§ 25 MLPV 2012 Erweiterungen der Grundbefähigung

MLPV 2012 - Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Typenerweiterung ist die Befähigung, die Aufgaben eines Militär-Bordtechnikers auch an Bord von Militärluftfahrzeugen eines anderen als des jeweiligen Typs nach § 24 auszuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfallsDie Typenerweiterung ist die Befähigung, die Aufgaben eines Militär-Bordtechnikers auch an Bord von Militärluftfahrzeugen eines anderen als des jeweiligen Typs nach Paragraph 24, auszuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsdie Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens 10 Flugstunden und
    2. 2.Ziffer 2die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  2. (2)Absatz 2,Die Befähigung „Funktionserweiterung“ ist die Befähigung, die Bedienung und Überwachung von Teilsystemen an Bord von Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs im Fluge auch als Teil einer Minimum-Besatzung durchzuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsdie Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens zehn Flugstunden und
    2. 2.Ziffer 2die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  3. (3)Absatz 3,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Bordtechnikerausweis auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. 1.Ziffer einseine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Rahmen der Grundbefähigung als Militär-Bordtechniker und
    2. 2.Ziffer 2eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung.
  4. (4)Absatz 4,Für die Erweiterungen nach Abs. 1 und 2 gilt § 24 Abs. 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach § 13. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.Für die Erweiterungen nach Absatz eins, und 2 gilt Paragraph 24, Absatz 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach Paragraph 13, Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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