§ 33 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 33

Frauenstein

 

(1) Die Gemeinde Schaumboden in dem sich aus § 10 ergebenden Gebietsumfang, die Gemeinde Kraig und die Gemeinde Obermühlbach in dem sich aus § 34 ergebenden Gebietsumfang werden zur Gemeinde Frauenstein vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Frauenstein ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Schaumboden, Kraig und Obermühlbach.

 

(3) Von der Gemeinde Pisweg wird der Gemeinde Frauenstein jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 125 und 128/3, KG Gruska, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wullroß und Gruska, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 128/3, 128/2, 133, 134, 135, 136, 135, 309, 308, 319, 320, 332, 364/1, 364/2, 369, 610/2, 1083 (Weg), 1084 (Weg), 607/1, 606, 372, 380/1, 380/2, 358, 382, 385, 386, 390, 602/2, 399/2, 399/3, 404, 405, 1069 (Weg), 416, 413, 466, 422, 423, 1069 (Weg), Bfl. 77, 435, 432, 450, 457/2, 450 und 1063 (LdStr.), alle KG Gruska, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1063 (LdStr.) und 457/1, KG Gruska, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gruska und Pisweg; sodann in östlicher Richtung entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1368 (Weg), 1465 (Bach), 556, 555, 398, 557/2, Bfl. 32, 552, 399, 552, 551, 548, 569/1, 568/3, 1856 (LdStr.), 1348/4, 1341/1, 1316, 1312/1, 1315/2, 1314/2, 1310/2, 1285/2, 1284/2, 1285/2, 1396 (Weg), 1455 (Weg), 1203, 1205, 1411 (Weg), 1168, 1165, 1168, 1164, 1163, 1162, 1161, 1160/1, 1160/2, 1109, 1102/1, 1102/2, 1078, 1076 und 1465 (Bach), alle KG Pisweg, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenze der Katastralgemeinden Pisweg, Leiten und Dörfl.

 

(4) Von der Gemeinde St. Georgen am Längsee wird der Gemeinde Frauenstein jener Teil angeschlossen, der nordwestlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1295/1 (Straße) und 1295/2, KG Goggerwenig, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Goggerwenig und Dielach, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1295/2, 867, Bfl. 98, 869/3, 1342 und Bfl. 99, alle KG Goggerwenig, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenzen zwischen den Grundstücken Bfl. 99 und 1295/1, KG Goggerwenig, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Goggerwenig und Kraig.

 

(5) Von der Gemeinde Liebenfels wird der Gemeinde Frauenstein jener Teil angeschlossen, der nordöstlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 697 und 1082 (Weg), KG Rosenbichl, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Rosenbichl und Graßdorf, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 697, 695/2, 698/3 (Weg), 659/1, 694, 695/1, 706/1, 708, 711, 717 und 718, alle KG Rosenbichl, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 718, 1079 (Weg) und 1077 (Weg) KG Rosenbichl, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Rosenbichl und Graßdorf.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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