§ 4 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 4

Kirchbach

 

(1) Die Gemeinde Kirchbach, die Gemeinde Reisach und die Katastralgemeinde Waidegg aus der Gemeinde Rattendorf werden zur Gemeinde Kirchbach vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Kirchbach ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens, der Gemeinde Reisach und hinsichtlich der Gemeinde Rattendorf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

das Liegenschaftsvermögen einschließlich des Zubehörs der Gemeinde Rattendorf im Gebiet der Katastralgemeinde Waidegg fällt der Gemeinde Kirchbach zu;

b)

die Gemeinde Kirchbach hat in alle Bestandverträge der Gemeinde Rattendorf im Gebiet der Katastralgemeinde Waidegg einzutreten;

c)

das Fremdenverkehrszweckvermögen der Gemeinde Rattendorf fällt der Gemeinde Kirchbach im Ausmaß des örtlichen Aufkommens in der Katastralgemeinde Waidegg im Verwaltungsjahr 1972 zu;

d)

der Gebarungserfolg (Abgang) der Gemeinde Rattendorf im Verwaltungsjahr 1972 fällt mit einem Anteil von 20 Prozent der Gemeinde Kirchbach zu;

e)

die von der Gemeinde Rattendorf eingegangenen Verbindlichkeiten für die Wildbachverbauung Matschnigbach sind von der Gemeinde Kirchbach zu tragen;

f)

die Beiträge für die Regulierung der Gail entfallen nach Maßgabe der in der Katastralgemeinde Waidegg liegenden Uferlänge auf die Gemeinde Kirchbach;

g)

der Bestand der Gemeindebücherei im Gebiet der Katastralgemeinde Waidegg geht in das Eigentum der Gemeinde Kirchbach über;

h)

vom übrigen Aktiv- und Passivvermögen der Gemeinde Rattendorf fallen 20 Prozent an die Gemeinde Kirchbach.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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