§ 9 MLPV 2012 (Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012), Feststellung und Überprüfung der Militärfliegertauglichkeit sowie Flugunklarheit - JUSLINE Österreich
§ 9 MLPV 2012 Feststellung und Überprüfung der Militärfliegertauglichkeit sowie Flugunklarheit
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die erstmalige Feststellung der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit hat im Rahmen einer dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse entsprechenden Erstuntersuchung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Erstuntersuchung im Rahmen der Feststellung der Militärfliegertauglichkeit umfasst folgende medizinische Bereiche:
1.Ziffer einsEigenanamnese, diese umfasst
a)Litera afrühere und jetzige Erkrankungen und Verletzungen,
j)Litera jbei Frauen zusätzlich Schwangerschaften, Geburten, geburtshilfliche und gynäkologische Erkrankungen, Operationen und Komplikationen, Kontrazeption;
2.Ziffer 2Befunde und Untersuchungen, diese umfassen
a)Litera aBlut- und Harnlabor sowie
b)Litera brelevante Bild gebende Verfahren entsprechend dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaft, diese enthalten
aa)Sub-Litera, a, aRöntgen,
bb)Sub-Litera, b, bMagnetresonanztomographie,
cc)Sub-Litera, c, cComputertomographie,
dd)Sub-Litera, d, dUltraschall sowie
ee)Sub-Litera, e, ebei Frauen jedenfalls Ultraschall durch den Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe;
3.Ziffer 3Fachärztliche Untersuchungen, diese umfassen
(3)Absatz 3,Die Überprüfung des Fortbestehens der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit ist durch eine militärfliegermedizinische und militärfliegerpsychologische Kontrolluntersuchung nachzuweisen, die auf die Type und das Einsatzspektrum des vorgesehenen Militärluftfahrzeuges unter Bedachtnahme auf das Lebensalter der oder des zu Untersuchenden auszurichten ist.
(4)Absatz 4,Die Kontrolluntersuchung im Rahmen der periodischen Überprüfung umfasst folgende medizinische Bereiche:
1.Ziffer einsZwischenanamnese;
2.Ziffer 2Blut- und Harnlabor;
3.Ziffer 3Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie;
c)Litera cEchokardiographie oder vergleichbare Verfahren.
(5)Absatz 5,Werden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach Abs. 2 bis 4 nach militärfliegerärztlicher oder militärfliegerpsychologischer Beurteilung weitere oder vertiefende Untersuchungen für notwendig erachtet, so sind diese durchzuführen.Werden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach Absatz 2 bis 4 nach militärfliegerärztlicher oder militärfliegerpsychologischer Beurteilung weitere oder vertiefende Untersuchungen für notwendig erachtet, so sind diese durchzuführen.
(6)Absatz 6,Die festgestellte Militärfliegertauglichkeit nach Abs. 1 und das Ergebnis der Überprüfung des Fortbestehens der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit nach Abs. 2 ist in einem militärfliegermedizinischen Tauglichkeitszeugnis festzuhalten und mit dem Militärpilotenausweis mitzuführen.Die festgestellte Militärfliegertauglichkeit nach Absatz eins und das Ergebnis der Überprüfung des Fortbestehens der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit nach Absatz 2, ist in einem militärfliegermedizinischen Tauglichkeitszeugnis festzuhalten und mit dem Militärpilotenausweis mitzuführen.
(7)Absatz 7,Das militärmedizinische Tauglichkeitszeugnis nach Abs. 6 enthält folgende InformationenDas militärmedizinische Tauglichkeitszeugnis nach Absatz 6, enthält folgende Informationen
1.Ziffer einsden Namen und das Geburtsdatum,
2.Ziffer 2die fortlaufende Zahl des Militärluftfahrt-Personalausweises nach § 7 Abs. 1 Z 4,die fortlaufende Zahl des Militärluftfahrt-Personalausweises nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,,
3.Ziffer 3die Tauglichkeitszuordnung des Tauglichkeitszeugnisses,
4.Ziffer 4das Datum und den Ort der Erstuntersuchung,
5.Ziffer 5das Datum und den Ort der letzten Kontrolluntersuchung,
6.Ziffer 6Einschränkungen und Auflagen sowie
7.Ziffer 7Namen und Unterschrift des ausstellenden militärfliegermedizinischen Sachverständigen nach § 9 Abs. 6.Namen und Unterschrift des ausstellenden militärfliegermedizinischen Sachverständigen nach Paragraph 9, Absatz 6,
(8)Absatz 8,Für die Feststellung und die Überprüfung des Fortbestehens der Militärfliegertauglichkeit nach Abs. 1 bis 5 sind die erforderlichen Militärärztinnen und Militärärzte sowie Militärpsychologinnen und Militärpsychologen als militärfliegermedizinische oder militärfliegerpsychologische Sachverständige zu bestellen. Diese haben besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin oder Luftfahrtpsychologie aufzuweisen.Für die Feststellung und die Überprüfung des Fortbestehens der Militärfliegertauglichkeit nach Absatz eins bis 5 sind die erforderlichen Militärärztinnen und Militärärzte sowie Militärpsychologinnen und Militärpsychologen als militärfliegermedizinische oder militärfliegerpsychologische Sachverständige zu bestellen. Diese haben besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin oder Luftfahrtpsychologie aufzuweisen.
(9)Absatz 9,Wird anlässlich einer Untersuchung nach Abs. 2 bis 5 festgestellt, dass die oder der Untersuchte die für ihre oder seine Verwendung in Betracht kommende Militärfliegertauglichkeit nach § 8 nicht erreicht, so ist für sie oder ihn jene Behandlung vorzuschlagen, die nach dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse die Wiedererlangung der Militärfliegertauglichkeit erwarten lässt.Wird anlässlich einer Untersuchung nach Absatz 2 bis 5 festgestellt, dass die oder der Untersuchte die für ihre oder seine Verwendung in Betracht kommende Militärfliegertauglichkeit nach Paragraph 8, nicht erreicht, so ist für sie oder ihn jene Behandlung vorzuschlagen, die nach dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse die Wiedererlangung der Militärfliegertauglichkeit erwarten lässt.
(10)Absatz 10,Unbeschadet der Abs. 1 bis 5 ist im Fall einer temporären Erkrankung oder Verletzung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Abs. 8 eine Flugunklarheit im erforderlichen Zeitausmaß auszusprechen. Während der Dauer der ausgesprochenen Flugunklarheit ist eine Verwendung der Inhaberin oder des Inhabers eines Militärpilotenausweises im Rahmen der betroffenen Befähigung unzulässig.Unbeschadet der Absatz eins bis 5 ist im Fall einer temporären Erkrankung oder Verletzung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Absatz 8, eine Flugunklarheit im erforderlichen Zeitausmaß auszusprechen. Während der Dauer der ausgesprochenen Flugunklarheit ist eine Verwendung der Inhaberin oder des Inhabers eines Militärpilotenausweises im Rahmen der betroffenen Befähigung unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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