§ 56 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 56

Feld am See

 

(1) Die Gemeinde Afritz und die Gemeinde Feld am See in dem sich aus § 48 ergebenden Gebietsumfang werden zur Gemeinde Feld am See vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Feld am See ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Afritz.

 

(3) Von der Marktgemeinde Radenthein wird der Gemeinde Feld am See jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 137 und 140, KG Tweng, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Rauth und Tweng, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 140, 146, 147, 148, 318/2, 296, 276, 274, 654 (Weg), 460/1, 466, 470/1, 470/2, 474, 476, 477, 485/1, 481, 485/1, 246/87, 246/88, 246/89, 246/86, 246/2, 246/12, 586, 587, 588, 589, 238 und 601, alle KG Tweng, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 601 und 230, KG Tweng, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Tweng und Kleinkirchheim.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 56 K-GV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 K-GV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 56 K-GV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 56 K-GV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 56 K-GV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 55 K-GV
§ 57 K-GV