Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Typenerweiterung ist die Befähigung, Militärluftfahrzeuge eines anderen als des jeweiligen Typs nach § 11 im Fluge zu führen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfallsDie Typenerweiterung ist die Befähigung, Militärluftfahrzeuge eines anderen als des jeweiligen Typs nach Paragraph 11, im Fluge zu führen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
1.Ziffer einsdie Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens 20 Flugstunden, wobei davon bis zu 10 Stunden auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator absolviert werden können, und
2.Ziffer 2die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
Die Prüfungskommission nach § 5 hat festzulegen, ob und in welchem Ausmaß Teile der theoretischen und praktischen Prüfung auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden können.Die Prüfungskommission nach Paragraph 5, hat festzulegen, ob und in welchem Ausmaß Teile der theoretischen und praktischen Prüfung auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden können.
(2)Absatz 2,Die Befähigung „Nachtsichtflug“ ist die Befähigung, mit Militärluftfahrzeugen Flüge bei Nacht unter Sichtflugregeln durchzuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
1.Ziffer einsdie Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes mit mindestens fünf Flugstunden und 20 Nachtlandungen sowie
2.Ziffer 2die Absolvierung einer entsprechenden praktischen Prüfung.
(3)Absatz 3,Die Befähigung „Kunstflug“ ist die Befähigung, Kunstflüge mit Militärluftfahrzeugen auszuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
1.Ziffer einsdie Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes mit mindestens fünf Übungsflügen und
2.Ziffer 2die Absolvierung einer entsprechenden praktischen Prüfung.
(4)Absatz 4,Die Befähigung „Schleppflug“ ist die Befähigung, Luftfahrzeuge, Luftfahrtgeräte oder Gegenstände wie beispielsweise Zieldarstellungsgeräte mit Militärluftfahrzeugen zu schleppen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
1.Ziffer einsdie Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes mit mindestens vier Übungsflügen und
2.Ziffer 2die Absolvierung einer entsprechenden praktischen Prüfung.
(5)Absatz 5,Die Befähigung „Instrumentenflug“ ist die Befähigung, Instrumentenflüge mit Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs durchzuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
1.Ziffer einsmindestens 200 Gesamtflugstunden,
2.Ziffer 2die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes mit mindestens 40 Flugstunden und
3.Ziffer 3die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
Im Falle der Z 1 dürfen bis zu 40 Stunden auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator angerechnet werden. Im Falle der Z 2 dürfen bis zu 20 Stunden auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden. Im Falle der Z 3 dürfen Teile des theoretischen und praktischen Prüfungsteils in einem von der Prüfungskommission nach § 5 festzulegenden Umfang auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.Im Falle der Ziffer eins, dürfen bis zu 40 Stunden auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator angerechnet werden. Im Falle der Ziffer 2, dürfen bis zu 20 Stunden auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden. Im Falle der Ziffer 3, dürfen Teile des theoretischen und praktischen Prüfungsteils in einem von der Prüfungskommission nach Paragraph 5, festzulegenden Umfang auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.
(6)Absatz 6,Die Befähigung „Militärfluglehrer“ ist die Befähigung, Militär-Flugschüler und Militärpiloten theoretisch und praktisch für die Grundbefähigung und jene Erweiterungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugbefähigung, auszubilden, für die der Militärfluglehrer eine gültige Befähigung besitzt. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
1.Ziffer einsdie Absolvierung von mindestens 500 Gesamtflugstunden auf Militärluftfahrzeugen vor der Zulassung zur Ausbildung zum Militärfluglehrer,
2.Ziffer 2die Absolvierung eines Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“,
3.Ziffer 3die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil sowie
4.Ziffer 4die Ausbildung
a)Litera aeines Militär-Flugschülers bis zum Erreichen der Grundbefähigung nach § 11 odereines Militär-Flugschülers bis zum Erreichen der Grundbefähigung nach Paragraph 11, oder
b)Litera beines Militärpiloten bis zum Erreichen einer Typenerweiterung und einer zweiten Erweiterung nach § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 odereines Militärpiloten bis zum Erreichen einer Typenerweiterung und einer zweiten Erweiterung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder
c)Litera cvon zwei Militärpiloten bis zum Erreichen einer Typenerweiterung
unter Aufsicht eines Militärfluglehrers.
