Gesamte Rechtsvorschrift K-GV

Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

K-GV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz vom 29. Juni 1972 über die Neuordnung der Gemeindestruktur in Kärnten (Kärntner Gemeindestruktur- Verbesserungsgesetz)
StF: LGBl Nr 63/1972

§ 1 K-GV


§ 1

Neuordnung

 

Die Struktur der Kärntner Gemeinden wird neu geordnet.

§ 2 K-GV


§ 2

Lesachtal

 

(1) Die Gemeinden Maria Luggau, St. Lorenzen im Lesachtal, Liesing und Birnbaum werden zur Gemeinde Lesachtal vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Lesachtal ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Maria Luggau, Sankt Lorenzen im Lesachtal, Liesing und Birnbaum.

§ 3 K-GV


§ 3

Kötschach-Mauthen

 

(1) Die Marktgemeinde Kötschach-Mauthen, die Gemeinde St. Jakob im Lesachtal und die Gemeinde Würmlach werden zur Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde Kötschach-Mauthen ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens, der Gemeinde St. Jakob im Lesachtal und der Gemeinde Würmlach.

§ 4 K-GV


§ 4

Kirchbach

 

(1) Die Gemeinde Kirchbach, die Gemeinde Reisach und die Katastralgemeinde Waidegg aus der Gemeinde Rattendorf werden zur Gemeinde Kirchbach vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Kirchbach ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens, der Gemeinde Reisach und hinsichtlich der Gemeinde Rattendorf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

das Liegenschaftsvermögen einschließlich des Zubehörs der Gemeinde Rattendorf im Gebiet der Katastralgemeinde Waidegg fällt der Gemeinde Kirchbach zu;

b)

die Gemeinde Kirchbach hat in alle Bestandverträge der Gemeinde Rattendorf im Gebiet der Katastralgemeinde Waidegg einzutreten;

c)

das Fremdenverkehrszweckvermögen der Gemeinde Rattendorf fällt der Gemeinde Kirchbach im Ausmaß des örtlichen Aufkommens in der Katastralgemeinde Waidegg im Verwaltungsjahr 1972 zu;

d)

der Gebarungserfolg (Abgang) der Gemeinde Rattendorf im Verwaltungsjahr 1972 fällt mit einem Anteil von 20 Prozent der Gemeinde Kirchbach zu;

e)

die von der Gemeinde Rattendorf eingegangenen Verbindlichkeiten für die Wildbachverbauung Matschnigbach sind von der Gemeinde Kirchbach zu tragen;

f)

die Beiträge für die Regulierung der Gail entfallen nach Maßgabe der in der Katastralgemeinde Waidegg liegenden Uferlänge auf die Gemeinde Kirchbach;

g)

der Bestand der Gemeindebücherei im Gebiet der Katastralgemeinde Waidegg geht in das Eigentum der Gemeinde Kirchbach über;

h)

vom übrigen Aktiv- und Passivvermögen der Gemeinde Rattendorf fallen 20 Prozent an die Gemeinde Kirchbach.

§ 5 K-GV


§ 5

Hermagor-Presseger See

 

(1) Die Stadtgemeinde Hermagor, die Gemeinden Egg, Mitschig und Görtschach und die Gemeinde Rattendorf in dem sich aus § 4 ergebenden Gebietsumfang werden zur Stadtgemeinde Hermagor-Presseger See vereinigt.

 

(2) Die Stadtgemeinde Hermagor-Presseger See ist Rechtsnachfolgerin der Stadtgemeinde Hermagor, der Gemeinden Egg, Mitschig, Görtschach und hinsichtlich der Gemeinde Rattendorf, soweit im § 4 Abs 2 nicht anderes bestimmt ist.

§ 6 K-GV


§ 6

Gitschtal

 

(1) Die Gemeinde Weißbriach und die Gemeinde St. Lorenzen im Gitschtal werden zur Gemeinde Gitschtal vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Gitschtal ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Weißbriach und der Gemeinde St. Lorenzen im Gitschtal.

§ 7 K-GV


§ 7

St. Stefan

 

(1) Die Gemeinde St. Stefan an der Gail und die Gemeinde Vorderberg werden zur Gemeinde St. Stefan vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde St. Stefan ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde St. Stefan an der Gail und der Gemeinde Vorderberg.

§ 8 K-GV


§ 8

Reichenau

 

Der Gemeinde Reichenau wird jener Teil der Gemeinde Bad Kleinkirchheim angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 849 und 851, KG Zirkitzen, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Zirkitzen und Wiedweg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 851, 852, 853/1, 858, 859/1, 947, 962/38 und 962/12, alle KG Zirkitzen, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 962/11 und 962/12, KG Zirkitzen, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Zirkitzen und Wiedweg.

§ 9 K-GV


§ 9

Steuerberg

 

(1) Der Gemeinde Steuerberg werden Teile der Gemeinde Himmelberg und der Marktgemeinde Weitensfeld angeschlossen.

 

(2) Von der Gemeinde Himmelberg wird der Gemeinde Steuerberg jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 211/1 und 800/1 (LdStr.), KG Dragelsberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wachsenberg und Dragelsberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 211/1, 211/2, 214, 215, 218/3, 218/1, 218/2, 221, 225, 224/2, 202/2, 193, 800/2, 192/3, 188/3, 187/3, 184/2, 183/1, 182, 180, 178, 175/1, 175/2, 54, 53/1 und 51, alle KG Dragelsberg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze der Grundstücke 51 und 800/1 (LdStr.), KG Dragelsberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Dragelsberg und Wabl.

 

(3) Von der Marktgemeinde Weitensfeld wird der Gemeinde Steuerberg jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1123/2 und 1121, KG Wullroß, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wullroß und Neusteuerberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1123/2, 1124, 1126, Bfl. 96/2, 1127, 1126, 2016/2 (Weg), 1141/2, 1141/1, 1147/4, 1163, 1162/1, Bfl. 81, 2019/2 (Weg) und 1165/2, alle KG Wullroß, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1165/2 und 1166, KG Wullroß, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wullroß und Neusteuerberg.

§ 10 K-GV


§ 10

St. Urban

 

(1) Der Gemeinde St. Urban werden Teile der Gemeinden Schaumboden und Liebenfels angeschlossen.

 

(2) Von der Gemeinde Schaumboden wird der Gemeinde St. Urban jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 77 und 75, KG Steinbichl, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Hafnerberg und Steinbichl, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 77, 83, 84, 100, 99, 89, 88, 95 und 96, alle KG Steinbichl, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 96 und 97, KG Steinbichl, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Steinbichl und Rastnig.

 

(3) Von der Gemeinde Liebenfels werden der Gemeinde St. Urban angeschlossen:

 

a)

jener Teil, der südlich und westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 364 und 362/1, KG Liemberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Urban und Liemberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 362/1, 362/2, 361, 1086 (Weg), 1095/2 (Weg), 529/1, 528/1, 528/2, 533, 538, 261, 264/1, 283, 234/2, 237, 234/1 und 168/1, alle KG Liemberg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 168/1 und 171, KG Liemberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Liemberg und St. Urban;

 

b)

jener Teil, der nördlich und westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 423/1 und 423/2, KG Liemberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Liemberg und Zirkitz, entlang der Außengrenze der Grundstücke 423/2, 421/2, 421/1, 1091, 417, 409/2, 409/1, 408, 406/2, 406/1, 407, 404/3, 401/1, 399, 395, 396/1 und 394, alle KG Liemberg, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen zwischen den Grundstücken 394, 393 und 1088, KG Liemberg; sodann entlang der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 394 und 393, KG Liemberg, bis zur Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Liemberg und Zirkitz.

§ 11 K-GV


§ 11

Feldkirchen in Kärnten

 

(1) Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, die Gemeinde Glanhofen und die Gemeinde Klein St. Veit werden zur Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vereinigt.

 

(2) Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens, der Gemeinde Glanhofen und der Gemeinde Klein Sankt Veit.

 

(3) Von der Gemeinde St. Urban wird der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten jener Teil angeschlossen, der südöstlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1184 (Straße) und 1172/8 (Weg), KG St. Urban, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Urban und Fasching, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1184 (Straße) und 1179/1 (Straße), KG St. Urban, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1179/1 (Straße) und 545/1, KG St. Urban, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Urban und Fasching.

§ 12 K-GV


§ 12

Moosburg

 

(1) Die Gemeinde Moosburg in Kärnten und die Gemeinde Tigring werden zur Gemeinde Moosburg vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Moosburg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Moosburg in Kärnten und der Gemeinde Tigring.

 

(3) Von der Gemeinde Wölfnitz werden der Gemeinde Moosburg angeschlossen:

 

a)

jener Teil, der nordwestlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1027/1 (LdStr.) und 681/1, KG Großbuch, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Großbuch und Tigring, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 681/1, 1028 (P.W.), 682, 1062 (Weg), 678/3, 680, 665, 661, 1061/1 (LdStr.), 444, 443/2, 441, 440, 461, 464, 465, 1048/2 (Weg), 527, 528, 529, 533/1, 546, 542, 544/1 und 543, alle KG Großbuch, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Großbuch, Seigbichl und St. Peter bei Moosburg;

 

b)

jener Teil, der südlich und westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 67/2 und Bfl. 124, KG Großponfeld, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Seigbichl und Großponfeld, entlang der Außengrenzen der Grundstücke Bfl. 124, 67/1, 81, 80/2, 83, 986, 106/3, 106/1, 99/2, 136, 137, 139, 140, 132, 127/1, 130, 127/1, 125/2 und 125/1, alle KG Großponfeld, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 125/1 und 168, KG Großponfeld, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Großponfeld und Lendorf; sodann entlang der Außengrenzen der Grundstücke 528/2, 526, 521/2, 520, 484/13, 484/14, 484/7, 484/6, 487/2 und 484/5, alle KG Lendorf, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 568 (Weg) und 484/5, KG Lendorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Lendorf und Tuderschitz.

§ 13 K-GV


§ 13

Feistritz im Rosental

 

(1) Die Gemeinde Feistritz im Rosental und die Gemeinde Weizelsdorf in dem sich aus § 14 ergebenden Gebietsumfang werden zur Gemeinde Feistritz im Rosental vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Feistritz im Rosental ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Weizelsdorf.

§ 14 K-GV


§ 14

Ferlach

 

(1) Die Stadtgemeinde Ferlach und die Gemeinde Windisch Bleiberg werden zur Stadtgemeinde Ferlach vereinigt.

 

(2) Die Stadtgemeinde Ferlach ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Windisch Bleiberg.

 

(3) Von der Gemeinde Weizelsdorf werden der Stadtgemeinde Ferlach angeschlossen:

 

a)

jener Teil, der nördlich, östlich und südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 911/2 und 884/2, KG Weizelsdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Kappel und Weizelsdorf, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 884/2, 891, 892/1, 892/2, 895/2, 902, 903, 904, 906, Bfl. 74, 900/1, 924/2, Bfl. 93, 900/3, 1177/4 (Weg), 1176/8 (Weg), 887 und 884/2, alle KG Weizelsdorf, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 884/2 und 883, KG Weizelsdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Weizelsdorf und Kappel;

 

b)

jener Teil, der nördlich und östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1400 und 137, KG Weizelsdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Kappel und Weizelsdorf, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 137, 132, 133, 111/5, 111/7, 109/1, 1167/1 (Weg), 109/2, 110, 1191 (Weg), 1183/3 (ÖBB), 1223 (Weg), 1165/4 (BdStr.) und 203/2, alle KG Weizelsdorf, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 203/2 und 339/38, KG Weizelsdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Weizelsdorf und Kappel.

§ 15 K-GV


§ 15

Ebental

 

(1) Die Gemeinde Ebenthal in dem sich aus § 22 ergebenden Gebietsumfang, die Gemeinde Radsberg und ein Teil der Gemeinde Mieger (Abs. 2) werden zur Gemeinde Ebental vereinigt.

