§ 2 MLPV 2012 Arten

MLPV 2012 - Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Militärluftfahrer kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrerscheine) in Betracht
    1. 1.Ziffer einsder Militärpilotenausweis,
    2. 2.Ziffer 2der Militär-Flugschülerausweis,
    3. 3.Ziffer 3der Militär-Flugsimulatorlehrerausweis,
    4. 4.Ziffer 4der Militär-Fallschirmspringerausweis,
    5. 5.Ziffer 5der Militär-Bordtechnikerausweis,
    6. 6.Ziffer 6der Militär-Ladetechnikerausweis,
    7. 7.Ziffer 7der Militär-Luftaufklärerausweis und
    8. 8.Ziffer 8der Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis.
  2. (2)Absatz 2,Für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise in Betracht
    1. 1.Ziffer einsder Militär-Luftfahrttechnikerausweis,
    2. 2.Ziffer 2der Militär-Flugleitungsausweis,
    3. 3.Ziffer 3der Militär-Radarleitausweis,
    4. 4.Ziffer 4der Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) und
    5. 5.Ziffer 5der Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis.
  3. (3)Absatz 3,Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus ist nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der militärischen Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen.Über die Fälle des Absatz eins, und 2 hinaus ist nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der militärischen Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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