Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtwart“ ist die Befähigung
1.Ziffer einsqualifizierte Tätigkeiten der Materialerhaltung selbstständig durchzuführen,
2.Ziffer 2das Ergebnis der Arbeiten zu dokumentieren und
3.Ziffer 3über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden
und ist als Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ oder als Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“ im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
(2)Absatz 2,Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in grundsätzlich allen typenrelevanten Fachrichtungen durchzuführen.Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ ist die Befähigung, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in grundsätzlich allen typenrelevanten Fachrichtungen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an Luftfahrtgerät in der jeweiligen Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche durchzuführen.Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“ ist die Befähigung, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an Luftfahrtgerät in der jeweiligen Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche durchzuführen.
(4)Absatz 4,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ oder „Militär-Luftfahrtgerätwart“ sind jedenfalls
1.Ziffer einseine einschlägige Ausbildung nach § 36 Abs. 3 undeine einschlägige Ausbildung nach Paragraph 36, Absatz 3, und
2.Ziffer 2die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
(5)Absatz 5,Jede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragenJede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4, in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen
1.Ziffer einsals Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Abs. 2 undals Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Absatz 2, und
2.Ziffer 2als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Abs. 3.als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Absatz 3,
(6)Absatz 6,Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ und „Militär-Luftfahrtgerätwart“ sowie der jeweils eingetragenen Erweiterungen sind entsprechende Ausbildungsmodule erfolgreich zu absolvieren.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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