§ 67 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 67

Gallizien

 

(1) Der Gemeinde Gallizien werden Teile aus den Gemeinden Grafenstein und Mieger angeschlossen.

 

(2) Von der Gemeinde Grafenstein wird der Gemeinde Gallizien jener Teil angeschlossen, der südöstlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Saager und Wölfnitz, mit der Mittellinie des Drauflusses (Grundstück 811/3, KG Wölfnitz), entlang der Mittellinie des Drauflusses (Grundstück 811/3, KG Wölfnitz) flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wölfnitz und Stein im Jauntale.

 

(3) Von der Gemeinde Mieger wird der Gemeinde Gallizien jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 477/1 (Drau-Fluss) und 475/1 (Drau-Fluss), KG Saager, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gallizien und Saager, entlang der Mittellinie des Drauflusses (Grundstück 475/1, KG Saager) flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Saager und Wölfnitz.

 

(4) Die Beiträge für die Regulierung der Drau entfallen nach Maßgabe der Uferlänge, die sich in den in den Abs 2 und 3 genannten Gebietsteilen befindet, auf die Gemeinde Gallizien.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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