Gesamte Rechtsvorschrift BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

BSVG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.10.2024

ERSTER TEIL-Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT I

§ 1 BSVG Geltungsbereich


Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung sowie die Unfallversicherung der im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen und ihrer mittätigen Angehörigen, sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

§ 1a BSVG Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung


(1) Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt III des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nichts anderes bestimmt.

(2) Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Zweiten Teiles und des Abschnittes II des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.

§ 1b BSVG Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 1c BSVG Umsetzung von Unionsrecht


Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 8;

2.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132;

3.

die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;

4.

die Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG, ABl. Nr. L 180 vom 15.07.2010 S. 1;

5.

die anderen im § 3b ASVG genannten Richtlinien, sofern sie auch auf den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.

ABSCHNITT II-Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt-Pflichtversicherung

§ 2 BSVG Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung


  1. (1)Absatz einsAuf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch aufPersonen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
      1. a)Litera aland(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
      2. b)Litera bden Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994,
      3. c)Litera cTätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undTätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
      4. d)Litera dTätigkeiten nach § 4 Abs. 5 Z 7 des Landarbeitsgesetzes 2021,Tätigkeiten nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 7, des Landarbeitsgesetzes 2021,
      5. e)Litera edas Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994
      soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;
    2. 1a.Ziffer eins adie GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Z 1 zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Ziffer eins, zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;
    3. 2.Ziffer 2die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (Abs. 7);die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Ziffer eins, genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (Absatz 7,);
    4. 3.Ziffer 3der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach § 4 ASVG pflichtversichert ist;der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach Paragraph 4, ASVG pflichtversichert ist;
    5. 4.Ziffer 4die (der) nach erfolgter Übergabe im land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb des Betriebsführers verbleibenden (verbleibende) Eltern(teil), Großeltern(teil), Wahl-, Stief- und Schwiegereltern(teil), wenn sie (er) hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (ist) und nicht bereits auf Grund dieser oder einer anderen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen (unterliegt); für Zwecke der Sozialversicherung nach diesem Bundesgesetz bleibt das Verhältnis der Schwägerschaft auch nach dem Tod jener Person, die dieses Verhältnis begründet hat, bestehen.
  2. (2)Absatz 2Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Paragraph 23, Absatz 3,, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

  3. (4)Absatz 4Die Pflichtversicherung besteht
    1. a)Litera ain der Krankenversicherung für die im Abs. 1 Z. 2,in der Krankenversicherung für die im Absatz eins, Ziffer 2,,
    2. b)Litera bin der Pensionsversicherung für die im Abs. 1 Z 1, 1a und 2in der Pensionsversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins,, 1a und 2
    genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
  4. (5)Absatz 5Im Falle des Todes einer gemäß Abs. 1 Z. 1 pflichtversicherten Person gelten für die Dauer des VerlassenschaftsverfahrensIm Falle des Todes einer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Person gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens
    1. 1.Ziffer einsin der Kranken- und Pensionsversicherung
      1. a)Litera adie im Zeitpunkt des Todes im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 vorhandenen Pflichtversicherten weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert;die im Zeitpunkt des Todes im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,, 3 oder 4 vorhandenen Pflichtversicherten weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert;
      2. b)Litera bPersonen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten, als nach dieser Bestimmung pflichtversichert, und zwar ab Erfüllung der Voraussetzungen hiefür;Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3 oder 4 erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten, als nach dieser Bestimmung pflichtversichert, und zwar ab Erfüllung der Voraussetzungen hiefür;
    2. 2.Ziffer 2in der Krankenversicherung überdies die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Angehörigen im Sinne des § 78 als gemäß Abs. 1 Z. 1 pflichtversichert.in der Krankenversicherung überdies die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Angehörigen im Sinne des Paragraph 78, als gemäß Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversichert.
  5. (6)Absatz 6Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Abs. 1 bis 5 handelt, stehen diesen in der Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung Pflichtversicherten Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 153 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Absatz eins bis 5 handelt, stehen diesen in der Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung Pflichtversicherten Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 153, berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.
  6. (7)Absatz 7Ob eine Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird, hängt von ihrem wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang ab; sie wird als hauptberuflich ausgeübt vermutet, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsder Bestreitung des Lebensunterhaltes dient oder
    2. 2.Ziffer 2länger als 20 Stunden pro Woche erfolgt oder
    3. 3.Ziffer 3mehr Zeitaufwand erfordert als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung.
    Für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung – mit Ausnahme einer land(forst)wirtschaftlichen Heimpraxis und Heimlehre – ist die Hauptberuflichkeit jedenfalls ausgeschlossen.

§ 2a BSVG Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung


(1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt oder ist ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.

(2) Sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

(3) Aufgehoben.

§ 2b BSVG Pflichtversicherung in der Krankenversicherung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung


(1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt, oder ist ein Ehegatte oder eine/ein eingetragene/r Partnerin/Partner im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen in der Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.

(2) Sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert.

§ 3 BSVG Pflichtversicherung in der Unfallversicherung


(1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1.

die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;

2.

die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

a)

bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b)

bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

c)

bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

d)

im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.

(3) Die im Zeitpunkt des Todes eines im Abs. 1 Z 1 bezeichneten Betriebsführers in der Unfallversicherung pflichtversicherten Angehörigen gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert; dies gilt auch für Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten.

§ 4 BSVG Teilversicherung in der Krankenversicherung


In der Krankenversicherung sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert:

1.

die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 156, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 3 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;

2.

die im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Personen mit Ausnahme der nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherten für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Ausnahmegrund nach § 5 gegeben war;

3.

BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist;

4.

Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, wenn nach § 4 FamZeitbG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist.

§ 4a BSVG Teilversicherung in der Pensionsversicherung


(1) In der Pensionsversicherung sind überdies pflichtversichert:

1.

Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001

a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in lit. b genannten Personen,

b) Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,

wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;

2.

Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;

3.

Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 2 Abs. 6 pflichtversichert sind;

4.

Personen, die ihr Kind (§ 107a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 107a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;

5.

die Bezieher des Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG, pensionsversichert waren.

