§ 69 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 69

Eberndorf

 

(1) Der Marktgemeinde Eberndorf werden Teile der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See und der Gemeinde Globasnitz angeschlossen.

 

(2) Von der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See wird der Marktgemeinde Eberndorf jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 322/1 und 332/2, KG St. Marxen, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Kühnsdorf und St. Marxen, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 332/2, 359, Bfl. 85, 479 (Weg), 339/3, 421/1 (Weg), 354, Bfl. 60, 344/2, 421/1 (Weg), 343, Bfl. 56, 342, Bfl. 55, 422 (P. W.), 335/5, 335/1, 370/2, 335/1, 438/1 (Bach), 370/3 (Teich), 145/1, 145/3, 148, 149/2, 151/2, 151/1, 425/1 (P. W.), 305, 301, 300, 299, 297, 295, 372, 314, 426 (Weg) und 318, alle KG St. Marxen, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 318 und 317, KG St. Marxen, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Marxen und Kühnsdorf.

 

(3) Von der Gemeinde Globasnitz wird der Marktgemeinde Ebendorf jener Teil angeschlossen, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 820/3 (Weg) und 299/2, KG Jaunstein, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Jaunstein und Gablern, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 299/2, 299/3, 299/1, 332, 350 und 351, alle KG Jaunstein, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 351 und 820/2 (Straße), KG Jaunstein, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Jaunstein und Gösselsdorf.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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