§ 24 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 24

Metnitz

 

(1) Die Marktgemeinde Metnitz in dem sich aus § 23 ergebenden Gebietsumfang und die Marktgemeinde Grades werden zur Marktgemeinde Metnitz vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde Metnitz ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Marktgemeinde Grades.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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