(2) Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2 ASVG) anzuwenden, die

1.

nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;

2.

nach dem 31. Dezember 2004 oder nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.

§ 5 BSVG Ausnahmen von der Pflichtversicherung


(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1.

Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit lediglich in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten;

2.

Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;

3.

Aufgehoben.

(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausgenommen, sofern diese mit einem der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 unterliegenden Elternteil ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.

(3) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies Personen ausgenommen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung.

(4) Aufgehoben.

§ 6 BSVG Beginn der Pflichtversicherung


(1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt:

1.

bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z 2 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;

2.

bei den gemäß § 4 Z 1 pflichtversicherten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt;

3.

bei den gemäß § 2 Abs. 5 als Pflichtversicherte geltenden Personen mit dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten;

4.

bei den gemäß § 2 Abs. 6 pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;

5.

nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Tag;

6.

bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht;

7.

bei den in § 4 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt.

(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach § 4 Z 1 begründet, und liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versicherungsträger zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. (3. Nov., BGBl. Nr. 587/1980, Art. I Z 2) - 1. Jänner 1981; (11. Nov., BGBl. Nr. 611/1987, Art. I Z 3) - 1. 1. 1988.

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.

(3a) Abweichend von Abs. 3 beginnt die Pensionsversicherung nach § 4a

1.

bei den im § 4a Abs. 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;

2.

bei den im § 4a Abs. 1 Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst angetreten wird;

3.

bei den im § 4a Abs. 1 Z 3 genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;

4.

bei den im § 4a Abs. 1 Z 4 genannten Personen

mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,

mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;

5.

bei den im § 4a Abs. 1 Z 5 genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird.

(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

§ 7 BSVG Ende der Pflichtversicherung


(1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet:

1.

bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z 2 Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen;

2.

bei den gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;

3.

bei den gemäß § 4 Z 1 Pflichtversicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß § 4 Z 1 letzter Halbsatz weggefallen ist;

4.

bei Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 mit dem Tag des Eintrittes des Ausnahmegrundes;

5.

bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;

6.

bei den in § 4 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt.

(2) Die vorläufige Krankenversicherung (§ 6 Abs. 2) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.

(3a) Abweichend von Abs. 3 endet die Pensionsversicherung der im § 6 Abs. 3a genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 4a Abs. 1 Z 4 nach den Bestimmungen des § 107a Abs. 3 richtet.

(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung endet mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.

2. Unterabschnitt-Freiwillige Versicherung

§ 8 BSVG Weiterversicherung in der Krankenversicherung


(1) Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten, während derer der Versicherte

a)

auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist,

b)

Anspruch auf Pflegegebührenersatz einem Versicherungsträger gegenüber hat,

c)

Präsenz- oder Ausbildungsdienst auf Grund des Wehrgesetzes 2001 leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz besteht.

(2) Das Recht auf Weiterversicherung ist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung geltend zu machen. Die Frist beginnt jedoch,

a)

wenn das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Zeiten fällt, mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit,

b)

in den Fällen, in denen gemäß § 182 ein Bescheid zu erlassen ist, mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.

(3) Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden

1.

nach dem Tod des/der Versicherten

a)

von der/vom überlebenden Ehegattin/Ehegatten oder von der/vom eingetragenen Partnerin/Partner oder

b)

von einer überlebenden, nach § 78 als Angehörige geltenden Person,

2.

nach Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung der Ehe und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder früheren eingetragenen Partnerin/Partner und

3.

nach dem Ausscheiden des/der Versicherten aus der Pflichtversicherung von einer Person, die in diesem Zeitpunkt als Angehörige im Sinne des § 78 Abs. 7 gegolten hat,

solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Antragsfrist von sechs Monaten beginnt mit dem auf den Tag des Todes oder auf den Tag des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung oder auf den Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder in den Fällen des § 2 Abs. 5 auf den Tag der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens folgenden Tag.

(4) Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der Pflichtversicherung, in den Fällen des Abs. 2 an das Ende der jeweils in Betracht kommenden Zeit an.

(5) Personen, die gemäß Abs. 1 oder 3 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) beantragt haben, auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung einer Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 geltend machen. Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 folgenden Tag.

(6) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

1.

mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;

2.

wenn die Beiträge für zwei Kalendermonate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ablauf des ersten vollen Kalendermonates, nach dem der Antrag auf Weiterversicherung gestellt wurde.

§ 9 BSVG Weiterversicherung in der Pensionsversicherung


(1) Personen, die

a)

aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgeschieden sind oder ausscheiden und die

b)

in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,

sowie Personen, die aus der Versicherung gemäß lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.

(2) Die Weiterversicherung ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert waren. Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.

(3) Das Recht auf Weiterversicherung ist bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates geltend zu machen. In den Fällen, in denen gemäß § 182 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.

(4) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, und die im Abs. 3 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich

a)

um Zeiten eines Pensionsbezuges wegen Erwerbsunfähigkeit oder geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung,

b)

um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,

c)

um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001,

d)

um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974.

(5) Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz 60 Versicherungsmonate - ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 16a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.

(6) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 106 Abs. 1 Z 3 und 4 mit dem Monatsersten, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.

(7) Die Weiterversicherung endet außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen

1.

mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;

2.

wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.

(8) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) mindestens drei Jahre fortgeführt haben, sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit gemäß Abs. 5 die Pflichtversicherungszeiten, die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz während des Bestandes der Ehe erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben hätte, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen.

(8a) Abs. 8 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.

(9) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate gemäß Abs. 1, 5 und 8 ist § 110 entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen § 231; soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen § 119.

§ 10 BSVG Höherversicherung in der Pensionsversicherung


(1) Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflicht- oder weiterversichert sind, können sich höherversichern. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.

(2) Die Höherversicherung wird durch die Zahlung des Beitrages für die Höherversicherung bewirkt.

§ 10a BSVG Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung


(1) Personen, die eine in § 107 Abs. 7 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.

(2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.

(3) Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 107 Abs. 7 jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.

