Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Radarleitausweis auszubilden.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind jedenfalls
1.Ziffer einseine gültige Grundbefähigung,
2.Ziffer 2eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Radarleitdienst und
3.Ziffer 3die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters zum Erlangen der Grundbefähigung nach § 48 unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters zum Erlangen der Grundbefähigung nach Paragraph 48, unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
(3)Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Lehrbefähigung sind
1.Ziffer einseine gültige Grundbefähigung und
2.Ziffer 2eine entsprechende Lehrpraxis
erforderlich.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung sind
1.Ziffer einseine gültige Grundbefähigung und
2.Ziffer 2die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 3die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 3
erforderlich.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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