Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Befähigungen für das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal
(1)Absatz eins,Für den Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.
(2)Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch die Ausstellung eines Militär-Patientenlufttransportpersonalausweises zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis einzutragen.
(3)Absatz 3,Auf das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.Auf das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal ist Paragraph 22, über die Bordtauglichkeit anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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