§ 41 MLPV 2012 Militär-Flugleitungspersonal

MLPV 2012 - Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Befähigungen für das Militär-Flugleitungspersonal
  1. (1)Absatz eins,Für den Militär-Flugleitungsausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsder Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst),
    2. 2.Ziffer 2die Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst,
    3. 3.Ziffer 3der Militär-Flugverkehrsdienst mit den Bereichen
      1. a)Litera aMilitär-Fluginformationsdienst und
      2. b)Litera bMilitär-Flugverkehrskontrolldienst,
      sowie
    4. 4.Ziffer 4das Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion.
  2. (2)Absatz 2,Die Befähigungen nach Abs. 1 sind für das Militär-Flugleitungspersonal die Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Flugsicherung nach § 119 LFG im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.Die Befähigungen nach Absatz eins, sind für das Militär-Flugleitungspersonal die Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Flugsicherung nach Paragraph 119, LFG im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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