§ 45 MLPV 2012 Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion

MLPV 2012 - Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist die Befähigung
    1. 1.Ziffer einsRegelungen für den gesamten Fachdienst Flugsicherung oder für dessen Teilbereiche zu erstellen und deren Einhaltung zu überprüfen,
    2. 2.Ziffer 2Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen im Verantwortungsbereich auszuüben,
    3. 3.Ziffer 3Überprüfungen der Funktionen im Fachbereich sowie die Beurteilung der Befähigungen im laufenden Betrieb durchzuführen und
    4. 4.Ziffer 4den Fachdienst Flugsicherung für den Flugbetrieb in leitender Funktion oder als Experte sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist neben der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeiten nach Abs. 1 jedenfalls eine gültige Befähigung nach § 41 Abs. 1 Z 1 oder Z 3.Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist neben der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeiten nach Absatz eins, jedenfalls eine gültige Befähigung nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3,
  3. (3)Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist eine, dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entsprechende, adäquate Verwendung erforderlich.Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist eine, dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, entsprechende, adäquate Verwendung erforderlich.
  4. (4)Absatz 4,Für die Erneuerung einer ruhenden Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil erforderlich.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 MLPV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 MLPV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 MLPV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 MLPV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 MLPV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MLPV 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44 MLPV 2012
§ 46 MLPV 2012