 

(2) Von der Gemeinde Mieger kommt zur Gemeinde Ebental jener Teil, der südlich und westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Gurnitz, Berg und Mieger, entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Berg und Mieger bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 111 und 399, KG Berg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Berg und Mieger; sodann entlang der Außengrenzen der Grundstücke 399, 396, 394, 393, 386, 387, 384/1, 301, 299, 297/2, 284/1, 289/3, 289/1, 284/1, 289/2, 284/2, 230/2, 231/2, 206/2, 211, 219, 218, 217/3, 217/2, 1074/1 (Weg), 1074/2 (Weg), 531/3, 533, 510/3, 510/2, 519, 508, 494, 491, 938/2, 984, 1088 (Weg) und 1071 (Weg), alle KG Berg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1071 und 963/4, KG Berg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Berg und Mieger; hierauf in südlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Berg und Mieger bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Mieger, Berg und Saager; weiter in östlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Berg und Saager bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 369/1 und 314, KG Saager, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Berg und Saager; sodann entlang der Außengrenzen der Grundstücke 369/1, 368, 367, 370/1, 370/4, 365, 377 und 378, alle KG Saager, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 378 und 364/3, KG Saager, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Saager und Gallizien.

 

(3) Die Gemeinde Ebental ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Ebenthal, der Gemeinde Radsberg und hinsichtlich der Gemeinde Mieger soweit in den § 16 Abs 2 und § 67 Abs 4 nicht anderes bestimmt ist.

 

(4) Von der Gemeinde Maria Rain wird jener Teil der Gemeinde Ebental angeschlossen, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1137 und 1335, KG Göltschach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Göltschach und nach Radsberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1337, 1338, 1339, 1330, 1324, 1319, 1313, 1310/2, 1301/2, 1301/1, 1302, 1298, 1264, 1262, 1261, 1260, 1259, 1258, 1254, 1257, 1671/1 (Weg), 1256 und 1253, alle KG Göltschach, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1253 und 1251, KG Göltschach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Göltschach und Troppelsdorf; sodann in westlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Göltschach und Troppelsdorf bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Göltschach, Troppelsdorf und Neudorf.

 

(5) Von der Landeshauptstadt Klagenfurt wird der Gemeinde Ebental jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 736/1 (Glanfluß) und 736/20 (Glanfluß), KG St. Peter Ebental, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Ebenthal und St. Peter Ebental, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 736/20 (Glanfluß), 736/19, 736/13, 400/5, 400/6, 424, 417, 421, 323/2, 323/1, 326, 706 (Weg), 322, 320, 379, 372 und 712/2, alle KG Sankt Peter Ebental, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 712/2 (Straße) und 738/1 (Bahn), KG St. Peter Ebental, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Peter Ebental und Gradnitz.

§ 16 K-GV


§ 16

Grafenstein

 

(1) Die Gemeinde Grafenstein in dem sich aus § 67 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Mieger in dem sich aus §§ 15 und 67 ergebenden Gebietsumfang werden zur Gemeinde Grafenstein vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Grafenstein ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und hinsichtlich der Gemeinde Mieger nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

 

a)

das Liegenschaftsvermögen einschließlich des Zubehörs der Gemeinde Mieger in dem zur Gemeinde fallenden Gebietsteil fällt der Gemeinde Grafenstein zu;

b)

die Gemeinde Grafenstein hat in alle Bestandverträge der Gemeinde Mieger in den zur Gemeinde fallenden Gebietsteil einzutreten;

c)

das Fremdenverkehrszweckvermögen der Gemeinde Mieger fällt der Gemeinde Grafenstein im Ausmaß des örtlichen Aufkommens des zu Gemeinde fallenden Gebietsteiles im Verwaltungsjahr 1972 zu;

d)

der Gebarungserfolg (Abgang) der Gemeinde Mieger im Verwaltungsjahr 1972 fällt mit dem Anteil von 14 Prozent der Gemeinde Grafenstein zu;

e)

die Beiträge für die Regulierung der Drau entfallen nach Maßgabe der Uferlänge, die sich in dem an die Gemeinde fallenden Gebietsteil befindet, auf die Gemeinde Grafenstein;

f)

vom übrigen Aktiv- und Passivvermögen der Gemeinde Mieger fallen 14 Prozent an die Gemeinde Grafenstein.

 

(3) Von der Gemeinde Tainach wird der Gemeinde Grafenstein jener Teil angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 101 und 305/1 (Weg), KG Admont-Lassein und Wölfnitz, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 305/1 (Weg), 98, 95, 88, 87, 79, 78, 71/2, 300/2 (Weg), 72/1, 72/2, 74/1 und 73, alle KG Admont-Lassein , bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 73 und 300/3, KG Admont-Lassein, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Admont-Lassein und Stein im Jauntale; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Admont-Lassein und Stein im Jauntale, bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Grundstückes 308/1 (Drau-Fluß), KG Admont-Lassein, auf der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Admont-Lassein und Stein im Jauntale.

 

(4) Von der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird der Gemeinde Grafenstein jener Teil angeschlossen, der nordwestlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Wölfnitz, Admont-Lassein und Stein im Jauntale, entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Admont-Lassein und Stein im Jauntale in südöstlicher Richtung bis auf die Mittellinie der Drau (Grundstück 1132/1, KG Stein im Jauntale); sodann flußabwärts entlang der Mittellinie der Drau (Grundstück 1132/1, KG Stein im Jauntale) bis zum Schnittpunkt der Mittellinie mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Stein im Jauntale und Wölfnitz.

 

(5) Von der Gemeinde Poggersdorf wird der Gemeinde Grafenstein jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1084/13 (BdStr.) und 1084/10, KG Leibsdorf mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Leibsdorf und Packein, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1084/10, 1051/3, 1054/3 (Weg), 1051/4, 1051/5 und 1084/11, alle KG Leibsdorf, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1084/11 und 1054/2 (LdStr.), KG Leibsdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Leibsdorf und Packein.

 

(6) Die Beiträge für die Regulierung der Drau entfallen nach Maßgabe der Uferlänge, die sich in dem im Abs 4 genannten Gebietsteil befindet, auf die Gemeinde Grafenstein.

§ 17 K-GV


§ 17

Magdalensberg

 

(1) Die Gemeinde Ottmanach in dem sich auf § 18 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde St. Thomas am Zeiselberg werden zur Gemeinde Magdalensberg vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Magdalensberg ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Ottmanach und der Gemeinde St. Thomas am Zeiselberg.

§ 18 K-GV


§ 18

Maria Saal

 

(1) Der Marktgemeinde Maria Saal werden Teile der Gemeinde St. Peter am Bichl und der Gemeinde Ottmanach angeschlossen.

 

(2) Von der Gemeinde St. Peter am Bichl wird der Marktgemeinde Maria Saal jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenze der Katastralgemeinden Karnburg, Nagra und St. Peter bei Tentschach, entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Nagra und St. Peter bei Tentschach in westlicher Richtung bis zur Außengrenze des Grundstückes 55, KG St. Peter bei Tentschach; sodann entlang der Außengrenzen der Grundstücke 55, 53/4, 57, 58, 59, 62, 64, 52/13, 51, 50, 48, 49, 45, 41 und 37, alle KG St. Peter bei Tentschach; hierauf entlang der Außengrenzen der Grundstücke 449, 450, 616 (Weg), 441, 440, 439/1, 408/1, 408/2, 407/1, 391, 392 und 402 (Weg), alle KG St. Peter am Karlsberg, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 377/1, 619/2 (Weg) und 402 (Weg), alle KG St. Peter am Karlsberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Peter am Karlsberg und Galling.

 

(3) Von der Gemeinde Ottmanach wird der Marktgemeinde Maria Saal jener Teil angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 4 und 3/2, KG Ottmanach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Donat und Ottmanach, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 4, 7/1, 9 und 10, alle KG Ottmanach, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 10 und 3/2, KG Ottmanach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Ottmanach und St. Michael am Zollfeld.

§ 19 K-GV


§ 19

Köttmannsdorf

 

Der Gemeinde Köttmannsdorf wird jener Teil der Gemeinde Viktring angeschlossen, der östlich und südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Stein, Rotschitzen und Viktring in nördlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Viktring und Stein bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 447 und 486/1 (Weg), KG Stein, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Viktring und Stein; sodann entlang der Außengrenzen der Grundstücke 447, 502 (Weg), 424/3, 421/2, Bfl. 82, 421/5, 421/4, 421/3, Bfl. 118, 399/4 und 399/2, alle KG Stein, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Stein, Neudorf und Rotschitzen.

§ 20 K-GV


§ 20

Maria Rain

 

Der Gemeinde Maria Rain wird jener Teil der Gemeinde Köttmannsdorf angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 606 (Bahn) und 548/1, KG Rotschitzen, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Tschedram und Rotschitzen, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 548/1, 547/2, 563/3 (Weg), 547/1, 539/1, 611 (Weg), 539/1, 564/2 (Weg), 544/1, 544/3, Bfl. 65, 542/5 (Weg), 542/9, 542/13, 519/3, 532/4 und 531/1, alle KG Rotschitzen, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Rotschitzen, Toppelsdorf und Neudorf.

§ 21 K-GV


§ 21

Poggersdorf

 

Der Gemeinde Poggersdorf wird jener Teil der Gemeinde Hörtendorf angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Zell bei Ebenthal, Hörtendorf und Truttendorf entlang der Außengrenzen des Grundstückes 1167/1, KG Hörtendorf, bis zum Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Hörtendorf und Pubersdorf.

§ 22 K-GV


§ 22

Klagenfurt

 

(1) Der Landeshauptstadt Klagenfurt werden die Gemeinde Viktring in dem sich aus § 19 ergebenden Gebietsumfang, die Gemeinde Hörtendorf in dem sich aus § 21 ergebenden Gebietsumfang, die Gemeinde Wölfnitz in dem sich aus § 12 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde St. Peter am Bichl in dem sich aus §§ 18 und 32 ergebenen Gebietsumfang angeschlossen.

 

(2) Die Landeshauptstadt Klagenfurt ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Viktring, Hörtendorf, Wölfnitz und der Gemeinde St. Peter am Bichl.

 

(3) Von der Gemeinde Ebenthal wird der Landeshauptstadt Klagenfurt jener Teil angeschlossen, der nördlich und westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Hörtendorf, Zell bei Ebenthal und Gradnitz, entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Zell bei Ebenthal und Gradnitz, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 284/2 und 1001 (Bahn), KG Gradnitz, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Zell bei Ebenthal und Gradnitz; sodann in westlicher Richtung entlang der Außengrenze des Grundstückes 1001 (Bahn), KG Gradnitz, bis zum Schnittpunkt der Grenze des Grundstückes 1001 (Bahn), KG Gradnitz, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gradnitz und St. Peter Ebental.

 

(4) Von der Gemeinde Maria Wörth wird der Landeshauptstadt Klagenfurt jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1067/1 und 1119 (LdStr.), KG Reifnitz, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Goritschen und Reifnitz entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1067/1, Bfl. 101/1, 1066/1, 1067/1 und 1112/9, alle KG Reifnitz, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1112/8 (See) und 1112/9 (See), KG Reifnitz, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Reifnitz und Gurlitsch I.

 

(5) Von der Gemeinde Poggersdorf wird der Landeshauptstadt Klagenfurt jener Teil angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Hörtendorf, Zinsdorf und Pubersdorf, entlang der Außengrenze des Grundstückes 847/2, KG Pubersdorf, bis zum Schnittpunkt dieser Außengrenze mit der in nordwestlicher Richtung verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 780/4 und 780/3, KG Pubersdorf; sodann in gerader Linie bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 847/2, 772/7 und 780/3, KG Pubersdorf; hierauf entlang der Außengrenzen der Grundstücke 780/3, 779/2, 797, 798, 761/1, 795/1, 757/2, 799/1 und 799/4, alle KG Pubersdorf, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 799/4 und 869, KG Pubersdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Hörtendorf und Pubersdorf.

