Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ ist die Befähigung
1.Ziffer einszur geordneten und sicheren Führung der im Diensthabenden System Luftraumüberwachung eingesetzten Militärpiloten, des Militär-Radarleitpersonals und der fliegerischen Einsatzmittel sowie
2.Ziffer 2zur geordneten und sicheren Abwicklung des militärischen Übungs- und Einsatzflugbetriebs im Rahmen des Militär-Radarleitdienstes.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ sind jedenfalls
1.Ziffer einseine gültige Grundbefähigung,
2.Ziffer 2eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Radarleitdienst und
3.Ziffer 3die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen.
(3)Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ sind jedenfalls erforderlich
1.Ziffer einseine praktische Verwendung als Einsatzoffizier Abfang und
2.Ziffer 2eine Bestätigung durch einen Vorgesetzten im Rahmen der Fachaufsicht hierüber.
(4)Absatz 4,§ 42 Abs. 4 über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist anzuwenden.Paragraph 42, Absatz 4, über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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