§ 11 BSVG Selbstversicherung in der Unfallversicherung


(1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung beitreten:

1.

selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,

2.

mit Zustimmung einer selbständig erwerbstätigen, nach Z 1 oder § 3 unfallversicherten Person die in ihrem Betrieb unentgeltlich tätigen Personen, wenn es sich dabei handelt

a)

um ihren Ehegatten/ihre Ehegattin oder ihren eingetragenen Partner/ihre eingetragene Partnerin, ihre Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkinder, ihre Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern oder ihre Geschwister,

b)

um Personen, für die ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach § 78 Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit Abs. 10 oder nach § 78 Abs. 6a oder Abs. 6b oder Abs. 7 besteht.

(1a) Den Personen nach Abs. 1 Z 2 sind Personen für die Zeit ihrer Lebensgemeinschaft gleichgestellt, wenn sie diese führen

1.

mit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin oder einem seiner/ihrer Kinder oder

2.

mit einer anderen nach § 3 Abs. 1 Z 2 unfallversicherten Person, ausgenommen Geschwister, bei gleichzeitiger Hausgemeinschaft mit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin.

(2) Die Selbstversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.

(3) Die Selbstversicherung endet

1.

mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;

2.

mit dem Tage des Austrittes;

3.

wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

3. Unterabschnitt

§ 12 BSVG Formalversicherung


(1) Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten die Beiträge für zwei aufeinanderfolgende Vorschreibezeiträume (§ 33 Abs. 1) unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4a. In der Pensionsversicherung bleibt die Geltung der Ausnahmegründe gemäß § 5 unberührt.

(2) Die Formalversicherung gemäß Abs. 1 endet

1.

in der Krankenversicherung und Unfallversicherung mit dem Tag der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung;

2.

in der Pensionsversicherung mit dem auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung folgenden Monatsletzten, spätestens jedoch mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2).

(3) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiter- bzw. Selbstversicherung.

(4) Die Formalversicherung gemäß Abs. 3 endet

1.

in der Krankenversicherung und Unfallversicherung mit dem Tag der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß § 8 Abs. 6 bzw. gemäß § 11 Abs. 3 eintritt;

2.

in der Pensionsversicherung mit dem auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung folgenden Monatsletzten, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß § 9 Abs. 7 eintritt.

(5) Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung bzw. die Weiter- oder Selbstversicherung.

ABSCHNITT III-Versicherungsträger

§ 13 BSVG (weggefallen)


§ 13 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 14 BSVG (weggefallen)


§ 14 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 15 BSVG (weggefallen)


§ 15 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

ABSCHNITT IV-Meldungen und Auskunftspflicht

§ 16 BSVG Meldungen der Pflichtversicherten


(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

(2) Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.

(3) Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen gemäß den Abs. 1 und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem Versicherungsträger bekanntzugeben.

(4) Die Meldepflichten für die im § 2 Abs. 6 genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.

(5) Die Meldepflichten obliegen

1.

für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;

2.

für die nach § 4a Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;

3.

für die nach § 4a Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;

4.

für die nach § 4a Abs. 1 Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger;

5.

für die nach § 4a Abs. 1 Z 5 pflichtversicherten Bezieher des Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger.

§ 17 BSVG Meldungen der freiwillig Versicherten


Die gemäß den §§ 8 und 9 Weiterversicherten sowie die gemäß § 11 Selbstversicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem Versicherungsträger binnen einem Monat zu melden.

§ 18 BSVG Meldungen der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)


(1) Die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71) sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Anspruchsberechtigte auf Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Waisenpensionen haben während des Pensionsbezuges jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu melden, soweit dies für den Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung maßgebend ist. Einkommensänderungen, die auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen,

1.

die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden;

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 19 BSVG Form der Meldungen; Meldebestätigungen


(1) Die Meldungen gemäß § 16 sind mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.

(2) Der Versicherungsträger hat das Einlangen der Meldung auf Verlangen des Meldepflichtigen zu bestätigen, wenn der Vordruck für die Meldebestätigung vom Meldepflichtigen ordnungsgemäß ausgefüllt und freigemacht vorgelegt wird.

§ 20 BSVG Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfängerInnen sowie sonstiger Personen


  1. (1)Absatz einsDie im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178 ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide einer Abgabenbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178, ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide einer Abgabenbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen,Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 1a genannten Personen,
    1. 1.Ziffer einsderen Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,
    2. 2.Ziffer 2deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Kommt eine im Abs. 1 und 2 genannte Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der sonstigen Einkommensnachweise oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden einer Abgabenbehörde nicht rechtzeitig nach oder vereitelt sie die Prüfung von Unterlagen durch Bedienstete des Versicherungsträgers an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort, so hat sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) zu bemessenden Beitrag zu leisten. Die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 wird hiedurch nicht berührt.Kommt eine im Absatz eins und 2 genannte Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der sonstigen Einkommensnachweise oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden einer Abgabenbehörde nicht rechtzeitig nach oder vereitelt sie die Prüfung von Unterlagen durch Bedienstete des Versicherungsträgers an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort, so hat sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 4, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 23, Absatz 9,) zu bemessenden Beitrag zu leisten. Die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, wird hiedurch nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht ermäßigt sich der Beitrag gemäß Abs. 3 auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht ermäßigt sich der Beitrag gemäß Absatz 3, auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.
  5. (5)Absatz 5Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen. Die Berechtigung des Versicherungsträgers erstreckt sich auch auf jene Fälle, in denen für Teilflächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach dem BewG 1955 nicht festgestellt ist.
  6. (6)Absatz 6Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
  7. (7)Absatz 7Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 24b) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (Paragraph 24 b,) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.
  8. (7a)Absatz 7 aDie Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung der Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (§ 26a) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung der Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (Paragraph 26 a,) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.
  9. (8)Absatz 8EigentümerInnen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes oder einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen hinsichtlich dieser Betriebs- oder Flächenbewirtschaftung Folgendes mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsdas jeweilige Flächenausmaß und die jeweilige Kulturart;
    2. 2.Ziffer 2ob Eigenbewirtschaftung oder eine Überlassung an dritte Personen vorliegt;
    3. 3.Ziffer 3im Fall einer Überlassung nach Z 2 den Namen und die Anschrift der bewirtschaftenden Person sowie den Rechtstitel für die jeweilige Bewirtschaftung.im Fall einer Überlassung nach Ziffer 2, den Namen und die Anschrift der bewirtschaftenden Person sowie den Rechtstitel für die jeweilige Bewirtschaftung.