 

(6) Von der Gemeinde Liebenfels werden der Landeshauptstadt

Klagenfurt angeschlossen:

 

a)

jener Teil, der südwestlich der nachstehend beschriebenen

Grenzlinie gelegen ist:

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 384/1 und 305, KG Hardegg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Großbuch und Hardegg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 305, 304 und 294, KG Hardegg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 294 und 306, KG Hardegg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Hardegg und Kleinbuch;

b)

jener Teil, der südöstlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 282 und 280, KG Hardegg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Peter bei Tentschach und Hardegg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 280, 281, 271, 274, 242, 243, 245 und 1112 (Weg), alle KG Hardegg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1112 (Weg) und 197, KG Hardegg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Hardegg und St. Peter am Karlsberg.

§ 23 K-GV


§ 23

Weitensfeld-Flattnitz

 

(1) Die Marktgemeinde Weitensfeld in dem sich aus § 9 ergebenden Gebietsumfang, die Gemeinde Deutsch-Griffen und die Gemeinde Glödnitz werden zur Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz ist Rechtsnachfolgerin der Marktgemeinde Weitensfeld und der Gemeinden Deutsch-Griffen und Glödnitz.

 

(3) Von der Gemeinde Pisweg wird der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz jener Teil angeschlossen, der westlich und nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 232 und 1109 (Weg), KG Gruska, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gruska und Linder, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1109 (Weg), 208, 206/1, 205, 206/2, 203, 190, 189, 160, 159 und 137, alle KG Gruska, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 137, 292, 308 und 309, alle KG Gruska (gemeinsamer Schnittpunkt der neuen Gemeindegrenzen der Gemeinden Weitensfeld-Flattnitz, Gurk und Frauenstein); sodann in westlicher Richtung entlang der Außengrenzen der Grundstücke 137, 124/1 und 125, alle KG Gruska, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 125 und 128/3, KG Gruska, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gruska und Wullroß.

 

(4) Von der Marktgemeinde Metnitz wird der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz jener Teil angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 7389 (Felfernig Bach) und 5431/2, KG Metnitz Land, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Stadl an der Mur und Metnitz Land (Landesgrenze zwischen Kärnten und Steiermark), entlang der Außengrenzen der Grundstücke 5431/2, 5429, 5419, 5410, 5409, 5402, 5396/1, 5394, 5393 und 7316 (Weg), bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 7316 (Weg), 5388/8 und 7315/2, alle KG Metnitz Land; sodann entlang der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 7316 (Weg) und 5388/8, KG Metnitz Land, bis zur Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Metnitz Land und Feistritz; hierauf entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Metnitz Land und Feistritz bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Metnitz Land, Feistritz und Glödnitz.

 

(5) Die im Eigentum der Marktgemeinde Metnitz stehende Wasserversorgungsanlage Flattnitz geht mit allen Rechten und Pflichten in das Eigentum der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz über.

§ 24 K-GV


§ 24

Metnitz

 

(1) Die Marktgemeinde Metnitz in dem sich aus § 23 ergebenden Gebietsumfang und die Marktgemeinde Grades werden zur Marktgemeinde Metnitz vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde Metnitz ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Marktgemeinde Grades.

§ 25 K-GV


§ 25

Friesach

 

(1) Die Stadtgemeinde Friesach, die Marktgemeinde St. Salvator, die Gemeinde Micheldorf und die Gemeinde Zeltschach werden zur Stadtgemeinde Friesach vereinigt.

 

(2) Die Stadtgemeinde Friesach ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens, der Marktgemeinde St. Salvator, der Gemeinde Micheldorf und der Gemeinde Zeltschach.

§ 26 K-GV


§ 26

Guttaring

 

Der Marktgemeinde Guttaring wird jener Teil der Gemeinde Wieting angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 72 und 71/1, KG Wieting, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wieting und Hollersberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 72, 73, 74, 77, 76, 80 und 84/2, alle KG Wieting, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 84/2 und 86, KG Wieting, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wieting und Hollersberg; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wieting und Hollersberg bis zum Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenze mit der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 85 und 86, KG Wieting; hierauf entlang der Außengrenze des Grundstückes 85, KG Wieting, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 85 und 95, KG Wieting, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wieting und Hollersberg.

§ 27 K-GV


§ 27

Hüttenberg

 

(1) Die Marktgemeinde Hüttenberg, die Gemeinde Lölling in dem sich aus § 28 ergebenden Gebietsumfang, die Gemeinde Sankt Johann am Pressen und die Gemeinde Sankt Martin am Silberberg werden zur Marktgemeinde Hüttenberg vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde Hüttenberg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens, der Gemeinden Lölling, St. Johann am Pressen und St. Martin am Silberberg.

 

(3) Von der Marktgemeinde Guttaring wird der Marktgemeinde Hüttenberg jener Teil angeschlossen, der nördlich und östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 439/1 und 543, KG Waitschach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Hüttenberg und Waitschach, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 439/1, 439/2, 442, 649 (Weg), 385, 382, 651 (Weg), 346, 352/1, 352/2, 352/3, 343, 353 und 340, alle KG Waitschach, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 340 und 336, KG Waitschach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Waitschach und Unterwald; sodann in nördlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Waitschach und Unterwald bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Waitschach, Unterwald und Bairberg; hierauf in nördlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze entlang der Katastralgemeinden Bairberg und Unterwald bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Bairberg, Unterwald und Zeltschach.

 

(4) Die von der Marktgemeinde Guttaring eingegangenen Verbindlichkeiten für die Wildbachverbauung Höfermahrbach sind von der Marktgemeinde Hüttenberg zu tragen.

§ 28 K-GV


§ 28

Klein St. Paul

 

(1) Die Marktgemeinde Klein St. Paul und die Gemeinde Wieting in dem sich aus § 26 ergebenden Gebietsumfang werden zur Marktgemeinde Klein St. Paul vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde Klein St. Paul ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Wieting.

 

(3) Von der Gemeinde Lölling wird der Marktgemeinde Klein St. Paul jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 120 und 121/1, KG Hinterberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Waitschach und Hinterberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 120 und 122/1, KG Hinterberg, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 121/2, 122/1 und 642 (Bach), alle KG Hinterberg; sodann entlang der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 121/2 und 122/1, KG Hinterberg, bis zur Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Hinterberg und Lölling; hierauf in östlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Hinterberg und Lölling bis zum Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenze mit der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 123 und 640 (LdStr.), alle KG Hinterberg; weiter entlang der Außengrenzen der Grundstücke 123, 232/2, 123, 152, 153/1, 153/2, 165/1, 165/4, 175, 174, 626 (Weg), 173, 170, 22 und 21/1, alle KG Hinterberg, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 21/1, 177 und 622/1 (Weg), KG Hinterberg; von hier aus entlang der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 21/1 und 177, KG Hinterberg, bis zur Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Hinterberg und Kirchberg.

§ 29 K-GV


§ 29

Kappel am Krappfeld

 

Der Gemeinde Kappel am Krappfeld wird jener Teil der Gemeinde Meiselding angeschlossen, der nördlich und östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1226/2 und 1221/2, KG Dielach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Dielach und Krasta, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1221/2, 1221/1, 1782, 1224, 1225/1, 1793 (Weg), 1794 (Weg), 1092/2, 1176/2, 1194 (Weg), 1179, 1192, 1193, 1792 (Weg) und 1194 (Weg), alle KG Dielach, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1194 (Weg) und 1885/1 (BdStr.), KG Dielach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Dielach und Dürnfeld.

§ 30 K-GV


§ 30

Gurk

 

(1) Die Marktgemeinde Gurk und die Gemeinde Pisweg in dem sich aus §§ 23 und 33 ergebenden Gebietsumfang werden zur Marktgemeinde Gurk vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde Gurk ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Pisweg.

§ 31 K-GV


§ 31

Mölbling

 

(1) Die Gemeinde Mölbling und die Gemeinde Meiselding in dem sich aus §§ 29 und 35 ergebenden Gebietsumfang werden zur Gemeinde Mölbling vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Mölbling ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Meiselding.

 

(3) Von der Gemeinde Kappel am Krappfeld wird der Gemeinde Mölbling jener Teil angeschlossen, der nördlich und westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1249/1 (Straße) und 350/1, KG Krasta, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Rabing und Krasta, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 350/1, 1295 (Straße), 350/2, 1263 (Weg), 348, 345, 333, 242, 246, 1261 (Weg), 259, 1251 (Weg), 256/2, 1252 (Weg), 257, 1252 (Weg), 260/1, 482, 1251 (Weg), 469, 470/1, 1250/3 (Weg), 474 und 475, alle KG Krasta, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 475 und 476/3, KG Krasta, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Krasta und Dürnfeld; sodann in westlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Krasta und Dürnfeld bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Krasta, Dürnfeld und Dielach.

§ 32 K-GV


§ 32

St. Veit an der Glan

 

Der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan wird jener Teil der Gemeinde St. Peter am Bichl angeschlossen, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 282/1 und 611 (Weg), KG St. Peter am Karlsberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Peter am Karlsberg und Galling, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 282/1, 285, 286, 288/1, 46, 35, 34, 33, 32, 19, 18, 310, 18, 312, 314, 318, 321, 322, 323 (Weg), 324, 543, 539/2 und 539/1, alle KG Sankt Peter am Karlsberg, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 539/1 und 537, KG St. Peter am Karlsberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Peter am Karlsberg und Hardegg.

§ 33 K-GV


§ 33

Frauenstein

 

(1) Die Gemeinde Schaumboden in dem sich aus § 10 ergebenden Gebietsumfang, die Gemeinde Kraig und die Gemeinde Obermühlbach in dem sich aus § 34 ergebenden Gebietsumfang werden zur Gemeinde Frauenstein vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Frauenstein ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Schaumboden, Kraig und Obermühlbach.

 

(3) Von der Gemeinde Pisweg wird der Gemeinde Frauenstein jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 125 und 128/3, KG Gruska, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wullroß und Gruska, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 128/3, 128/2, 133, 134, 135, 136, 135, 309, 308, 319, 320, 332, 364/1, 364/2, 369, 610/2, 1083 (Weg), 1084 (Weg), 607/1, 606, 372, 380/1, 380/2, 358, 382, 385, 386, 390, 602/2, 399/2, 399/3, 404, 405, 1069 (Weg), 416, 413, 466, 422, 423, 1069 (Weg), Bfl. 77, 435, 432, 450, 457/2, 450 und 1063 (LdStr.), alle KG Gruska, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1063 (LdStr.) und 457/1, KG Gruska, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gruska und Pisweg; sodann in östlicher Richtung entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1368 (Weg), 1465 (Bach), 556, 555, 398, 557/2, Bfl. 32, 552, 399, 552, 551, 548, 569/1, 568/3, 1856 (LdStr.), 1348/4, 1341/1, 1316, 1312/1, 1315/2, 1314/2, 1310/2, 1285/2, 1284/2, 1285/2, 1396 (Weg), 1455 (Weg), 1203, 1205, 1411 (Weg), 1168, 1165, 1168, 1164, 1163, 1162, 1161, 1160/1, 1160/2, 1109, 1102/1, 1102/2, 1078, 1076 und 1465 (Bach), alle KG Pisweg, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenze der Katastralgemeinden Pisweg, Leiten und Dörfl.

 

(4) Von der Gemeinde St. Georgen am Längsee wird der Gemeinde Frauenstein jener Teil angeschlossen, der nordwestlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1295/1 (Straße) und 1295/2, KG Goggerwenig, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Goggerwenig und Dielach, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1295/2, 867, Bfl. 98, 869/3, 1342 und Bfl. 99, alle KG Goggerwenig, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenzen zwischen den Grundstücken Bfl. 99 und 1295/1, KG Goggerwenig, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Goggerwenig und Kraig.

 

(5) Von der Gemeinde Liebenfels wird der Gemeinde Frauenstein jener Teil angeschlossen, der nordöstlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 697 und 1082 (Weg), KG Rosenbichl, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Rosenbichl und Graßdorf, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 697, 695/2, 698/3 (Weg), 659/1, 694, 695/1, 706/1, 708, 711, 717 und 718, alle KG Rosenbichl, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 718, 1079 (Weg) und 1077 (Weg) KG Rosenbichl, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Rosenbichl und Graßdorf.

