigung“ zu überschreiben.
6.Ziffer 6Die Sonderausweise Militär-Lademeister sind in Militär-Ladetechnikerausweise zu überschreiben.
7.Ziffer 7Militär-Luftbildnerscheine sind in Militär-Luftaufklärerausweise mit der entsprechenden Befähigung zu überschreiben.
8.Ziffer 8Abgeschlossene Ausbildungsmodule im Bereich des Militärmedizinischen-Patientenlufttransportpersonals sind anzurechnen, abgeschlossene Ausbildungen in einen Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis zu überschreiben.
9.Ziffer 9Für Personal ohne Militärluftfahrt-Personalausweis, das auf Arbeitsplätzen in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten für unterstützende Tätigkeiten eingeteilt ist, die erforderlichen militärluftfahrttechnisch/-logistischen Kenntnisse aufweist und durch qualifizierte Militär-Luftfahrttechniker eingewiesen wurde, ist ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent“ auszustellen.
10.Ziffer 10Für Personal ohne Militärluftfahrt-Personalausweis, das auf Arbeitsplätzen in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten in Ausbildung zum Militär-Luftfahrttechniker ist, ist ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart“ oder „Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter“ auszustellen.
11.Ziffer 11Militär-Luftfahrzeugwartscheine, Militärluftfahrzeugwartscheine I. Klasse, Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheine, Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheine sowie der Ausweis für Leitende Militärluftfahrttechniker sind in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der entsprechenden Befähigung und allfälligen Erweiterungen zu überschreiben, wobei jeweils entsprichtMilitär-Luftfahrzeugwartscheine, Militärluftfahrzeugwartscheine römisch eins. Klasse, Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheine, Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheine sowie der Ausweis für Leitende Militärluftfahrttechniker sind in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der entsprechenden Befähigung und allfälligen Erweiterungen zu überschreiben, wobei jeweils entspricht
a)Litera ader Militär-Luftfahrzeugwartschein je nach Ausbildungs- und Tätigkeitsschwerpunkt der Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ und/oder „Militär-Luftfahrtgerätwart“,
b)Litera bder Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse je nach Ausbildungs- beziehungsweise Tätigkeitsschwerpunkt der Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ und/oder „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“,der Militär-Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse je nach Ausbildungs- beziehungsweise Tätigkeitsschwerpunkt der Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart römisch eins. Klasse“ und/oder „Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse“,
c)Litera cder Militärluftfahrzeug-Werkmeisterschein und der Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterschein der Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“,
d)Litera dder Ausweis für Leitende Militärluftfahrttechniker der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ und
e)Litera eder Sonderausweis für Militär-Luftfrachtsicherungsmittel-Techniker der Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“.
12.Ziffer 12Für Personal ohne Militärluftfahrt-Personalausweis auf Arbeitsplätzen in einer Werkstätte der militärluftfahrttechnisch/-logistischen Dienste wie beispielsweise in einer Fliegerwerft zur Materialerhaltung von flugsicherungstechnischen Anlagen ist ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der entsprechenden Befähigung und allfälligen Erweiterungen auszustellen, wobei jeweils entspricht
a)Litera aim Fachdienst mit Radar-Verwendungsprüfung 1 mit mindestens zwei Jahren Praxis in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten der Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“,
b)Litera bim Fachdienst mit Radar-Verwendungsprüfung 2 mit mindestens fünf Jahren Praxis in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten der Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“,im Fachdienst mit Radar-Verwendungsprüfung 2 mit mindestens fünf Jahren Praxis in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten der Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse“,
c)Litera cim Fachdienst mit Radar-Verwendungsprüfung 3 mit ziviler (Werk-) Meisterprüfung, Militärluftfahrzeug-, Werk- oder Prüfmeisterlehrgang und mindestens fünf Jahren Praxis in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten der Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“,
d)Litera dim gehobenen Dienst mit Radar-Verwendungsprüfung 3 mit mindestens fünf Jahren Praxis in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“.