§ 20a BSVG Aufzeichnungspflicht


Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.

§ 20b BSVG Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten


(1) Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:

1.

Name und Anschrift des Auftragnehmers;

2.

Art der erbrachten Leistung;

3.

Entgelt für die erbrachte Leistung.

(2) Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.

§ 21 BSVG Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht


Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht oder die Vorlage von Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 440 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

ABSCHNITT V-Aufbringung der Mittel

§ 22 BSVG Arten der Aufbringung der Mittel


(1) Die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten und durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.

(2) Die Mittel der Unfallversicherung sind, soweit sie nicht durch gemäß den §§ 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im § 28 Z 2 lit. b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch

a)

Betriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 2,

b)

einen Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 bis 5,

c)

Beiträge gemäß § 30 Abs. 6,

d)

Beiträge gemäß § 30 Abs. 7

e)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010).

aufzubringen.

§ 23 BSVG


(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1.

bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,

2.

bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,

3.

bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,

4.

bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe – unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person – für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

(1a) Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens 30. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.

(1b) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so sind auf Antrag des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 Z 1) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach Abs. 4b als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Der Hundertsatz beträgt:

1.

bei Einheitswerten bis zu 5 000 €

13,34110;

2.

für je weitere 100 € Einheitswert bei Einheitswerten

 

 

von 5 100 € bis 8 700 €

14,82346

 

von 8 800 € bis 10 900 €

12,04405

 

von 11 000 € bis 14 500 €

8,33822

 

von 14 600 € bis 21 800 €

6,76321

 

von 21 900 € bis 29 000 €

5,00291

 

von 29 100 € bis 36 300 €

3,70588

 

von 36 400 € bis 43 600 €

2,77940

 

über 43 700 €

2,13087. (Anm. 1)

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.

(______________________

Anm. 1: zu den Prozentsätzen vgl. BGBl. II Nr. 391/2016, BGBl. II Nr. 339/2017, BGBl. II Nr. 329/2018 und BGBl. II Nr. 348/2019)

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a)

wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b)

wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c)

bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d)

bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e)

wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;

f)

bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;

g)

im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;

h)

wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

(3a) Werden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach § 217 Abs. 2c bekannt, so besteht bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der „Agrarmarkt Austria“ gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.

(3b) Abs. 3 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.

(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 – gegebenenfalls unter Anwendung des § 20 Abs. 5 – nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,

1.

zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

2.

vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.

(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle

1.

des Abs. 1 Z 2 und 4

a)

bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,

b)

bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;

wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;

2.

einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a

a)

bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;

b)

bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.

(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.

(4c) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.

(4d) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage

a)

bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a;

b)

bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.

Die Mitteilung der Abgabenbehörde, dass kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides gleichzuhalten. Diesfalls gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige.

(4e) Im Falle einer Mitteilung der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 4d vorletzter Satz ist bei Antragstellung nach Abs. 1b bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a maßgeblich.

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.

(6) Beitragsgrundlage ist

1.

für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird,

2.

für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 2 als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b,

3.

für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b;

4.

für eine gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversicherte Person die Hälfte der gemäß Abs. 1 für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage jenes Betriebes, in dem diese Person hauptberuflich beschäftigt ist.

Liegt für eine der in den Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre Beitragsgrundlage - unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(en) - im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.

(7) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 5 als Pflichtversicherte geltenden Personen ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten.

(8) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(9) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist

a)

für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;

b)

für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent;

c)

für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent.

Weist eine nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Z 2 oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(en) nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.

(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens

a)

für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich

aa)

in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),

ab)

in der Kranken- und Unfallversicherung 583,48 € (Anm. 2) (Mindestbeitragsgrundlage);

im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4

ba)

in der Pensionsversicherung 694,33 € (Anm. 2) (Mindestbeitragsgrundlage),

bb)

in der Kranken- und Unfallversicherung 1 096,42 € (Anm. 3) (Mindestbeitragsgrundlage).

An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.

b)

für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);

c)

für die gemäß §§ 2a Abs. 1 und 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf Cent;

d)

für die gemäß §§ 2a Abs. 2 und 2b Abs. 2 gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. b genannten Betrages gerundet auf Cent;

e)

für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).

Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Abs. 1 auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.

(10a) Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4c bis 4e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens ein Betrag von 556,45 € (Anm. 2) monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.

(11) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

(12) Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Abs. 4a und 4d, die zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig.

(______________________

Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 785,56 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 808,34 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 824,51 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 850,07 €

Anm. 3: für 2017: 1 476,16 €

für 2018: 1 518,97 €

für 2019: 1 549,35 €

für 2020: 1 597,38 €)

§ 23a BSVG Beitragsgrundlage in besonderen Fällen


Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 €(Anm. 1), Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 5 Pflichtversicherten ist der Familienzeitbonus. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.

(______________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 776,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 828,22 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 864,78 €)

§ 23b BSVG Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen


(1) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so kann eine betriebsführende Person (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit entfallende Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des Abs. 2 - für mindestens ein Beitragsjahr - der Beitragsgrundlage einer der in § 23 Abs. 6 genannten Personen zugerechnet wird. Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Zurechnung wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres vorzunehmen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller betriebsführenden Personen.

(2) Die Zurechnung nach Abs. 1 ist im Falle eines (einer) Versicherten

1.

nach § 2 Abs. 1 Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Dritteln

2.

nach § 2 Abs. 1 Z 3 bis zum Höchstausmaß von 100 %

3.

nach § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum Höchstausmaß von 50 % des auf die Nebentätigkeit entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die Zurechnung ist hinsichtlich jeder betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils eine Person bis zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.