§ 34 K-GV


§ 34

Liebenfels

 

(1) Die Gemeinde Liebenfels in dem sich aus §§ 10, 22, 33 ergebenden Gebietsumfang wird mit der Gemeinde Sörg zur Gemeinde Liebenfels vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Liebenfels ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Sörg.

 

(3) Von der Gemeinde Obermühlbach wird der Gemeinde Liebenfels jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 381 und 893 (Weg), KG Graßdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Graßdorf und Rosenbichl, entlang der Außengrenzen des Grundstückes 893 (Weg), KG Graßdorf, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 893 (Weg) und 353/1, KG Graßdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Graßdorf und Hörzendorf.

§ 35 K-GV


§ 35

St. Georgen am Längsee

 

Der Gemeinde St. Georgen am Längsee wird von der Gemeinde Meiselding jener Teil angeschlossen, der südlich und östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1885/1 und 1474/2, KG Dielach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Goggerwenig und Dielach, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1474/2, 1939, 1940/8, 1940/3, 1940/1, 2018 (Weg), 1949, 1951, 1953, 1956, 1957, 1885/7, 1772/1, 1986, 2019 (Weg), 1984, 1985, 1874, 1392, 1391/2, 1388/2, 1304, 1618, 1619/1, 1621/1, 1789 (Weg), 1621/1, 1624, 1786 (Weg), 1627, 1631, 1632, 1266, 1777 (Weg), 1265, 1256/1, 1102/2, 1160, 1174, 1170, 1168, 1180, 1186/1, 1186/2, 1229/2, 1782 (Weg), 1226/1 und 1226/2, alle KG Dielach, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1226/2 und 1221/2, KG Dielach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Dielach und Krasta.

§ 36 K-GV


§ 36

Brückl

 

Der Marktgemeinde Brückl wird jener Teil der Gemeinde Waisenberg angeschlossen, der nordöstlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 626, 1130/3 (Weg) uns 1130/4 (Weg), KG Klein St. Veit, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1130/3 (Weg), 1130/4 (Weg), 631, 635, 644, Bfl. 59, 641, 645, 648, 649/2, 660/2, 658, 659/1, 657 und 661/5, alle KG Klein St. Veit, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 661/1 und 661/5, KG Klein St. Veit, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Brückl und Klein Sankt Veit.

§ 37 K-GV


§ 37

Winklern

 

(1) Die Marktgemeinde Winklern und die Gemeinde Mörtschach werden zur Marktgemeinde Winklern vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde Winklern ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Mörtschach.

§ 38 K-GV


§ 38

Reißeck

 

(1) Die Gemeinde Kolbnitz an der Tauernbahn, die Gemeinde Mühldorf und die Gemeinde Penk werden zur Gemeinde Reißeck vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Reißeck ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Kolbnitz an der Tauernbahn, der Gemeinde Mühldorf und der Gemeinde Penk.

§ 39 K-GV


§ 39

Lurnfeld

 

(1) Die Gemeinde Möllbrücke, die Marktgemeinde Sachsenburg in dem sich aus § 40 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Pusarnitz werden zur Marktgemeinde Lurnfeld vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde Lurnfeld ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Marktgemeinde Sachsenburg, der Gemeinde Möllbrücke und der Gemeinde Pusarnitz.

 

(3) Von der Gemeinde Lendorf wird der Marktgemeinde Lurnfeld jener Teil angeschlossen, der südwestlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Grenze der Grundstücke 230/5, 232/2 und 1738/1 (Weg), KG Lendorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Lendorf und Möllbrücke III, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1738/1 und 269/2, KG Lendorf, bis zum südöstlichsten Punkt des Grundstückes 269/2, KG Lendorf; von diesem Punkt in einer geraden Linie senkrecht auf die Mittellinie des Drauflusses, bis zum Schnittpunkt der geraden Linie mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Lendorf und Gschieß (Mittellinie des Drauflusses).

§ 40 K-GV


§ 40

Kleblach-Lind

 

Die Gemeinde Kleblach-Lind wird jener Teil der Gemeinde Sachsenburg angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1529/1 (Drau-Fluß) und 1529/10 (Drau-Fluß), KG Obergottesfeld, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Lind und Obergottesfeld, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1529/1 (Drau-Fluß), 1542 (Drau-Fluß), 1543, 1489/2 (Weg), 1489/1 (Weg), 496, 497, 512, 497, 505, 499, 488/5, 483, 482, 351, 336, 335, 334, 333, 998, 311, 310, 309, 308, 307, 306, 305, 304, 303, 302, 301, 1112, 1111, 1072, 1015/1, 1062/1, 1062/2, 1061, 1019/2, 1019/1, 1021/1, alle KG Obergottesfeld, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 1052, 1021/1 und 1021/2, KG Obergottesfeld, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Rottenstein und Obergottesfeld.

§ 41 K-GV


§ 41

Weißensee

 

Der Gemeinde Weißensee wird jener Teil der Marktgemeinde Greifenburg angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 2074/1 und 2012, KG Bruggen, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Bruggen und Weißbriach, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 2012, 2020, 2043, 2042, 2041, 2040, 2037/1, 2032, 1912, 1928, 1929, 1922, 1971 und 1981/1, alle KG Bruggen, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1970 uns 1981/1, KG Bruggen, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Bruggen und Radlach.

§ 42 K-GV


§ 42

Greifenburg

 

Der Marktgemeinde Greifenburg wird jener Teil der Marktgemeinde Steinfeld angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 117 und 714, KG Rottenstein, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Rottenstein und Kerschbaum, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 714, 713, 856/1 (Bach), 856/2 (Bach) und 856/3 (Bach), alle KG Rottenstein; sodann entlang der Außengrenzen der Grundstücke 701/1 (Bach), 701/3 (Bach) und 404/2 (Bach), alle KG Radlach, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 404/2 (Bach) und 404/4, KG Radlach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Radlach und Bruggen.

§ 43 K-GV


§ 43

Delllach im Drautal

 

Der Gemeinde Delllach im Drautal wird jener Teil der Gemeinde Berg im Drautal angeschlossen, der nordwestlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1 und 791/1 (BdStr.), KG Goppelsberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Draßnitzdorf und Goppelsberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1, 2 und 4/1, alle KG Goppelsberg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 4/1 und 791/1 (BdStr.), KG Goppelsberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Draßnitzdorf und Goppelsberg.

§ 44 K-GV


§ 44

Oberdrauburg

 

(1) Die Marktgemeinde Oberdrauburg und die Gemeinde Zwickenberg werden zur Marktgemeinde Oberdrauburg vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde Oberdrauburg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Zwickenberg.

§ 45 K-GV


§ 45

Seeboden

 

(1) Die Gemeinde Lieserhofen und die Gemeinde Seeboden werden zur Gemeinde Seeboden vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Seeboden ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Lieserhofen.

§ 46 K-GV


§ 46

Spittal an der Drau

 

(1) Die Stadtgemeinde Spittal an der Drau und die Gemeinde Molzbichl in dem sich aus § 53 ergebenden Gebietsumfang werden zur Stadtgemeinde Spittal an der Drau vereinigt.

 

(2) Die Stadtgemeinde Spittal an der Drau ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Molzbichl.

 

(3) Von der Marktgemeinde Millstatt wird der Stadtgemeinde Spittal an der Drau jener Teil angeschlossen, der südwestlich und westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend von einem Punkt, der 500 m nordöstlich des Schnittpunktes der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1472/1 (Millstätter See) und 1155, KG Seeboden, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Seeboden und Großegg entfernt, auf der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Seeboden und Großeegg gelegen ist, entlang einer geraden Linie in südöstlicher Richtung über den Millstätter See (Grundstück 444/1, KG Großegg) bis zu dem in § 53 Abs 3 beschriebenen 1000 Meter vom Südwestufer entfernt gelegenen Punkt; sodann in gerader Linie in südwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 444/1 (See), 51/7 und 1/1, alle KG Großegg; hierauf entlang der Außengrenzen der Grundstücke 51/7, 46, 45/2, 2 und 16, alle KG Großegg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 16 und 15, KG Großegg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Großegg und Molzbichl.

 

(4) Von der Gemeinde Ferndorf wird der Stadtgemeinde Spittal an der Drau jener Teil angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 19/13 (Weg) und 18/2, KG Ferndorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Ferndorf und Olsach, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 18/2, 19/12, 19/11, 19/9, 19/10, 37/1, 19/8, 19/17, 21, 19/6, 19/4, 33/2 und 19/13 (Weg), alle KG Ferndorf, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 19/13 (Weg) und 30, KG Ferndorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Ferndorf und Olsach; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Ferndorf und Olsach bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Ferndorf, Olsach und Ziebl.

§ 47 K-GV


§ 47

Millstatt

 

(1) Die Marktgemeinde Millstatt in dem sich aus §§ 46, 48 und 53 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Obermillstatt in dem sich aus § 48 ergebenden Gebietsumfang werden zur Marktgemeinde Millstatt vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde Millstatt ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Obermillstatt.

§ 48 K-GV


§ 48

Radenthein

 

(1) Die Marktgemeinde Radenthein in dem sich aus §§ 53 und 56 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Kaning werden zur Marktgemeinde Radenthein vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde Radenthein ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Kaning.

 

(3) Von der Gemeinde Feld am See wird der Marktgemeinde Radenthein jener Teil angeschlossen, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

Die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 327/2 und 367/2, KG Rauth, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Rauth und Tweng, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 327/2, 1514 (Weg), 367/1, 1513 (Straße), 1511 (Weg), 312, 311, 306, 305, 300, 239, 235/1, 245/1, 240, 245/1, 245/2, 245/12, 245/7, 31/26, 31/31, 28, 31/6, 31/5, 31/4, 17/20, 17/22, 17/23, 17/11, 17/10, 17/9, 17/8, 17/7, 12/2, 2/12, 2/11, 2/10, 2/9, 2/8, 2/6, 2/5, 2/4, 2/3, 2/2 und 2/1, alle KG Rauth; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Rauth und Gschriet bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Rauth, Gschriet und Radenthein.

 

(4) Von der Gemeinde Ferndorf werden der Marktgemeinde Radenthein jene Teile angeschlossen, die nordwestlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen sind:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 731/1 und 732/1, KG Gschriet, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Döbriach und Gschriet, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 732/1, 731/6 (Weg), 730/20 (Weg), 730/16, 734/3, 743, 742 und 747, alle KG Gschriet, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenzen zwischen den Grundstücken 747 und 751/18, KG Gschriet, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gschriet und Döbriach; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gschriet und Döbriach in südwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 756/2, 756/1 und 867/3 (Weg), alle KG Gschriet, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Döbriach und Gschriet; hierauf entlang der Außengrenzen der Grundstücke 867/3 (Weg), 804, 807, 808, 811, 812, 816, 820, 821, 822, 823, 824, 825, 826, 827, 828, 829, 830 und 831, alle KG Gschriet, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 831 und 881/3, KG Gschriet, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gschriet und Döbriach.

 

(5) Von der Marktgemeinde Millstatt wird der Gemeinde Radenthein jener Teil angeschlossen, der nördlich und östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 109/6, 109/5 und 109/4, alle KG Döbriach, in gerader Linie in nordwestlicher Richtung über den Millstätter See (Grundstück 444/1, KG Großegg), bis zu dem im § 53 Abs 3 beschriebenen 1000 m vom Südwestufer entfernt gelegenen Punkt; sodann in gerader Linie in nordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 927 und 928/1, KG Matzelsdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Matzelsdorf und Großegg.

 

(6) Von der Gemeinde Obermillstatt wird der Marktgemeinde Radenthein jener Teil angeschlossen, der östlich und nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 928/1 und 927, KG Matzelsdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Matzelsdorf und Großegg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 928/1, 929, 936/4, 936/2, 940/2, 941/13, 941/4, 1006 (Weg), 547/3, 548/1, 1008 (Weg), 981/7, 981/8, 982/3, 986 und 985/2, alle KG Matzelsdorf, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenzen zwischen den Grundstücken 985/2 und 985/1, KG Matzelsdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Matzelsdorf und Döbriach.

