2.Ziffer 2die Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst,
3.Ziffer 3der Militär-Flugverkehrsdienst mit den Bereichen
a)Litera aMilitär-Fluginformationsdienst und
b)Litera bMilitär-Flugverkehrskontrolldienst,
sowie
4.Ziffer 4das Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion.
(2)Absatz 2,Die Befähigungen nach Abs. 1 sind für das Militär-Flugleitungspersonal die Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Flugsicherung nach § 119 LFG im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.Die Befähigungen nach Absatz eins, sind für das Militär-Flugleitungspersonal die Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Flugsicherung nach Paragraph 119, LFG im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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