§ 23c BSVG Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen vom Einheitswert


(1) Bei Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 und 3 sind in einem Einheitswertbescheid bewertete Zuschläge für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955, Zu- und Abschläge nach § 40 BewG 1955 sowie Zuschläge nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955

1.

bei der Person/den Personen zu berücksichtigen, für die der Einheitswertbescheid ausgestellt wurde, und werden bei Verpachtung der bewerteten Flächen nicht mitübertragen;

2.

beim Rechtsnachfolger/der Rechtsnachfolgerin zu berücksichtigen, wenn das Eigentum an einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zur Gänze übertragen wird (§ 191 Abs. 4 BAO);

3.

nicht zu berücksichtigen, wenn keine land(forst)wirtschaftlichen Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden;

4.

nicht zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder einer wesentlichen Betriebsverringerung die Versicherungsgrenze nach § 2 Abs. 2 oder nach § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder die für einen Anspruch auf Alterspensionen maßgebliche Grenze nach § 4 Abs. 6 Z 2 APG ausschließlich auf Grund der Anrechnung derartiger Zuschläge erreicht oder überschritten würde.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach § 40 BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Sonder- und Obstkulturen in der Form von Dauerkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955) für die Dauer der Verpachtung (anteilsmäßig) beim Pächter/bei der Pächterin zu berücksichtigen.

(3) Die Berücksichtigung der Zuschläge hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 4 ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung längstens bis zur Erlassung eines Einheitswertbescheides mit einem finanzrechtlichen Stichtag nach der Betriebsaufgabe oder wesentlichen Betriebsverringerung zu unterbleiben, wenn ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung keine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ bzw. keine von den regelmäßigen Verhältnissen abweichende Bewirtschaftung nach § 40 BewG 1955 oder nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955 erfolgt. Die betriebsführende Person hat diese Sachverhaltsänderung (Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung) dem Versicherungsträger zu melden.

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach § 40 BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Dauerkulturen wie Sonder- und Obstkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955) zu berücksichtigen.

(5) Wird im Rahmen der Datenübermittlung nach § 217 Abs. 2c eine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ festgestellt oder sind in einer Mitteilung nach § 217 Abs. 2 Z 6 Zuschläge enthalten, so sind diese Zuschläge abweichend von Abs. 1 Z 4 rückwirkend (ab dem Zeitpunkt des Wegfalls) zu berücksichtigen.

§ 24 BSVG Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung


(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

1.

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage.

2.

durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

1.

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Juli 2012

16 %,

– ab 1. Juli 2013

16,5 %,

– ab 1. Jänner 2015

17 %;

2.

durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Juli 2012

6,8 %,

– ab 1. Juli 2013

6,3 %,

– ab 1. Jänner 2015

5,8 %.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Die Leistung des Bundes für die nach diesem Absatz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten beträgt 0,85 % der Beitragsgrundlage. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.

(6) Abweichend von Abs. 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 134a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

§ 24a BSVG (weggefallen)


§ 24a BSVG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

§ 24b BSVG Zusatzbeitrag für Angehörige


(1) Für Angehörige (§ 78) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu überweisen.

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

1.

für Personen nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 4 und 6b;

2.

wenn und solange sich der (die) Angehörige, mit Ausnahme solcher nach § 78 Abs. 7, der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 78 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;

3.

wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)

(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 16 ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 140 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a aa nicht übersteigt.

§ 24c BSVG (weggefallen)


§ 24c BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 24d BSVG Rückerstattung von Beiträgen


(1) BetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach § 2 Abs. 1 pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Einheitswert des Betriebes infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 (1. April 2018) im Vergleich zum Monat März 2018 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden und gebührt ungeachtet der Anzahl der BetriebsführerInnen nur einmal pro Betrieb. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirtschaftliche Betriebe ausgeschlossen,

1.

deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. April 2018 den Betrag von 4.400 € nicht übersteigt,

2.

deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. April 2018 den Betrag von 60.000 € übersteigt,

3.

wenn die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bei zumindest einem Betriebsführer/ einer Betriebsführerin auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (§§ 33a, 33b, 33c und 118b) bzw.

4.

für deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (§ 23 Abs. 1a).

Der Anspruch bleibt solange gewahrt, als die für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Verhältnisse zum 1. April 2018 unverändert andauern oder keine Änderung insoweit erfahren, als Betriebsflächen im Ausmaß von mehr als 20 % der Gesamtfläche abgegeben, veräußert oder zurückgelassen werden.

(2) Bei der Verteilung der dem Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Mittel ist die Höhe des dem Betriebsführer/der Betriebsführerin rückzuerstattenden Betrages wie folgt zu ermitteln:

bei Einheitswerten

1.

bis 10 900 €

a)

bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;

b)

bei einer Steigerung über 20% bis 30% der 1,5-fache Betrag;

c)

bei einer Steigerung über 30% der 2-fache Betrag;

2.

bis 21 800 €

a)

bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;

b)

bei einer Steigerung über 20% der 1,5-fache Betrag;

3.

ab 21 900 € bei einer Steigerung über 10% der 1-fache Betrag.

(3) Über die jährlich im Nachhinein zu gewährenden Zuschüsse ist dem Vorstand des Versicherungsträgers zumindest einmal jährlich zu berichten.

(4) Der Zuschuss ist einer Beitragsentrichtung im Sinne des § 33 gleichzuhalten und mit der Beitragsforderung gegenzurechnen.

§ 24e BSVG Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung


Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

1.

für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;

1a.

für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

2.

für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 4 und 5 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.

§ 24f BSVG


(1) Die Betriebsführerlnnen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofern

1.

diese am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und

2.

deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d heranzuziehen. § 33b ist nicht anzuwenden.

(2) Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a.

(3) Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt

1.

bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;

2.

bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;

3.

bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;

4.

bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;

5.

bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;

6.

bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;

7.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;

8.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;

9.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;

10.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;

11.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;

12.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;

13.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;

14.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;

15.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;

16.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;

17.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;

18.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;

19.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;

20.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;

21.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.

(4) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen und unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes einen monatlichen Vorschuss zu leisten.

(5) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.

(6) Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal auf den Beitragskonten der Betriebsführer flüssig zu machen.