 

(7) Die Verpflichtung der Gemeinde Obermillstatt zu Annuitätenleistungen für das im Jahr 1967 aufgenommene Darlehen für Zwecke des Straßenbaues geht zu 25 Prozent auf die Marktgemeinde Radenthein über.

§ 49 K-GV


§ 49

Gmünd

 

Der Stadtgemeinde Gmünd wird aus der Gemeinde Eisentratten die Katastralgemeinde Kreuschlach angeschlossen.

§ 50 K-GV


§ 50

Krems in Kärnten

 

(1) Die Gemeinde Eisentratten in dem sich aus § 49 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Kremsbrücke werden zur Gemeinde Krems in Kärnten vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Krems in Kärnten ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Eisentratten und Kremsbrücke.

 

(3) Von der Gemeinde Reichenau wird der Gemeinde Krems in Kärnten jener Teil angeschlossen, der nordwestlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 367/1 und 392, KG Winkl-Reichenau, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Winkl-Reichenau und Predlitz (Landesgrenze zwischen Kärnten und Steiermark), entlang der Außengrenze des Grundstückes 367/1, KG Winkl-Reichenau, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 367/1 und 373, KG Winkl-Reichenau, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Winkl-Reichenau und St. Oswald.

§ 51 K-GV


§ 51

Villach

 

(1) Der Stadt Villach werden die Gemeinde Landskron, die Gemeinde Fellach bei Villach und die Gemeinde Maria Gail am Faaker See in dem sich aus § 52 ergebenden Gebietsumfang angeschlossen.

 

(2) Die Stadt Villach ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Landskron, Fellach bei Villach und der Gemeinde Maria Gail am Faaker See.

 

(3) Von der Gemeinde Kellerberg wird der Stadt Villach jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 239/2 und 1220 (Straße), KG Töplitsch, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Martin I und Töplitsch, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 239/2, 239/5, 239/4, 243, 242, Bfl.48, 242, 239/1, 238 und 237/2, alle KG Töplitsch, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 237/2 und 237/1, KG Töplitsch, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Töplitsch und Sankt Martin I; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Töplitsch und St. Martin I bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1250/4 (Straße) und 237/1, KG Töplitsch, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Töplitsch und Sankt Martin I; hierauf entlang der Außengrenze des Grundstückes 1250/4 (Straße), KG Töplitsch, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1250/4 (Straße) und 227, KG Töplitsch, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Töplitsch und St. Martin I.

 

(4) Von der Gemeinde Treffen wird der Stadt Villach jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 502/28 und 502/1 (Ossiacher See), KG Sattendorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gratschach und Sattendorf, in gerader Linie in nordöstlicher Richtung bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 502/1, 515/1 und 503/1, alle KG Sattendorf; sodann entlang der Außengrenzen der Grundstücke 503/1, 504, 505, 506 und 507/1, alle KG Sattendorf, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 507/1 und 509, KG Sattendorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Sattendorf und Steindorf.

§ 52 K-GV


§ 52

Finkenstein

 

(1) Die Gemeinde Finkenstein und aus der Gemeinde Ledenitzen die Katastralgemeinde Ferlach werden zur Gemeinde Finkenstein vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Finkenstein ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Ledenitzen.

 

(3) Von der Gemeinde Maria Gail am Faaker See wird der Gemeinde Finkenstein jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 581 und 582/3, KG Faak am See, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Faak am See und Drobollach, in gerader Linie in östlicher Richtung den Faaker See (Grundstück 1053/1, KG Drobollach) überquerend, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 711/30 und 711/31, KG Drobollach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Drobollach und Faak am See.

§ 53 K-GV


§ 53

Ferndorf

 

(1) Der Gemeinde Ferndorf werden Teile aus der Gemeinde Molzbichl, der Marktgemeinde Radenthein und der Marktgemeinde Millstatt angeschlossen.

 

(2) Von der Gemeinde Molzbichl wird der Gemeinde Ferndorf jener Teil angeschlossen, der östlich und südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 703 und 932/3, KG Olsach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Ferndorf und Olsach, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 932/3, 901/3, 901/1, 900/4, 900/1, 900/2, 909/1, 908, 893/1 und 892, alle KG Olsach, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 902 und 1210 (Weg), KG Olsach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Olsach und Großegg.

 

(3) Von der Marktgemeinde Millstatt wird der Gemeinde Ferndorf jener Teil angeschlossen, der östlich und südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 15 und 16, KG Großegg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Molzbichl und Großegg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 15 und 1/1, KG Großegg, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 1/1, 51/7 und 444/1 (Millstätter See), alle KG Großegg; sodann in nordöstlicher Richtung entlang einer geraden Linie, die über den Millstätter See (Grundstück 444/1, KG Großegg) zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 927 und 928/1, KG Matzelsdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Matzelsdorf und Großegg (am Nordwestufer) verläuft bis zu einen Punkt, der 1000 m vom gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 1/1, 51/7 und 444/1 (Millstätter See), alle KG Großegg (am Südwestufer) gelegen ist; hierauf in südöstlicher Richtung in gerader Linie über den Millstätter See (Grundstück 444/1, KG Großegg), bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 109/6, 109/5 und 109/4, alle KG Döbriach.

 

(4) Von der Marktgemeinde Radenthein wird der Gemeinde Ferndorf jener Teil angeschlossen, der südöstlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 488 (Bach) und 109/6, KG Döbriach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Großegg und Döbriach, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 109/6, 109/5 und 109/4, alle KG Döbriach, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 109/4 und 108/2, KG Döbriach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Döbriach und Gschriet.

§ 54 K-GV


§ 54

Stockenboi

 

Der Gemeinde Stockenboi wird jener Teil aus der Gemeinde Weißensee angeschlossen, der nördlich, östlich und südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1791/3 und 1795, KG Techendorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Kreuzen und Techendorf, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1795, 1799/3, Bfl. 134/1, 1799/3, 1826, 1827, 1852/1 und 1701, alle KG Techendorf, bis zum südwestlichsten Punkt des Grundstückes 1701, KG Techendorf; sodann in westlicher Richtung in gerader Linie der Grundstücke 1696/66, 1696/65 und 1696/64, alle KG Techendorf, überquerend bis zu einem Punkt, der 180 m südlich vom gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 1697, 1696/63 und 2062 (Weißensee), alle KG Techendorf, entfernt, auf der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1696/64 und 1696/63, KG Techendorf, gelegen ist; hierauf in nördlicher Richtung entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1696/64 und 1697, KG Techendorf, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 1697, 1696/63 und 2062 (Weißensee), alle KG Techendorf; weiter in nördlicher Richtung in gerader Linie das Grundstück 2062 (Weißensee) überquerend bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 2062 (Weißensee), 2046/3 und 2046/4, alle KG Techendorf; sodann in östlicher Richtung entlang der Außengrenzen der Grundstücke 2062 (Weißensee), 2046/96, 2062 (Weißensee), 1925/3, 1925/2, 1925/4, 1926, 2046/98, 2046/2, 1927/3, 1888/1, 1888/3, 1889/1, 1895, 1892, 1894, 1930/2 und 1885/3 bis zum südöstlichsten Punkt des Grundstückes 1885/3, alle KG Techendorf; hierauf entlang der Südgrenze des Grundstückes 1885/2 bis zum Auftreffpunkt dieser Südgrenze auf die Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Techendof und Stockenboi.

§ 55 K-GV


§ 55

Weißenstein

 

(1) Die Gemeinde Weißenstein und die Gemeinde Kellerberg in dem sich aus § 51 ergebenden Gebietsumfang werden zur Gemeinde Weißenstein vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Weißenstein ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Kellerberg.

§ 56 K-GV


§ 56

Feld am See

 

(1) Die Gemeinde Afritz und die Gemeinde Feld am See in dem sich aus § 48 ergebenden Gebietsumfang werden zur Gemeinde Feld am See vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Feld am See ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Afritz.

 

(3) Von der Marktgemeinde Radenthein wird der Gemeinde Feld am See jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 137 und 140, KG Tweng, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Rauth und Tweng, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 140, 146, 147, 148, 318/2, 296, 276, 274, 654 (Weg), 460/1, 466, 470/1, 470/2, 474, 476, 477, 485/1, 481, 485/1, 246/87, 246/88, 246/89, 246/86, 246/2, 246/12, 586, 587, 588, 589, 238 und 601, alle KG Tweng, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 601 und 230, KG Tweng, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Tweng und Kleinkirchheim.

§ 57 K-GV


§ 57

Treffen

 

(1) Die Gemeinde Treffen in dem sich aus § 51 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Einöde werden zur Gemeinde Treffen vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Treffen ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Einöde.

§ 58 K-GV


§ 58

Nötsch im Gailtal

 

Der Gemeinde Nötsch im Gailtal wird jener Teil aus der Gemeinde Feistritz an der Gail angeschlossen, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Saak, Hohenthurn und Feistriz an der Gail in westlicher Richtung, entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Feistritz an der Gail und Hohenthurn bis zum Schnittpunkt dieser Katastralgemeindegrenze mit der Mittellinie des regulierten Gailflusses; sodann flußaufwärts entlang der Mittellinie des regulierten Gailflusses bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Vorderberg, St. Paul, Kerschdorf und Feistritz an der Gail.

§ 59 K-GV


§ 59

Hohenthurn

 

(1) Die Gemeinde Feistritz an der Gail in dem sich aus § 58 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Hohenthurn werden zur Gemeinde Hohenthurn vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Hohenthurn ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Feistritz an der Gail.

 

(3) Von der Gemeinde Nötsch im Gailtal wird der Gemeinde Hohenthurn jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Vorderberg, St. Paul, Kerschdorf und Feistritz an der Gail in östlicher Richtung, entlang der Mittellinie des regulierten Gailflusses bis zum Schnittpunkt der Mittellinie mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Feistritz an der Gail und Hohenthurn; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Feistritz an der Gail und Hohenthurn in östlicher Richtung bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Feistritz an der Gail, Hohenthurn und Saak.

§ 60 K-GV


§ 60

Velden am Wörther See

 

(1) Die Marktgemeinde Velden am Wörther See in dem sich aus § 61 ergebenden Gebietsumfang, die Gemeinde Augsdorf am Wörther See und die Gemeinde Köstenberg werden zur Marktgemeinde Velden am Wörther See vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde Velden am Wörther See ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinden Augsdorf am Wörther See und Köstenberg.

 

(3) Von der Gemeinde Wernberg wird der Marktgemeinde Velden am Wörther See jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 463/4, 463/1, KG Sand, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Sand und Lind, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 463/4, 462, 461/1, 460/4, 460/3, 466/1, 467, 484, 483, 482, 498, 479/1, 479/4, 131/7, 131/6, 131/1, 126/1, 126/2, 122, 107, 109/2, 634 (Weg), 72, 71, 66/2, 66/1, 36/1 und 11, alle KG Sand, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 11 und 10, KG Sand, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Sand und Kerschdorf.

 

(4) Von der Gemeinde Techelsberg am Wörther See wird der Marktgemeinde Velden am Wörther See jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 292 und 287, KG Tibitsch, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Velden am Wörther See und Tibitsch, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 287, 294, 295, 1012 (Weg), 267, 266/1, 265, 264/2, 264/4, 317/2, 323/2, 330/3, 336/4, 338/3, 345/6, 345/5 und 346/3, alle KG Tibitsch; sodann von der Südoststrecke des Grundstückes 346/3 in gerader Linie über das Grundstück 240/1 (Wörther See) bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Tibitsch, Velden am Wörther See und Schiefling am See.

§ 61 K-GV


§ 61

Wernberg

 

(1) Der Gemeinde Wernberg werden Teile der Marktgemeinde Velden am Wörther See und der Marktgemeinde Rosegg angeschlossen.

