§ 11 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 11

Feldkirchen in Kärnten

 

(1) Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, die Gemeinde Glanhofen und die Gemeinde Klein St. Veit werden zur Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vereinigt.

 

(2) Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens, der Gemeinde Glanhofen und der Gemeinde Klein Sankt Veit.

 

(3) Von der Gemeinde St. Urban wird der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten jener Teil angeschlossen, der südöstlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1184 (Straße) und 1172/8 (Weg), KG St. Urban, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Urban und Fasching, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1184 (Straße) und 1179/1 (Straße), KG St. Urban, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1179/1 (Straße) und 545/1, KG St. Urban, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Urban und Fasching.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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