§ 24g BSVG Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen


  1. (1)Absatz einsWird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 24 Abs. 2 Z 1 den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG.Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG.
  2. (2)Absatz 2Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 72 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 ASVG festzulegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden.Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Absatz eins, begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des Paragraph 72, Absatz 3, ist in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG festzulegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden.
  3. (3)Absatz 3Der Bund hat die von ihm nach Abs. 1 zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Der Bund hat die von ihm nach Absatz eins, zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

§ 25 BSVG Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes


(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.

(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gemäß § 78 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.

(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 hat der Versicherte keine Beiträge zu einer von ihm eingegangenen Weiterversicherung zu entrichten. In diesem Fall ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind auf nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.

§ 26 BSVG Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)


(1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5,1% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)

(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 387% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.

§ 26a BSVG Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten


(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 26 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischen Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.

(2) Der Versicherungsträger hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Versicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§ 182 iVm §§ 409 ff. ASVG). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.

(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, ist der für die ausländische Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, so sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vorzuschreiben.

(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der von der ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 vorzuschreiben und vom/von der Versicherten einzuheben. Der Versicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.

§ 27 BSVG Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung


(1) Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung ist die Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9).

(2) Die Weiterversicherung ist

1.

auf Antrag der/des Versicherten,

2.

in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,

3.

in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 18 Abs. 3 EPG enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,

soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der Z 2 nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des nach § 76a Abs. 3 ASVG geltenden Mindestbetrages zuzulassen. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung oder innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 8 Abs. 2 bzw. Abs. 3 bzw. Abs. 5 gestellt wird, ab dem Beginn der Weiterversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, deren Partnerschaft aufgelöst wurde, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist

1.

während des Bestandes der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,

2.

nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 9 lit. a beträgt.

Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.

(4) Die Weiterversicherten haben einen Beitrag zu entrichten, der mit dem für die Pflichtversicherten geltenden Beitragssatz zu bemessen ist.

§ 27a BSVG


(1) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.

(2) Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.

(3) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 10a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach § 10a abweichend von Abs. 1 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) nicht übersteigt.

§ 28 BSVG Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung


(1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist ein Zwölftel der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Sind hiebei vorläufige Beitragsgrundlagen anzuwenden, so gelten diese im Sinne des § 23 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes und des § 25 Abs. 7 GSVG als endgültige. Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) nicht übersteigen; sie ist mit dem sich nach § 33 Abs. 2 GSVG ergebenden Faktor zu vervielfachen.

(2) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des gemäß § 76 a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Mindestbetrages zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten, auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das gemäß Abs. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

(3) § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem sich gemäß § 33 Abs. 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Faktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.

(5) Die Weiterversicherten haben als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten, soweit in Abs. 6 nicht anderes bestimmt wird.

(6) Für Weiterversicherte nach § 9, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2009)

§ 29 BSVG Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung


(1) Für die Höherversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf sechs Siebentel der doppelten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 9 lit. a nicht übersteigen.

(2) Die Beiträge zur Höherversicherung sind spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten.

§ 29a BSVG (weggefallen)


§ 29a BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 30 BSVG Beiträge zur Unfallversicherung


(1) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Den nach Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der/die BetriebsführerIn; im Fall einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Abs. 6 unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz. Hiebei ist anzunehmen, dass der Eigentümer des land(forst)-wirtschaftlichen Betriebes (der land[forst]wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden).

(3) Der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b ist

1.

für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955,

2.

für alle Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt werden,

in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in Z 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 300 %.

(4) Den Zuschlag gemäß Abs. 3 hebt das Finanzamt Österreich ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.

(5) Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 3 entstehen, eine Vergütung im Ausmaß von 1,33 % der abgeführten Beiträge.

(6) Für gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherte Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a noch ein Beitrag gemäß den §§ 51 oder 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelt werden kann, und für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Versicherungsträgers einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen, mindestens mit 2,18 € höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist. Der Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.

(7) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Unfallversicherung Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 12,28 € (Anm. 1) täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sein darf; an die Stelle des satzungsmäßig festgesetzten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Der Beitragssatz wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.

(______________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 398/2011 für 2012: 15,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 16,04 €

gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 16,39 €

gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 16,83 €

gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 17,23 €

gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 17,64 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 18,15 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 18,51 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 19,08 €)

§ 31 BSVG Bundesbeitrag


(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(3) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

§ 31a BSVG (weggefallen)


§ 31a BSVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

§ 31b BSVG (weggefallen)


§ 31b BSVG seit 31.12.1997 weggefallen.

§ 31c BSVG (weggefallen)


§ 31c BSVG seit 31.12.1997 weggefallen.

§ 31d BSVG (weggefallen)


§ 31d BSVG seit 31.12.1997 weggefallen.

§ 31e BSVG Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger


Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1995 mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.

§ 32 BSVG Dauer der Beitragspflicht


(1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.

(2) Für die Dauer der Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung gilt Abs. 1 entsprechend, es sei denn, daß im Kalendermonat, in dem die Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung beginnt bzw. endet, der Beitrag zur Pflichtversicherung fällig wird.

(3) Für Versicherte, die nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind Beiträge bis zum Ende des Kalendermonates, in dem die Abmeldung erfolgt oder in dem der Versicherungsträger sonst von dem Ende der Versicherung Kenntnis erhält, längstens aber bis zum Ende des dritten Kalendermonates nach dem Ende der Versicherung weiter zu entrichten. Der Versicherungsträger kann auf die weitere Entrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art rückerstatten.

(4) Die Verlängerung der Beitragspflicht gemäß Abs. 3 bewirkt keine Formalversicherung.

§ 33 BSVG Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge


(1) Die Beiträge der gemäß 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch ein Finanzamt vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.

(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen, in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 die Verlassenschaft.Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

(3) Die Beiträge zur Weiterversicherung und zur Selbstversicherung sind zu Beginn eines jeden Kalendermonates fällig. Sie sind zum Fälligkeitstermin an den Versicherungsträger einzuzahlen.

(3a) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 26a) schulden die von dieser Rente nach § 26a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.