 

(2) Von der Marktgemeinde Velden am Wörther See wird der Gemeinde Wernberg jener Teil angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 56 und 57, KG Lind, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Lind und Sand, entlang der Außengrenzen des Grundstückes 56; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Sand und Lind bis zur Außengrenze des Grundstückes 54/1, KG Lind; hierauf entlang der Außengrenzen der Grundstücke 54/1, 45/2, 45/1, 46/1, 46/2, 34/1, 34/2, 14/1, 18, 764/10 (Straße) und 764/13 (Straße), alle KG Lind, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 764/13 (Straße), 764/3 und 21/1, alle KG Lind, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Lind und Neudorf.

 

(3) Von der Marktgemeinde Rosegg wird der Gemeinde Wernberg jener Teil angeschlossen, der westlich und nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 202 und 205, KG Emmersdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Emmersdorf und Lind, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 202, 203/3, 203/1, 197/2, 193, 192, 188/1 und 189, alle KG Emmersdorf, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 189 und 190, KG Emmersdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Emmersdorf und Rosegg im Rosental; sodann in westlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Emmersdorf und Rosegg im Rosental bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Rosegg im Rosental, Emmersdorf und Bogenfeld.

§ 62 K-GV


§ 62

Rosegg

 

Der Marktgemeinde Rosegg wird aus der Gemeinde Ledenitzen die Katastralgemeinde Berg angeschlossen.

§ 63 K-GV


§ 63

Bleiburg

 

(1) Die Stadtgemeinde Bleiburg und die Gemeinde Feistritz ob Bleiburg in dem sich aus § 70 ergebenden Gebietsumfang werden zur Stadtgemeinde Bleiburg vereinigt.

 

(2) Die Stadtgemeinde Bleiburg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg.

§ 64 K-GV


§ 64

Völkermarkt

 

(1) Die Stadtgemeinde Völkermarkt, die Gemeinde St. Peter am Wallersberg, die Gemeinde Waisenberg in dem sich aus § 36 ergebenden Gebietsumfang, die Gemeinde Tainach in dem sich aus § 16 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Haimburg in dem sich aus §§ 65 und 66 ergebenden Gebietsumfang werden zur Stadtgemeinde Völkermarkt vereinigt.

 

(2) Die Stadtgemeinde Völkermarkt ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens, der Gemeinden St. Peter am Wallersberg, Waisenberg, Tainach und hinsichtlich der Gemeinde Haimburg, soweit im § 65 Abs 3 nicht anderes bestimmt ist.

 

(3) Von der Gemeinde Diex wird der Stadtgemeinde Völkermarkt jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 841, 805 und 830, alle KG Haimburgerberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wandelitzen und Haimburgerberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 830, 829, 842, 844, 845, 846, 848/1, 848/2 und 881/1, alle KG Haimburgerberg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 881/1 und 1364/1 (Bach), KG Haimburgerberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Haimburgerberg und Haimburg; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Haimburgerberg und Haimburg bis zum Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenze mit der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 893 und 894/1, KG Haimburgerberg; hierauf entlang der Außengrenzen der Grundstücke 894/1, 896, 902, 904, 901, 900, 907, 909, 910 und 911/2, alle KG Haimburgerberg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 911/2 und 911/4, KG Haimburgerberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Haimburgerberg und Haimburg.

§ 65 K-GV


§ 65

Diex

 

(1) Der Gemeinde Diex werden Teile aus der Gemeinde Haimburg und der Marktgemeinde Griffen angeschlossen.

 

(2) Von der Gemeinde Haimburg wird der Gemeinde Diex jener Teil angeschlossen, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1643/2 (Weg) und 1643/1 (Weg), KG Wandelitzen, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Diexerberg und Wandelitzen, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1643/1 (Weg), 1143/3, 1143/4, 1151, 336/1, 339, 340, 373/1, 398/1, 1641 (Straße), 398/2, 400, 475, 1678/2 (Bach), 417, 1608 (Weg), 423, 426, 1609 (Weg), 424, 646, 628, 626/1, 626/2, 626/3, 577/1, 577/2, 759/4, 1621 (Weg), 762/1, 761/1, 741, 740, 801/1, 801/2, 804, Bfl. 77/2, 801/3, 811, 812, 814, 1051, 1049, 1040/1, 1040/2, 1040/1, 1628 (Weg), 1629 (Weg), 863, 868, 861, 882/2 und 1684 (Bach), alle KG Wandelitzen, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1684 (Bach) und 928, KG Wandelitzen, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wandelitzen und Johannserberg.

 

(3) Die Gemeinde Diex ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Haimburg nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

das Liegenschaftsvermögen einschließlich des Zubehörs der Gemeinde Haimburg auf dem im Abs 2 genannten Gebietsteil fällt der Gemeinde Diex zu;

b)

die Gemeinde Diex hat in alle Bestandverträge der Gemeinde Haimburg in den im Abs 2 genannten Gebietsteilen einzutreten;

c)

das Fremdenverkehrszweckvermögen der Gemeinde Haimburg fällt der Gemeinde Diex im Ausmaß des örtlichen Aufkommens des im Abs 2 genannten Gebietsteiles im Verwaltungsjahr 1972 zu;

d)

der Gebarungserfolg (Abgang) der Gemeinde Haimburg im Verwaltungsjahr 1972 fällt mit einem Anteil von 16 Prozent der Gemeinde Diex zu;

e)

Verpflichtungen der Gemeinde Haimburg zu Annuitätenleistungen, Haftungsübernahmen u. ä. für aufgenommene Darlehen für Zwecke des Straßenbaues gehen zu 70 Prozent auf die Gemeinde Diex über;

f)

vom übrigen Aktiv- und Passivvermögen der Gemeinde Haimburg fallen 16 Prozent an die Gemeinde Diex.

 

(4) Von der Marktgemeinde Griffen wird der Gemeinde Diex jener Teil angeschlossen, der nordwestlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 39/1 und 55/3, KG Großenegg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Grafenbach und Großenegg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 39/1, 39/2, 39/1, 40, 44, 70/1, 71/2, 73, 78, 79, 77 und 83, alle KG Großenegg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 83 und 84, KG Großenegg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Großenegg und Haimburgerberg.

§ 66 K-GV


§ 66

Griffen

 

(1) Die Marktgemeinde Griffen in dem sich aus § 65 ergebenden Gebietsumfang wird mit der Gemeinde Pustritz in dem sich aus § 73 ergebenden Gebietsumfang zur Marktgemeinde Griffen vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde Griffen ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Pustritz.

 

(3) Von der Gemeinde Diex wird der Marktgemeinde Griffen jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 953 und 1361 (Bach), KG Haimburgerberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Haimburg und Haimburgerberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 953, 957, 990/1, 990/2, Bfl. 90/1, 992/4, 1350/1 (Weg), 991, 992/4, 1009, 1012, 1017/1, 1017/2, Bfl. 92, Bfl. 93, 1018 und 1017/1, alle KG Haimburgerberg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1017/1 und 1348/2 (Weg), KG Haimburgerberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Haimburgerberg und Großenegg.

 

(4) Von der Gemeinde Ruden wird der Marktgemeinde Griffen jener Teil angeschlossen, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 655 und 651, KG Unternberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Griffnertal und Unternberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 651, 652/2, 782, 781, 645/1, 650/1 und 646/1, alle KG Unternberg, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 646/1 und 650/2, KG Unternberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Unternberg und St. Jakob.

 

(5) Von der Gemeinde Haimburg wird der Marktgemeinde Griffen jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1081 und 1140/2 (Weg), KG Haimburg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Jakob und Haimburg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1140/2 (Weg), 1185 (Bach) und 1186 (Bach), alle KG Haimburg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 998 und 1186 (Bach), KG Haimburg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Haimburg und Haimburgerberg.

§ 67 K-GV


§ 67

Gallizien

 

(1) Der Gemeinde Gallizien werden Teile aus den Gemeinden Grafenstein und Mieger angeschlossen.

 

(2) Von der Gemeinde Grafenstein wird der Gemeinde Gallizien jener Teil angeschlossen, der südöstlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Saager und Wölfnitz, mit der Mittellinie des Drauflusses (Grundstück 811/3, KG Wölfnitz), entlang der Mittellinie des Drauflusses (Grundstück 811/3, KG Wölfnitz) flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wölfnitz und Stein im Jauntale.

 

(3) Von der Gemeinde Mieger wird der Gemeinde Gallizien jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 477/1 (Drau-Fluss) und 475/1 (Drau-Fluss), KG Saager, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gallizien und Saager, entlang der Mittellinie des Drauflusses (Grundstück 475/1, KG Saager) flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Saager und Wölfnitz.

 

(4) Die Beiträge für die Regulierung der Drau entfallen nach Maßgabe der Uferlänge, die sich in den in den Abs 2 und 3 genannten Gebietsteilen befindet, auf die Gemeinde Gallizien.

§ 68 K-GV


§ 68

Sittersdorf

 

Der Gemeinde Sittersdorf wird jener Teil der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach angeschlossen, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 227 und 234, KG Blasnitzen, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Blasnitzen und Altendorf, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 227 und 113/1, KG Blasnitzen, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 113/1 und 230, KG Blasnitzen, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Blasnitzen und Sonnegg.

§ 69 K-GV


§ 69

Eberndorf

 

(1) Der Marktgemeinde Eberndorf werden Teile der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See und der Gemeinde Globasnitz angeschlossen.

 

(2) Von der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird der Marktgemeinde Eberndorf jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 322/1 und 332/2, KG St. Marxen, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Kühnsdorf und St. Marxen, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 332/2, 359, Bfl. 85, 479 (Weg), 339/3, 421/1 (Weg), 354, Bfl. 60, 344/2, 421/1 (Weg), 343, Bfl. 56, 342, Bfl. 55, 422 (P. W.), 335/5, 335/1, 370/2, 335/1, 438/1 (Bach), 370/3 (Teich), 145/1, 145/3, 148, 149/2, 151/2, 151/1, 425/1 (P. W.), 305, 301, 300, 299, 297, 295, 372, 314, 426 (Weg) und 318, alle KG St. Marxen, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 318 und 317, KG St. Marxen, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Marxen und Kühnsdorf.

 

(3) Von der Gemeinde Globasnitz wird der Marktgemeinde Ebendorf jener Teil angeschlossen, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 820/3 (Weg) und 299/2, KG Jaunstein, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Jaunstein und Gablern, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 299/2, 299/3, 299/1, 332, 350 und 351, alle KG Jaunstein, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 351 und 820/2 (Straße), KG Jaunstein, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Jaunstein und Gösselsdorf.

§ 70 K-GV


§ 70

Globasnitz

 

(1) Der Gemeinde Globasnitz werden Teile der Gemeinde Sittersdorf, der Marktgemeinde Eberndorf und der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg angeschlossen.

 

(2) Von der Gemeinde Sittersdorf wird der Gemeinde Globasnitz jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 834, 832, 835 und 1019 (Weg), alle KG Altendorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Globasnitz und Altendorf, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 835, 826/1, 830, 824 und 826/2, alle KG Altendorf, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 826/2 und 823, KG Altendorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Altendorf und Jaunstein.

 

(3) Von der Marktgemeinde Eberndorf werden der Gemeinde

Globasnitz angeschlossen:

 

a)

jener Teil, der südöstlich der nachstehend beschriebenen

Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1895 und 2672 (Weg), KG Gablern, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Jaunstein und Gablern, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1895, 1896/4, 1896/1, 1896/3, 1896/1, 1902/2, 1903/2, 2670 (Weg), 1923/1, 1925, 1924/2, 1920/1, 1918/2, 1918/1, 1917/3, 1914, 1912, 1949/1, 1947, 1946, 1945, 1944, 2661 (Weg), 2081, 2142/3, 2294, 2295, 2292/1, 2292/2, 2142/1, 2171/1, 2259, 2171/2, 2650 (Weg), 2172/2, 2658/1 (Weg), 2170/2, 2169, 2173, 2174, 2175/2, 2176, 2177, 2181/1, 2183/1, 2229/2, 2186/1, 2196/1, 2196/3, 2196/1, 2189, 2188, 2191/1 und 2191/2, alle KG Gablern; sodann entlang der Außengrenzen der Grundstücke 122, 130, 129, 123, 120, 119, 116, 109, 2052 (Weg), 81, 79/3 und 79/2, alle KG Mittlern, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 78 und 79/2, KG Mittlern, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Mittlern und St. Stefan;

 

b)

jener Teil, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 78 und 79/2, KG Mittlern, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Mittlern und St. Stefan, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 78, 87, 84, 83, 82, 85 und 2049 (Weg), alle KG Mittlern, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 129, 131 und 2049 (Weg), alle KG Mittleren; sodann entlang der Außengrenzen der Grundstücke 128, 134, 146/2, 147, 163/1, 163/2, 170, 2050 (Weg), 187/3 und 190, alle KG Mittlern, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 189 und 190, KG Mittlern, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Mittlern und Traundorf.