(7)Absatz 7,Die Befähigung „Militär-Instrumentenfluglehrer“ ist die Befähigung, Militärpiloten im Instrumentenflug theoretisch und praktisch auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
1.Ziffer einsdie Innehabung einer gültigen Befähigung „Instrumentenflug“ nach Abs. 5,die Innehabung einer gültigen Befähigung „Instrumentenflug“ nach Absatz 5,,
2.Ziffer 2die Absolvierung von mindestens 500 Gesamtflugstunden auf Militärluftfahrzeugen vor der Zulassung zur Ausbildung zum Militär-Instrumentenfluglehrer,
3.Ziffer 3die Absolvierung eines Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“ und
4.Ziffer 4die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
Im Falle der Z 4 kann die Absolvierung des theoretischen Teils der Prüfung entfallen, wenn diese Prüfung gemeinsam mit der Prüfung des Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“ abgelegt wird.Im Falle der Ziffer 4, kann die Absolvierung des theoretischen Teils der Prüfung entfallen, wenn diese Prüfung gemeinsam mit der Prüfung des Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“ abgelegt wird.
(8)Absatz 8,Die Einsatzpilotenbefähigung ist die Befähigung, die einem Militärluftfahrzeug zugeordneten Einsatzaufgaben durchführen zu können. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
1.Ziffer einsdie Absolvierung von mindestens 250 Gesamtflugstunden und
2.Ziffer 2die Absolvierung eines Schulungsprogrammes mit Überprüfungsflügen.
(9)Absatz 9,Die Abnahmepilotenbefähigung ist die Befähigung, Flugzeuge oder Flugzeugsysteme im Flug zu Zwecken der Abnahme technischer Neuerungen oder bei nachhaltigen technischen Problemstellungen zu testen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
1.Ziffer einsdie Absolvierung einer vorhabensbezogenen Schulung mit Überprüfungsflug und
2.Ziffer 2die Absolvierung von mindestens 1.500 Gesamtflugstunden als Einsatzpilot.
(10)Absatz 10,Die Prüfungen für die Befähigungen „Nachtsichtflug“, „Kunstflug“, „Schleppflug“ und die Einsatzpilotenbefähigung sind abweichend von § 5 vor einem Einzelprüfer abzulegen.Die Prüfungen für die Befähigungen „Nachtsichtflug“, „Kunstflug“, „Schleppflug“ und die Einsatzpilotenbefähigung sind abweichend von Paragraph 5, vor einem Einzelprüfer abzulegen.
(11)Absatz 11,Für den Erhalt der Erweiterungen der Grundbefähigung sind folgende Kriterien zu erfüllen
1.Ziffer einsfür die Typenerweiterung zehn Flugstunden pro Jahr als verantwortlicher Militärpilot und zwei Handhabungsprüfungen im Abstand von maximal sechs Monaten,
2.Ziffer 2für die Befähigung „Nachtsichtflug“ drei Flugstunden bei Nacht unter Sichtflugregeln und zehn Nachtlandungen pro Jahr,
3.Ziffer 3für die Befähigung „Kunstflug“ zwei Kunstflüge pro Jahr,
4.Ziffer 4für die Befähigung „Schleppflug“ zwei Schleppflüge pro Jahr,
5.Ziffer 5für die Befähigung „Instrumentenflug“ zwei Instrumentencheckflüge pro Jahr im Abstand von maximal sechs Monaten, bei mehreren Typen ist nur ein Checkflug pro Typ und Jahr erforderlich,
6.Ziffer 6für die Befähigung „Militärfluglehrer“ die nachweisliche Tätigkeit als Militärfluglehrer,
7.Ziffer 7für die Befähigung „Militär-Instrumentenfluglehrer“ die nachweisliche Tätigkeit als Militär-Instrumentenfluglehrer,
8.Ziffer 8für die Einsatzpilotenbefähigung die nachweisliche Tätigkeit als Einsatzpilot und
9.Ziffer 9für die Abnahmepilotenbefähigung die Innehabung einer Befähigung nach Abs. 8.für die Abnahmepilotenbefähigung die Innehabung einer Befähigung nach Absatz 8,
Im Falle der Z 1 und 5 dürfen Flugstunden beziehungsweise Checkflüge auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.Im Falle der Ziffer eins und 5 dürfen Flugstunden beziehungsweise Checkflüge auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.
(12)Absatz 12,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Erweiterung der Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
1.Ziffer einsdie Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 unddie Erfüllung der Kriterien nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, und
2.Ziffer 2die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
Im Falle der Z 2 dürfen Teile des theoretischen und praktischen Prüfungsteiles auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.Im Falle der Ziffer 2, dürfen Teile des theoretischen und praktischen Prüfungsteiles auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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