§ 50 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 50

Krems in Kärnten

 

(1) Die Gemeinde Eisentratten in dem sich aus § 49 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Kremsbrücke werden zur Gemeinde Krems in Kärnten vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Krems in Kärnten ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Eisentratten und Kremsbrücke.

 

(3) Von der Gemeinde Reichenau wird der Gemeinde Krems in Kärnten jener Teil angeschlossen, der nordwestlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 367/1 und 392, KG Winkl-Reichenau, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Winkl-Reichenau und Predlitz (Landesgrenze zwischen Kärnten und Steiermark), entlang der Außengrenze des Grundstückes 367/1, KG Winkl-Reichenau, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 367/1 und 373, KG Winkl-Reichenau, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Winkl-Reichenau und St. Oswald.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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