(4) Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Beitragszuschläge und Verwaltungskostenersätze.

§ 33a BSVG Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten


  1. (1)Absatz einsÜbt eine in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und/oder GSVG/FSVG begründet, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und/oder GSVG/FSVG und nach diesem Bundesgesetz so festzusetzen, dass die Summe aus
    1. 1.Ziffer einsden Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (einschließlich der Sonderzahlungen) und/oder den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG/FSVG und
    2. 2.Ziffer 2den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
    die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 23 Abs. 9 lit. a für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung voraussichtlich nicht überschreitet; sich deckende Beitragsmonate sind dabei nur einmal zu zählen.die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung voraussichtlich nicht überschreitet; sich deckende Beitragsmonate sind dabei nur einmal zu zählen.
  2. (2)Absatz 2Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig.Ergibt sich in den Fällen des Absatz eins, nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig.

§ 33b BSVG Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten


(1) Übt eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage); sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.

(3) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

(4) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.

§ 33c BSVG Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung


  1. (1)Absatz einsÜberschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen bzw. Übergangsgelder, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der leistungszuständige nach Abs. 3 Versicherungsträger der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind, vorausgesetzt, die versicherte Person war nach diesem Bundesgesetz zur Beitragszahlung verpflichtet.Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen bzw. Übergangsgelder, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der leistungszuständige nach Absatz 3, Versicherungsträger der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind, vorausgesetzt, die versicherte Person war nach diesem Bundesgesetz zur Beitragszahlung verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
  3. (3)Absatz 3Der durch die Richtlinie nach § 30a Abs. 1 Z 33 ASVG festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.Der durch die Richtlinie nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.
  4. (4)Absatz 4Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und B KUVG aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
  5. (5)Absatz 5Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach § 70 ASVG.Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach Paragraph 70, ASVG.

§ 33d BSVG


(1) Beiträge, die nach § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (§ 107 Abs. 7) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.

(2) Bei der Erstattung gehen Beiträge, die Ersatzmonate für den Hochschulbesuch und für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (§ 107 Abs. 9 Z 2) betreffen, den anderen Beiträgen nach § 107 Abs. 9 vor.

(3) Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

§ 34 BSVG Beitragszuschlag


(1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:

1.

Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.

2.

Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.

(2) Werden die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(3) Nach erfolgloser Mahnung gemäß Abs. 2 hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages erhöht werden.

(3a) Der im Abs. 2 vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 39a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.

(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.

§ 35 BSVG Mitteilung über Beitragsrückstände


Der Versicherungsträger hat dem Beitragsschuldner auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen, Beitragszuschlägen und Nebengebühren aushaften.

§ 355 BSVG


Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2016 die §§ 8 Abs. 1 lit. a, 13 Abs. 2 lit. a, 26a Abs. 1 und 3, 76a Abs. 2, 78 Abs. 4 Z 3, 85 Abs. 1 Z 2, 89 Abs. 4, 97 Abs. 7, 100 Abs. 2 Z 2 bis 5, 148a Z 2 lit. b, 161 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 170a Überschrift;

2.

rückwirkend mit 1. Juni 2012 § 60 Abs. 3;

3.

rückwirkend mit 1. Jänner 2015 § 218 Abs. 1a.

§ 356 BSVG


Die §§ 4 Z 3 und 4, 4a Abs. 1 Z 4 und 5, 6 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie Abs. 3a Z 4 und 5, 7 Abs. 1 Z 5 und 6, 16 Abs. 5 Z 4 und 5, 23a, 24e Z 2 und 107a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 treten mit 1. März 2017 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anzuwenden.

§ 357 BSVG


(1) Die §§ 24 Abs. 6 und 141 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc ist abweichend von den §§ 47 und 141 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.

§ 357a BSVG Einmalzahlung


(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 100 €.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 30. Dezember 2016 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

§ 357b BSVG Beitragsgutschrift


(1) Die nach § 2 Abs. 1 vollversicherten Betriebsführerlnnen haben Anspruch auf Gutschrift eines Teiles folgender Beiträge, wenn diese für die im vierten Quartal 2016 nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen zu entrichten sind:

1.

Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Zusatzbeitrages für Angehörige nach § 24b;

2.

Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz;

3.

Beiträge nach dem Betriebshilfegesetz.

(2) Der Anspruch auf Beitragsgutschrift umfasst 53% der im Abs. 1 genannten Beiträge, gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a und besteht auch im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 24c.

(3) Der Anspruch auf Beitragsgutschrift nach den Abs. 1 und 2 besteht für die für das vierte Quartal 2016 vorzuschreibenden Beiträge nach Abs. 1, die zum 31. Jänner 2017 fällig werden. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragsgutschrift.

(4) Durch die Beitragsgutschrift gelten die im Abs. 1 genannten Beiträge als im Sinne des § 33 entrichtet, und zwar im Ausmaß nach Abs. 2.

(5) Die Gutschrift für die Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung einschließlich der darauf entfallenden Beiträge im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 24c erfolgt aus Mitteln der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung.

§ 36 BSVG Verfahren zur Eintreibung der Beiträge


(1) Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

(2) Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Beitragszuschläge und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.

(3) Der Rückstandsausweis darf erst nach erfolgloser Mahnung (§ 34 Abs. 3) ausgestellt werden.

(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 Euro. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger.

§ 37 BSVG Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren


(1) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.

(2) Bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften sowie bei der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und ähnlichen wirtschaftlichen Unternehmungen sind rückständige Beiträge aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb oder Unternehmen beziehen, vor den rückständigen Steuern und öffentlichen Abgaben zu berichtigen (§ 120 Abs. 2 Z 3, § 121 Abs. 1, § 340 Abs. 2 und § 344 Exekutionsordnung). Im übrigen sind bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften rückständige Beiträge, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb beziehen, wie von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben zu berichtigen (§ 120 Abs. 2 Z 1 und § 124 Z 2 Exekutionsordnung).

§ 38 BSVG Sicherung der Beiträge; Haftung für Beitragsschuldigkeiten


(1) Die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 414 ASVG) gegeben.

(2) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.

