§ 38 MLPV 2012

MLPV 2012 - Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtwart I. Klasse“ ist die BefähigungDie Befähigung „Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse“ ist die Befähigung
    1. 1.Ziffer einsüber die Befähigung nach § 37 hinausgehende spezialisierte Tätigkeiten der Materialerhaltung selbstständig durchzuführen,über die Befähigung nach Paragraph 37, hinausgehende spezialisierte Tätigkeiten der Materialerhaltung selbstständig durchzuführen,
    2. 2.Ziffer 2spezialisierte Tätigkeiten der Materialerhaltung zu überwachen,
    3. 3.Ziffer 3das Ergebnis der Arbeiten zu dokumentieren,
    4. 4.Ziffer 4über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden sowie
    5. 5.Ziffer 5Militär-Luftfahrttechniker auszubilden
    und ist als Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ oder als Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“ im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.und ist als Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart römisch eins. Klasse“ oder als Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse“ im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in einer typenrelevanten Fachrichtung durchzuführen.Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart römisch eins. Klasse“ ist die Befähigung, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in einer typenrelevanten Fachrichtung durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten in einer Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche an Luftfahrtgerät durchzuführen.Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse“ ist die Befähigung, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Tätigkeiten in einer Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche an Luftfahrtgerät durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ oder „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“ sind jedenfallsVoraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen „Militär-Luftfahrzeugsystemwart römisch eins. Klasse“ oder „Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse“ sind jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen einer gültigen Befähigung als Militär-Luftfahrtwart in dem entsprechenden Bereich und
    2. 2.Ziffer 2die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
  5. (5)Absatz 5,Jede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 2 in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragenJede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4, Ziffer 2, in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen
    1. 1.Ziffer einsals Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Abs. 2 undals Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Absatz 2, und
    2. 2.Ziffer 2als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Abs. 2 oder Abs. 3.als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Absatz 2, oder Absatz 3,
  6. (6)Absatz 6,§ 37 Abs. 6 über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.Paragraph 37, Absatz 6, über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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