Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Fachsenat hat folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsAbgabe einer Empfehlung im Falle einer anlassbezogenen Überprüfung nach § 3 Abs. 3 letzter Satz, ob und gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen die Gültigkeit der in Betracht kommenden BefähigungAbgabe einer Empfehlung im Falle einer anlassbezogenen Überprüfung nach Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz, ob und gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen die Gültigkeit der in Betracht kommenden Befähigung
a)Litera aweiter besteht oder
b)Litera bzu erneuern ist;
2.Ziffer 2Festlegung von Ausbildungsprogrammen zur Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Befähigung;
3.Ziffer 3in Zweifelsfällen Abgabe von Empfehlungen bei der Überschreibung von Befähigungen und Ausbildungen, Prüfungen, Flugstunden oder Praxiszeiten nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 (MLPV 1968), BGBl. Nr. 395.in Zweifelsfällen Abgabe von Empfehlungen bei der Überschreibung von Befähigungen und Ausbildungen, Prüfungen, Flugstunden oder Praxiszeiten nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 (MLPV 1968), Bundesgesetzblatt , Nr. 395.
(2)Absatz 2,Der Fachsenat hat zu bestehen aus
1.Ziffer einseiner Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, die Inhaberin oder der Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises aus dem in Betracht kommenden Befähigungsspektrum nach § 2 ist oder war und einer Prüfungskommission nach § 5 angehört,einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, die Inhaberin oder der Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises aus dem in Betracht kommenden Befähigungsspektrum nach Paragraph 2, ist oder war und einer Prüfungskommission nach Paragraph 5, angehört,
2.Ziffer 2einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die Inhaberin oder Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises mit zumindest gleicher Befähigung wie die oder der zu Beurteilende beziehungsweise einer Befähigung, die der zu beurteilenden Fachfrage entspricht, ist und einer Prüfungskommission nach § 5 angehört,einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die Inhaberin oder Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises mit zumindest gleicher Befähigung wie die oder der zu Beurteilende beziehungsweise einer Befähigung, die der zu beurteilenden Fachfrage entspricht, ist und einer Prüfungskommission nach Paragraph 5, angehört,
3.Ziffer 3einer oder einem rechtskundigen Bediensteten,
4.Ziffer 4einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fachausschusses nach § 11 Abs. 1 Z 11 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, undeiner Vertreterin oder einem Vertreter des Fachausschusses nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 11, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, und
5.Ziffer 5allenfalls erforderlichen Militärärztinnen oder Militärärzten beziehungsweise Militärpsychologinnen oder Militärpsychologen.
Über die Fälle der Z 1 bis 5 hinaus können beratende Expertinnen oder Experten vom Fachsenat zugezogen werden.Über die Fälle der Ziffer eins bis 5 hinaus können beratende Expertinnen oder Experten vom Fachsenat zugezogen werden.
(3)Absatz 3,Die Willensbildung zur Empfehlung des Fachsenates hat durch die Personen des Abs. 2 Z 1 bis 5 nach Anhörung der oder des Betroffenen mehrheitlich zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Empfehlungen über körperliche oder geistige Eignungen nach § 3 Abs. 1 Z 2 bedürfen jedenfalls der Zustimmung des Senatsmitgliedes nach Abs. 2 Z 5.Die Willensbildung zur Empfehlung des Fachsenates hat durch die Personen des Absatz 2, Ziffer eins bis 5 nach Anhörung der oder des Betroffenen mehrheitlich zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Empfehlungen über körperliche oder geistige Eignungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bedürfen jedenfalls der Zustimmung des Senatsmitgliedes nach Absatz 2, Ziffer 5,
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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