 

(4) Von der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg wird der Gemeinde Globasnitz jener Teil angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 401 und 400, KG Traundorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Mittlern und Traundorf, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 400, 580/3 (Weg), 11/2, 12/3, 12/4, 12/8 (Weg), 12/5, 13, 16, 17, 19, 21, 580/9 (Weg), 135, 134, 133, 136, 138, 144, 577/3 (Weg), 265, 145, 146, 583/1 (Weg), 585/2 (Weg), 102, 585/2 (Weg), 99/1, 98, 97, 585/4 (Weg), 93, 91, 92 und 586/1 (Weg), alle KG Traundorf bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 586/1 (Weg) und 585/3 (BdStr.), KG Traundorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Traundorf und St. Stefan.

§ 71 K-GV


§ 71

Bad St. Leonhard im Lavanttal

 

(1) Die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal, die Gemeinde Schiefling im Lavanttal, die Gemeinde Kliening und ein Teil der Gemeinde Gräbern-Prebl (Abs 2) werden zur Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal vereinigt.

 

(2) Von der Gemeinde Gräbern-Prebl kommt zur Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal jener Teil, der nordöstlich der im § 72 Abs 2 nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist.

 

(3) Die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens, der Gemeinden Kliening, Schiefling im Lavanttal und hinsichtlich der Gemeinde Gräbern-Prebl nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

das Liegenschaftsvermögen einschließlich des Zubehörs der Gemeinde Gräbern-Prebl auf dem im Abs 2 genannten Gebietsteil fällt der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal zu;

b)

die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal hat in alle Bestandsverträge der Gemeinde Gräbern-Prebl in dem im Abs 2 genannten Gebietsteil einzutreten;

c)

das Fremdenverkehrszweckvermögen der Gemeinde Gräbern-Prebl fällt der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal im Ausmaß des örtlichen Aufkommens des im Abs 2 genannten Gebietsteiles im Verwaltungsjahr 1972 zu;

d)

der Gebarungserfolg (Abgang) der Gemeinde Gräbern-Prebl im Verwaltungsjahr 1972 fällt mit einem Anteil von 13 Prozent der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal zu;

e)

Verpflichtungen der Gemeinde Gräbern-Prebl zu Annuitätenleistungen, Haftungsübernahmen u.ä. für aufgenommene Darlehen für Zwecke des Straßenbaues gehen zu 44 Prozent auf die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal über;

f)

das im Eigentum der Gemeinde Gräbern-Prebl befindliche Liegenschaftsvermögen im Gebiet der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal (Wiesenau Nr 18) geht in das Eigentum der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal über;

g)

vom übrigen unbeweglichen Aktiv- und Passivvermögen der Gemeinde Gräbern-Prebl fallen 13 Prozent an die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal.

§ 72 K-GV


§ 72

Wolfsberg

 

(1) Die Stadtgemeinde Wolfsberg, die Marktgemeinde St. Stefan im Lavanttal in dem sich aus § 73 ergebenden Gebietsumfang und die Marktgemeinde St. Margarethen im Lavanttal, die Gemeinden Waldenstein, Frantschach-St. Gertraud, St. Michael und die Gemeinde St. Marein in dem sich aus § 73 ergebenden Gebietsumfang sowie ein Teil der Gemeinde Gräbern-Prebl (Abs 2) werden zur Stadtgemeinde Wolfsberg vereinigt.

 

(2) Von der Gemeinde Gräbern-Prebl kommt zur Stadtgemeinde Wolfsberg jener Teil, der südwestlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

Die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 404/2 und 610/1, KG Gräbern-Prebl, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gräbern-Prebl und Kliening, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 610/1, 405, 412/3, 412/2, 540, 539, 508, 507, 504/4, 504/3, 504/2, 1047/1, 1381/1, 1382, 1379, 1799/1, 1798, 1791/2, 1754/1, 1753, 1742/1, 1735/1, 1732/1, 1732/2, 1731/6, 1731/7, 1731/8 und 1731/5, alle KG Gräbern-Prebl, und weiter in gerader Linie senkrecht auf die Mittellinie des Lavantflusses bis zur Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gräbern-Prebl und Vordertheißenegg.

 

(3) Die Stadtgemeinde Wolfsberg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens, der Marktgemeinde Sankt Stefan im Lavanttal und der Marktgemeinde St. Margarethen im Lavanttal, der Gemeinden Waldenstein, Frantschach-St. Gertraud, St. Michael, St. Marein und hinsichtlich der Gemeinde Gräbern-Prebl nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

 

a)

der Bestand der Gemeindebücherei der Gemeinde Gräbern-Prebl geht in das Eigentum der Stadtgemeinde Wolfsberg über;

b)

die Stadtgemeinde Wolfsberg ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Gräbern-Prebl, soweit im § 71 Abs 3 nicht anderes bestimmt ist.

§ 73 K-GV


§ 73

St. Andrä

 

(1) Die Stadtgemeinde St. Andrä, die Gemeinden Fischering, Eitweg, Schönweg und Maria Rojach, ein Teil der Gemeinde Pustritz (Abs 2) und ein Teil der Gemeinde Granitztal (Abs 3) werden zur Stadtgemeinde Sankt Andrä vereinigt.

 

(2) Von der Gemeinde Pustritz kommt zur Stadtgemeinde St. Andrä jener Teil, der nordöstlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 449 und 447/2, KG Pustritz, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Pustritz und Langegg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 447/2, 422/2, 447/1, 430, 379/1, 379/3, 380, 383/1, 383/4, 383/3 (Weg), 385, 388, 366, 365, 363, 256/4, 256/2, 256/5, 227/1, 225/1, 222/9, 222/1, 79/6, 79/5, 77/3, 76/3 und 706 (Bach), alle KG Pustritz; sodann entlang der Außengrenzen des Grundstückes 1472 (Bach), KG Lamm, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1038 und 1433 (Bach), KG Wölfnitz, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wölfnitz und Lamm; hierauf entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1433 (Bach), 910/1, 856/2, 856/1, 855, 848, 847, 846, 845 und 840, alle KG Wölfnitz, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 829 und 840, KG Wölfnitz, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wölfnitz und Lamm; weiters entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wölfnitz und Lamm bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 531 und 1391/1, KG Wölfnitz, und 9/1, KG Lamm; dann entlang der Außengrenze des Grundstückes 1422/2, KG Lamm, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Wölfnitz, Schönweg und Lamm.

 

(3) Von der Gemeinde Granitztal kommt zur Stadtgemeinde St. Andrä jener Teil, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 542, 368/3 und 1112/2 (Bach), KG Winkling, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1112/2 (Bach), 567, 566/3, 566/4, 565, 564, 555, 560 und 1160 (Weg), alle KG Winkling, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 1160 (Weg), 1117 und 1114, KG Winkling, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Winkling und Granitzthal-Sankt Paul; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Winkling und Granitzthal-Sankt Paul bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 682/3 und 678, KG Winkling mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Winkling und Granitzthal-Sankt Paul; hierauf entlang der Außengrenzen der Grundstücke 678, 815/2, 801/2, 801/3, 705, 1074 (Weg), 705, 710, 729/1, 729/2, 729/3, 729/2, 732 und 1072 (Weg), alle KG Winkling, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1072 (Weg) und 722/2, KG Winkling, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Winkling und Langegg; weiters entlang der Außengrenzen der Grundstücke 943, 1153/3, 1201/3, 1135, 1133/2, 1123/3, 1123/4, 1123/1, 1122, 1120, 1119/2, 1084/3, 1098, 1097, 655, 658/2, 658/1, 694, 690/4, 691 und 692, alle KG Langegg, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 692 und 1203/1 (Weg), KG Langegg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Langegg und Haberberg.

 

(4) Die Stadtgemeinde St. Andrä ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens, der Gemeinden Fischering, Maria Rojach, Eitweg und Schönweg und hinsichtlich der Gemeinden Pustritz, St. Marein und Granitztal nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

 

a)

das Liegenschaftsvermögen einschließlich des Zubehörs der Gemeinde Pustritz auf dem im Abs 2 genannten Gebietsteil und das der Gemeinde Granitztal auf dem im Abs 3 genannten Gebietsteil fällt der Stadtgemeinde St. Andrä zu;

b)

die Stadtgemeinde St. Andrä hat in alle Bestandverträge der Gemeinde Pustritz in dem im Abs 2 genannten Gebietsteil und in jene der Gemeinde Granitztal in dem im Abs 3 genannten Gebietsteil einzutreten;

c)

das Fremdenverkehrszweckvermögen der Gemeinde Pustritz und der Gemeinde Granitztal fällt der Stadtgemeinde Sankt Andrä im Ausmaß des örtlichen Aufkommens des im Abs 2 beziehungsweise im Abs 3 genannten Gebietsteiles im Verwaltungsjahr 1972 zu;

d)

der Gebarungserfolg (Abgang) der Gemeinde Pustritz im Verwaltungsjahr 1972 fällt mit einem Anteil von 50 Prozent und der der Gemeinde Granitztal mit einem Anteil von 29 Prozent der Stadtgemeinde St. Andrä zu;

e)

Verpflichtungen der Gemeinde Pustritz zu Annuitätenleistungen, Haftungsübernahmen u. ä. für Darlehen für Zwecke des Straßenbaues gehen zu 39 Prozent auf die Stadtgemeinde St. Andrä über;

Verpflichtungen der Gemeinde St. Marein zu Annuitätenleistungen, Haftungsübernahmen u. ä. für Darlehen für Zwecke des Baues des Güterweges Thürn-Pölling gehen zu 50 Prozent auf die Stadtgemeinde Sankt Andrä über;

f)

vom übrigen Aktiv- und Passivvermögen der Gemeinde Pustritz entfallen 50 Prozent und von dem der Gemeinde Granitztal 29 Prozent auf die Stadtgemeinde Sankt Andrä;

g)

der Bestand der Gemeindebücherei in dem im Abs 5 genannten Gebietsteil geht in das Eigentum der Stadtgemeinde Sankt Andrä über.

 

(5) Von der Gemeinde St. Marein werden der Stadtgemeinde St. Andrä die KG Pölling und jener Teil angeschlossen, der östlich und südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 930/1 (Straße) und 824, KG Kleinedling, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Kleinrojach und Kleinedling, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 824, 829, 831, 840, 870/1, 869/2, 869/1, 868, 879/2 (Weg), 698/2, 699/1, 685/1, 685/2 und 685/3, alle KG Kleinedling, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 685/3 und 680/2, KG Kleinedling, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Kleinedling und Kleinrojach.

 

(6) Von der Marktgemeinde St. Stefan im Lavanttal wird der Stadtgemeinde St. Andrä jener Teil angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 450 und 448/7, KG ST. Stefan, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Kleinrojach und Sankt Stefan, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 48/5, 448/7, 448/6, 448/1, 448/8, 448/3, 1053/1, 1504/2 (Weg), 1053/4, 1056/7, 1534 (Weg), 1220, 1230/1, 1230/2, 1234, 1238/1, 1244, 1253, 1255, 1256, 1257, 1258/1, 1260, 1258/1, 1259/1, 1258/2, 1273/3, Bfl. 189, 1273/3, 1273/1, 1268, 1269, 1277/2, 1278, 1285, 1286/1, 1286/2, 1290 und 1510/1 (Weg), alle KG St. Stefan, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1307/2 und 1496/2 (LdStr.), KG St. Stefan, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Stefan und Eitweg.

