§ 66 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 66

Griffen

 

(1) Die Marktgemeinde Griffen in dem sich aus § 65 ergebenden Gebietsumfang wird mit der Gemeinde Pustritz in dem sich aus § 73 ergebenden Gebietsumfang zur Marktgemeinde Griffen vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde Griffen ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Pustritz.

 

(3) Von der Gemeinde Diex wird der Marktgemeinde Griffen jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 953 und 1361 (Bach), KG Haimburgerberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Haimburg und Haimburgerberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 953, 957, 990/1, 990/2, Bfl. 90/1, 992/4, 1350/1 (Weg), 991, 992/4, 1009, 1012, 1017/1, 1017/2, Bfl. 92, Bfl. 93, 1018 und 1017/1, alle KG Haimburgerberg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1017/1 und 1348/2 (Weg), KG Haimburgerberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Haimburgerberg und Großenegg.

 

(4) Von der Gemeinde Ruden wird der Marktgemeinde Griffen jener Teil angeschlossen, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 655 und 651, KG Unternberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Griffnertal und Unternberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 651, 652/2, 782, 781, 645/1, 650/1 und 646/1, alle KG Unternberg, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 646/1 und 650/2, KG Unternberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Unternberg und St. Jakob.

 

(5) Von der Gemeinde Haimburg wird der Marktgemeinde Griffen jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1081 und 1140/2 (Weg), KG Haimburg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Jakob und Haimburg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1140/2 (Weg), 1185 (Bach) und 1186 (Bach), alle KG Haimburg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 998 und 1186 (Bach), KG Haimburg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Haimburg und Haimburgerberg.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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