§ 22 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 22

Klagenfurt

 

(1) Der Landeshauptstadt Klagenfurt werden die Gemeinde Viktring in dem sich aus § 19 ergebenden Gebietsumfang, die Gemeinde Hörtendorf in dem sich aus § 21 ergebenden Gebietsumfang, die Gemeinde Wölfnitz in dem sich aus § 12 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde St. Peter am Bichl in dem sich aus §§ 18 und 32 ergebenen Gebietsumfang angeschlossen.

 

(2) Die Landeshauptstadt Klagenfurt ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Viktring, Hörtendorf, Wölfnitz und der Gemeinde St. Peter am Bichl.

 

(3) Von der Gemeinde Ebenthal wird der Landeshauptstadt Klagenfurt jener Teil angeschlossen, der nördlich und westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Hörtendorf, Zell bei Ebenthal und Gradnitz, entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Zell bei Ebenthal und Gradnitz, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 284/2 und 1001 (Bahn), KG Gradnitz, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Zell bei Ebenthal und Gradnitz; sodann in westlicher Richtung entlang der Außengrenze des Grundstückes 1001 (Bahn), KG Gradnitz, bis zum Schnittpunkt der Grenze des Grundstückes 1001 (Bahn), KG Gradnitz, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gradnitz und St. Peter Ebental.

 

(4) Von der Gemeinde Maria Wörth wird der Landeshauptstadt Klagenfurt jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1067/1 und 1119 (LdStr.), KG Reifnitz, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Goritschen und Reifnitz entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1067/1, Bfl. 101/1, 1066/1, 1067/1 und 1112/9, alle KG Reifnitz, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1112/8 (See) und 1112/9 (See), KG Reifnitz, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Reifnitz und Gurlitsch I.

 

(5) Von der Gemeinde Poggersdorf wird der Landeshauptstadt Klagenfurt jener Teil angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Hörtendorf, Zinsdorf und Pubersdorf, entlang der Außengrenze des Grundstückes 847/2, KG Pubersdorf, bis zum Schnittpunkt dieser Außengrenze mit der in nordwestlicher Richtung verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 780/4 und 780/3, KG Pubersdorf; sodann in gerader Linie bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 847/2, 772/7 und 780/3, KG Pubersdorf; hierauf entlang der Außengrenzen der Grundstücke 780/3, 779/2, 797, 798, 761/1, 795/1, 757/2, 799/1 und 799/4, alle KG Pubersdorf, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 799/4 und 869, KG Pubersdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Hörtendorf und Pubersdorf.

 

(6) Von der Gemeinde Liebenfels werden der Landeshauptstadt

Klagenfurt angeschlossen:

 

a)

jener Teil, der südwestlich der nachstehend beschriebenen

Grenzlinie gelegen ist:

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 384/1 und 305, KG Hardegg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Großbuch und Hardegg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 305, 304 und 294, KG Hardegg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 294 und 306, KG Hardegg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Hardegg und Kleinbuch;

b)

jener Teil, der südöstlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 282 und 280, KG Hardegg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Peter bei Tentschach und Hardegg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 280, 281, 271, 274, 242, 243, 245 und 1112 (Weg), alle KG Hardegg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1112 (Weg) und 197, KG Hardegg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Hardegg und St. Peter am Karlsberg.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 K-GV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 K-GV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 K-GV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 K-GV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 K-GV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 K-GV
§ 23 K-GV