§ 10 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 10

St. Urban

 

(1) Der Gemeinde St. Urban werden Teile der Gemeinden Schaumboden und Liebenfels angeschlossen.

 

(2) Von der Gemeinde Schaumboden wird der Gemeinde St. Urban jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 77 und 75, KG Steinbichl, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Hafnerberg und Steinbichl, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 77, 83, 84, 100, 99, 89, 88, 95 und 96, alle KG Steinbichl, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 96 und 97, KG Steinbichl, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Steinbichl und Rastnig.

 

(3) Von der Gemeinde Liebenfels werden der Gemeinde St. Urban angeschlossen:

 

a)

jener Teil, der südlich und westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 364 und 362/1, KG Liemberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Urban und Liemberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 362/1, 362/2, 361, 1086 (Weg), 1095/2 (Weg), 529/1, 528/1, 528/2, 533, 538, 261, 264/1, 283, 234/2, 237, 234/1 und 168/1, alle KG Liemberg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 168/1 und 171, KG Liemberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Liemberg und St. Urban;

 

b)

jener Teil, der nördlich und westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 423/1 und 423/2, KG Liemberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Liemberg und Zirkitz, entlang der Außengrenze der Grundstücke 423/2, 421/2, 421/1, 1091, 417, 409/2, 409/1, 408, 406/2, 406/1, 407, 404/3, 401/1, 399, 395, 396/1 und 394, alle KG Liemberg, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen zwischen den Grundstücken 394, 393 und 1088, KG Liemberg; sodann entlang der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 394 und 393, KG Liemberg, bis zur Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Liemberg und Zirkitz.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 K-GV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-GV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 K-GV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 K-GV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 K-GV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 K-GV
§ 11 K-GV