Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, luftgestützte Sensorik zum Zwecke der Erfassung von Zielen zu bedienen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Luftaufklärerausweises sind jedenfalls
1.Ziffer einsdie absolvierte Grundausbildung mit mindestens 30 Luftaufklärungseinsätzen und
2.Ziffer 2die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(2)Absatz 2,Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist jedenfalls die Durchführung von 30 Luftaufklärungseinsätzen nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
1.Ziffer einsdie Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 unddie Erfüllung der Kriterien nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, und
2.Ziffer 2die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(4)Absatz 4,Militär-Luftaufklärer haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach § 13 zu führen.Militär-Luftaufklärer haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach Paragraph 13, zu führen.
(5)Absatz 5,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Luftaufklärerausweis auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind neben einer gültigen Grundbefähigung jedenfalls eine über die Grundbefähigung hinausgehende Flugerfahrung als Militär-Luftaufklärer. Für die Lehrbefähigung gelten Abs. 2 bis 4 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach § 13. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Luftaufklärerausweis auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind neben einer gültigen Grundbefähigung jedenfalls eine über die Grundbefähigung hinausgehende Flugerfahrung als Militär-Luftaufklärer. Für die Lehrbefähigung gelten Absatz 2 bis 4 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach Paragraph 13, Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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