 

(7) Von der Gemeinde St. Georgen wird der Stadtgemeinde St. Andrä jener Teil angeschlossen, der westlich und nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Gemmersdorf, Krakaberg und Paierdorf, entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Krakaberg und Paierdorf in südlicher Richtung bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Krakaberg, Paierdorf und Steinberg; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Paierdorf und Steinberg in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1517 (Bach) und 139, KG Steinberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden, Paierdorf und Steinberg; hierauf entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1517 (Bach), 66/2, 66/1, 71, 70, 79, 77, 62/5, 59, 51, 52, 22, 49, 31/1 und 36, alle KG Steinberg, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 36 und 35/2, KG Steinberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Steinberg und Paierdorf; weiter entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Paierdorf und Steinberg, in südlicher Richtung bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Paierdorf, Steinberg und Eisdorf.

 

(8) Von der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal wird der Stadtgemeinde St. Andrä jener Teil angeschlossen, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 199/5 und 1110/9, KG Winkling, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Dachberg und Winkling, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1110/9, 198/1, 198/2, 204/2, 193/2, 193/1, 191/2, 192/1, 161/5, 161/8, 161/1, 155/1, 155/3, 155/2, 151, 145, 146, 139, 137, 450, 1100 (Weg), 445/1, 1905 (Weg), 445/2, 538, 528/1 und 541/1, alle KG Winkling, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 542, 368/3 und 1112/2 (Bach), KG Winkling.

§ 74 K-GV


§ 74

St. Paul

 

(1) Die Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal in dem sich aus § 73 ergebenden Gebietsumfang, die Gemeinde St. Georgen in dem sich aus § 73 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Granitztal in dem sich aus § 73 ergebenden Gebietsumfang werden zur Gemeinde St. Paul vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde St. Paul ist Rechtsnachfolgerin der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal, der Gemeinde St. Georgen und hinsichtlich der Gemeinde Granitztal, soweit im § 73 Abs 4 nicht anderes bestimmt ist.

 

(3) Von der Gemeinde Ettendorf wird der Marktgemeinde St. Paul jener Teil angeschlossen, der nordwestlich der im § 75 Abs 2 beschriebenen Grenzlinie gelegen ist.

§ 75 K-GV


§ 75

Lavamünd

 

(1) Die Marktgemeinde Lavamünd und die Gemeinde Ettendorf in dem sich aus Abs 2 ergebenden Gebietsumfang werden zur Marktgemeinde Lavamünd vereinigt.

 

(2) Von der Gemeinde Ettendorf kommt zur Marktgemeinde Lavamünd jener Teil, der südöstlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 247/1, 251 und 1039 (Weg), KG Ettendorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Andersdorf und Ettendorf, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 251, 263, 1041 (Weg), 266/2, 200, 199, 198/1, 198/4, 301/1, 191/1, 195, 190/2, 346, 349/2, 349/1, 131/2, 131/1, 130/2 und 129/2, alle KG Ettendorf, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 129/2 und 1055/24, KG Ettendorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Ettendorf und Hart.

 

(3) Die Marktgemeinde Lavamünd ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Ettendorf.

§ 76 K-GV


§ 76

Grenzbeschreibung

 

(1) Die Grenzbeschreibungen in diesem Gesetz erfolgen im Uhrzeigersinn; Betrachtungspunkt für die Außengrenze der Grundstücke ist ein gedachter Mittelpunkt in der Gemeinde, der das beschriebene Gebiet angeschlossen oder mit der es vereinigt wird.

 

(2) Ergeben die in einer Grenzbeschreibung angeführten Grenzen keine geschlossene Grenzlinie, so folgt die Grenze der kürzesten Verbindung zwischen den angeführten Grenzen.

§ 77 K-GV


§ 77

Liegenschaften und Bestandverträge

 

Die Gemeinde, der ein Teil einer anderen Gemeinde angeschlossen wird, ist für den Bereich dieses Gebietes Rechtsnachfolgerin:

 

a)

hinsichtlich des gemeindlichen Liegenschaftenvermögens samt Zubehör und

b)

hinsichtlich der von der früheren Gemeinde abgeschlossenen Bestandverträge.

§ 78 K-GV


§ 78

Geschäftsführung

 

(1) In den durch die Vereinigung von Gemeinden entstandenen neuen Gemeinden hat der Bürgermeister der früheren Gemeinde mit der größten Einwohnerzahl

a)

die dem Gemeinderat obliegenden Aufgaben bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates,

b)

die dem Bürgermeister und den sonstigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes obliegenden Aufgaben bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters beziehungsweise der Angelobung der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und

c)

die dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben bis zur Angelobung des neugewählten Gemeindevorstandes

zu führen. Die Bestimmungen des § 64 Abs 1 und 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung gelten sinngemäß.

 

(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, hat der nach Abs 1 zuständige Bürgermeister einen Beirat anzuhören, der sich aus den Mitgliedern der Gemeindevorstände der früheren Gemeinden zusammensetzt. Bezieht sich eine derartige Maßnahme des Bürgermeisters nur auf das Gebiet einer früheren Gemeinde, setzt sich der Beirat ausschließlich aus den Mitgliedern des Gemeindevorstandes dieser Gemeinde zusammen.

 

(3) Dem Bürgermeister nach Abs 1 gebührt eine Aufwandsentschädigung nach § 30 Abs 3 der Allgemeinen Gemeindeordnung nach Maßgabe der Einwohnerzahl der neuen Gemeinde. Den im Abs 2 genannten Mitgliedern des Gemeindevorstandes gebührt ein Sitzungsgeld in der durch die bisherigen Gemeinde mit der größten Einwohnerzahl gemäß § 30 der Allgemeinen Gemeindeordnung festgesetzten Höhe.

 

(4) Der Gemeindevorstand einer Gemeinde, die der Landeshauptstadt Klagenfurt oder der Stadt Villach angeschlossen wird, bildet einen Beirat. Die Organe der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach haben bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates in solchen Angelegenheiten, für die vor dem 1. Jänner 1973 der Gemeinderat der angeschlossenen Gemeinde zuständig war, den in Betracht kommenden Beirat anzuhören. Den Mitgliedern des Beirates gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 25 des Klagenfurter Stadtrechtes beziehungsweise des Villacher Stadtrechtes.

§ 79 K-GV


§ 79

Überleitung

 

(1) Rechtsverordnungen von Gemeinden, die mit anderen Gemeinden zu neuen Gemeinden vereinigt werden, gelten in demjenigen Bereich, der zur neuen Gemeinde kommt als Rechtsverordnungen der neuen Gemeinde.

 

(2) Werden Gemeinden oder Teile einer Gemeinde einer anderen Gemeinde angeschlossen, so gelten für das angeschlossene Gebiet die Flächenwidmungspläne, die Bebauungspläne sowie Rechtsverordnungen der Gemeinde nach dem Kanalisationsabgabengesetz 1970, dem Gemeindewasserversorgungsgesetz 1962, dem Müllabfuhrgesetz, der Kärntner Bauordnung und ähnliche in dieser Weise räumlich bezogene Verordnung der früheren Gemeinde als Rechtsverordnungen der neuen Gemeinde.

 

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind von den nach diesem Zeitpunkt örtlich zuständigen Gemeinden weiterzuführen. Berufsbehörde im Sinne des § 83 Abs 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung ist bis zur Angelobung des neugewählten Gemeindevorstandes der nach § 78 Abs 2 zweiter Satz anzuhörende Beirat.

 

(4) Die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu einer mit anderen Gemeinden vereinigten Gemeinde gelten als öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse zu der Gemeinde, die Rechtsnachfolgerin nicht nur nach Maßgabe einzelner Bestimmungen ist.

 

(5) Die Bestimmungen des Abs 4 gelten sinngemäß für die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu einer Gemeinde, die der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach angeschlossen wird. Für diese Bediensteten hat der Pensionsfonds der Gemeinden der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach Überweisungsbeträge unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 311 ASVG zu leisten.

§ 80 K-GV


§ 80

Genehmigung von Rechtsgeschäften

 

(1) Die Bestimmungen des § 92 Abs 2 lit a der Allgemeinen Gemeindeordnung gelten bis zum 1. Jänner 1973 nicht für jene Gemeinden, die mit anderen Gemeinden zu neuen Gemeinden vereinigt werden.

 

(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten auch für diejenigen Gemeinden, die der Landeshauptstadt Klagenfurt oder der Stadt Villach angeschlossen werden.

§ 81 K-GV


§ 81

Verwaltungsgemeinschaften

 

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einer Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden haben innerhalb eines Jahres die Vereinbarungen zu überprüfen und die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft neu zu vereinbaren.

 

(2) Erfolgt eine Erneuerung der Vereinbarung durch eine Gemeinde nicht, so gilt diese Gemeinde mit Wirkung vom 1. Jänner 1974 als aus der Verwaltungsgemeinschaft ausgeschieden.

§ 82 K-GV


§ 82

Neuwahlen

 

Die Landesregierung hat für alle Kärntner Gemeinden Gemeinderatswahlen so auszuschreiben, daß der neugewählte Gemeinderat spätestens am 23. April 1973 einberufen werden kann.

§ 83 K-GV


§ 83

Feuerwehren

 

(1) Eine Ortsfeuerwehr, die nach § 11 des Landesfeuerwehrgesetzes 1971 festgelegt worden ist, gilt als Ortsfeuerwehr derjenigen Gemeinde, in deren Gebiet sich ihr Gerätehaus befindet.

 

(2) In den durch die Vereinigung von Gemeinden entstandenen neuen Gemeinden hat der Gemeindefeuerwehrkommandant der früheren Gemeinde mit der größten Einwohnerzahl diese Funktion bis zur Bestätigung des neugewählten Gemeindefeuerwehrkommandanten auszuüben.

 

(3) Die Bestimmungen des Abs 2 gelten sinngemäß für die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach und die ihnen angeschlossenen Gemeinden.

 

(4) Vor der Angelobung des neugewählten Gemeinderates (§ 82) dürfen Neuwahlen eines Gemeindefeuerwehrkommandanten, eines Abschnittsfeuerwehrkommandanten, eines Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandanten und ihrer Stellvertreter im Falle der Abberufung, des Verzichtes oder des Todes nicht durchgeführt werden.

 

(5) Wahlen, die auf Grund der Bestimmungen des Landesfeuerwehrgesetzes 1971 vor dem im Abs 4 genannten Zeitpunkt durchzuführen gewesen wäre, sind bis spätestens 31. Dezember 1973 nachzuholen.

§ 84 K-GV


§ 84

Gemeindejagden

 

(1) Die am 31. Dezember 1972 vorhandenen Gemeindejagdgebiete gelten bis zum Ablauf der bestehenden Jagdpachtverhältnisse als Gemeindejagdgebiete jener Gemeinde, in der der größte Teil des Gemeindejagdgebietes liegt.

 

(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gilt auch sinngemäß für die Fälle der Ausübung der Gemeindejagd durch Jagdverwalter.

 

(3) Bis zum Ablauf der bestehenden Jagdpachtverhältnisse dürfen Verfügungen über die Flächengestaltung nach § 12 des Jagdgesetzes 1961 aus Gründen, die mit der Neuordnung der Gemeindestruktur zusammenhängen, nicht erfolgen.

§ 85 K-GV


§ 85

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.

 

(2) Die Bestimmungen der §§ 80 und 83 Abs 4 treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem dieses Gesetz im Landesgesetzblatt kundgemacht wird.

Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz (K-GV) Fundstelle


Gesetz vom 29. Juni 1972 über die Neuordnung der Gemeindestruktur in Kärnten (Kärntner Gemeindestruktur- Verbesserungsgesetz)
StF: LGBl Nr 63/1972

Änderung

idF:

LGBl Nr 53/1973 (DFB)

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