§ 51 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 51

Villach

 

(1) Der Stadt Villach werden die Gemeinde Landskron, die Gemeinde Fellach bei Villach und die Gemeinde Maria Gail am Faaker See in dem sich aus § 52 ergebenden Gebietsumfang angeschlossen.

 

(2) Die Stadt Villach ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Landskron, Fellach bei Villach und der Gemeinde Maria Gail am Faaker See.

 

(3) Von der Gemeinde Kellerberg wird der Stadt Villach jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 239/2 und 1220 (Straße), KG Töplitsch, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Martin I und Töplitsch, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 239/2, 239/5, 239/4, 243, 242, Bfl.48, 242, 239/1, 238 und 237/2, alle KG Töplitsch, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 237/2 und 237/1, KG Töplitsch, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Töplitsch und Sankt Martin I; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Töplitsch und St. Martin I bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1250/4 (Straße) und 237/1, KG Töplitsch, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Töplitsch und Sankt Martin I; hierauf entlang der Außengrenze des Grundstückes 1250/4 (Straße), KG Töplitsch, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1250/4 (Straße) und 227, KG Töplitsch, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Töplitsch und St. Martin I.

 

(4) Von der Gemeinde Treffen wird der Stadt Villach jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 502/28 und 502/1 (Ossiacher See), KG Sattendorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gratschach und Sattendorf, in gerader Linie in nordöstlicher Richtung bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 502/1, 515/1 und 503/1, alle KG Sattendorf; sodann entlang der Außengrenzen der Grundstücke 503/1, 504, 505, 506 und 507/1, alle KG Sattendorf, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 507/1 und 509, KG Sattendorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Sattendorf und Steindorf.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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