13.Ziffer 13Die Befähigungen im Militär-Flugleitungsdienst entsprechen wie folgt
a)Litera adie Befähigung Flugberatungsdienst nach § 90 MLPV 1968 der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ unddie Befähigung Flugberatungsdienst nach Paragraph 90, MLPV 1968 der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ und
b)Litera bdie Befähigung zum Flugverkehrsleitdienst nach den §§ 91ff MLPV 1968 je nach Ausbildungs- und Tätigkeitsschwerpunkt der Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ oder „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“.die Befähigung zum Flugverkehrsleitdienst nach den Paragraphen 91 f, f, MLPV 1968 je nach Ausbildungs- und Tätigkeitsschwerpunkt der Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ oder „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“.
Die Arbeitsplatzbefähigung nach § 91 Abs. 3 und 4 MLPV 1968 wird durch die jeweiligen Militär-Fluglotsenlizenzen nach § 44 Abs. 4 dieser Verordnung ersetzt.Die Arbeitsplatzbefähigung nach Paragraph 91, Absatz 3 und 4 MLPV 1968 wird durch die jeweiligen Militär-Fluglotsenlizenzen nach Paragraph 44, Absatz 4, dieser Verordnung ersetzt.
14.Ziffer 14Militär-Radarleitausweise sind in Militär-Radarleitausweise, unter Eintragung der entsprechenden Befähigungen basierend auf den bereits ausgeübten Tätigkeiten, zu überschreiben.
15.Ziffer 15Die Sonderausweise zur Wahrnehmung der Flugdienstberatung sind in Militär-Flugdienstberaterausweise (Militär-Dispatch-Ausweise) zu überschreiben.
16.Ziffer 16Abgeschlossene Ausbildungsmodule im Bereich des Militär-Flugmeteorologiepersonals sind anzurechnen, abgeschlossene Ausbildungen in einen Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis zu überschreiben.
17.Ziffer 17Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sonstige gültige Sonderausweise und Sonderbefähigungen nach § 96 MLPV 1968 behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sonstige gültige Sonderausweise und Sonderbefähigungen nach Paragraph 96, MLPV 1968 behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer.
(3)Absatz 3,Nach den Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 abgelegte
1.Ziffer einsAusbildungen oder
2.Ziffer 2Prüfungen oder
3.Ziffer 3Flugstunden oder
4.Ziffer 4Praxiszeiten oder
5.Ziffer 5entsprechende Teile von Elementen nach Z 1 bis 4,entsprechende Teile von Elementen nach Ziffer eins bis 4,
die als Voraussetzung für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die Eintragung einer Befähigung vorgesehen waren, sind, soweit sie vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung abgelegt wurden und soweit sie dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entsprechen, für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die Eintragung einer Befähigung nach dieser Verordnung anzurechnen.die als Voraussetzung für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die Eintragung einer Befähigung vorgesehen waren, sind, soweit sie vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung abgelegt wurden und soweit sie dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, entsprechen, für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die Eintragung einer Befähigung nach dieser Verordnung anzurechnen.
(4)Absatz 4,Bestehen bei den Überschreibungen nach Abs. 1 und 2 oder der Anrechnung von Elementen nach Abs. 3 oder deren Teilen Zweifel über die Überschreibungs- beziehungsweise Anrechnungsmodalitäten oder erscheint eine ergänzende Ausbildung oder Prüfung zur Erreichung einer materiellen Gleichwertigkeit, die dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entspricht, notwendig, so ist hierüber ein Fachsenat nach § 6 einzuberufen, der darüber eine Empfehlung abzugeben hat.Bestehen bei den Überschreibungen nach Absatz eins und 2 oder der Anrechnung von Elementen nach Absatz 3, oder deren Teilen Zweifel über die Überschreibungs- beziehungsweise Anrechnungsmodalitäten oder erscheint eine ergänzende Ausbildung oder Prüfung zur Erreichung einer materiellen Gleichwertigkeit, die dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, entspricht, notwendig, so ist hierüber ein Fachsenat nach Paragraph 6, einzuberufen, der darüber eine Empfehlung abzugeben hat.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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