(3) Abs. 2 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.

(4) Geht der Betrieb auf

1.

einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs. 5,

2.

eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Abs. 6 oder

3.

eine Person mit wesentlichem Einfluß auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (zB Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist),

über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs. 2, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.

(5) Angehörige gemäß Abs. 4 Z 1 sind:

1.

dder Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

4.

die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;

5.

der Lebensgefährte;

6.

unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung genannten Personen.

(6) Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die §§ 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des/der Betriebsinhabers/ Betriebsinhaberin, sondern im Eigentum einer der in Abs. 4 Z 2 oder 3 genannten Personen, so haftet der/die Eigentümer/in der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge, solange er/sie nicht nachweist, dass er/sie die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner/ihrer Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.

(8) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 39 BSVG Verjährung der Beiträge


(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Aufgehoben.

(3) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

(4) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.

§ 39a BSVG Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung


(1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, können nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des § 33 rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

(2) Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2 ASVG) ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.

(3) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 45 zu ergänzen.

(4) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind ausgeschlossen.

§ 40 BSVG Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge


(1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.

(2) Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.

(3) Wird rückwirkend festgestellt, dass eine bestimmte Nebentätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die auf diese Tätigkeit entfallenden Teile der Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, die zu Ungebühr entrichtet wurden, an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen, wenn es sich bei der in Betracht kommenden Person um den Betriebsführer/die Betriebsführerin selbst handelt. Bezieht sich die Beitragsüberweisung hingegen auf eine hauptberuflich beschäftigte angehörige Person, so sind nur die personenbezogenen Teile der Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung davon umfasst. Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beitragsteile auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin nach diesem Bundesgesetz durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.

(4) Abs. 2 gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.

(5) Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Beitragsschuldner (§ 33 Abs. 2), in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 der Verlassenschaft zu.

§ 41 BSVG (weggefallen)


§ 41 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 41a BSVG (weggefallen)


§ 41a BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 42 BSVG (weggefallen)


§ 42 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

ABSCHNITT VI-Befreiung von Abgaben

§ 43 BSVG (weggefallen)


§ 43 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 44 BSVG (weggefallen)


§ 44 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Abschnitt VII Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung

§ 45 BSVG Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor


Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor (§ 108 Abs. 5 ASVG) gelten auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes. Für die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung gilt § 108g ASVG sinngemäß.

§ 46 BSVG Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung


(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind

a)

alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

b)

alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach § 147a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(2a) Abweichend von Abs. 2 ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage sowie der Bonus nach § 147a nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(4) An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 139.

§ 47 BSVG Anpassung und Aufwertung fester Beträge


Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen.

Anpassung der Leistung von Amts wegen

§ 48 BSVG Anpassung der Leistung von Amts wegen


Die Anpassung der Leistungen gemäß § 46 ist von Amts wegen vorzunehmen.

§ 49 BSVG (weggefallen)


§ 49 BSVG (weggefallen) seit 01.10.2000 weggefallen.

§ 49a BSVG


Die Aufwertungszahl (§ 45) beträgt für das Kalenderjahr 1992 1,055.

ZWEITER TEIL-Leistungen

ABSCHNITT I-Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 50 BSVG Entstehen der Leistungsansprüche


Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

§ 51 BSVG Anfall der Leistungen


  1. (1)Absatz einsSoweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (§ 50) an.Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (Paragraph 50,) an.
  2. (2)Absatz 2Pensionen aus der Pensionsversicherung fallen an:
    1. 1.Ziffer einsHinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenpension nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden Elternteilen und gilt für den Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz sowie für alle Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz.
    2. 2.Ziffer 2Alle übrigen Pensionen fallen mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 gemäß § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze. Werden dem (der) Versicherten medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.Alle übrigen Pensionen fallen mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 gemäß Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze. Werden dem (der) Versicherten medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Nach dem Tod des Empfängers einer Betriebsrente fallen Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt.
  4. (4)Absatz 4Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallmeldung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung beim Versicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenrente nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenrente bzw. Waisenpension nach beiden Elternteilen und gilt für alle Unfallversicherungsträger bzw. Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.
  5. (5)Absatz 5Entfällt für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des § 111 Abs. 2 lit. c die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst an.Entfällt für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 2, Litera c, die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst an.
  6. (6)Absatz 6Bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd ASVG fallen die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ohne weitere Antragstellung mit dem Stichtag an, wobei Stichtag im Sinne des § 104 Abs. 2 der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (§ 111) als erfüllt gilt. Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.Bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d, ASVG fallen die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ohne weitere Antragstellung mit dem Stichtag an, wobei Stichtag im Sinne des Paragraph 104, Absatz 2, der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (Paragraph 111,) als erfüllt gilt. Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

§ 52 BSVG Verschollenheit


(1) Die Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Tode gleichzuhalten. Als verschollen gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.

(2) Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachrichten im Sinne des Abs. 1 mehr eingelangt sind.

(3) Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der gemäß Abs. 2 anzunehmende Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag.

§ 53 BSVG Verwirkung des Leistungsanspruches


(1) Ein Anspruch auf Geldleistungen der Unfall- und Pensionsversicherung steht nicht zu:

1.

Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben,

2.

Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.

(2) In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an den im Abs. 1 bezeichneten Handlungen - im Falle der Z 2 durch rechtskräftiges Strafurteil - festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten(pensionen); in der Unfallversicherung ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als Folge eines Arbeitsunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten (Versehrten) wird hiedurch nicht vorgegriffen.

(3) Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteils entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen, in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

§ 54 BSVG Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt


  1. (1)Absatz einsDie Leistungsansprüche ruhen
    1. 1.Ziffer einsin der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 78), für den die Leistung gewährt wird, im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist;in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (Paragraph 78,), für den die Leistung gewährt wird, im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist;
    2. 2.Ziffer 2in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft;
    3. 3.Ziffer 3in der Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen mit Ausnahme der Betriebsrenten (§§ 149d bis 149f und 149l) und der Hinterbliebenenrenten (§§ 149o bis 149t), solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.in der Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen mit Ausnahme der Betriebsrenten (Paragraphen 149 d bis 149f und 149l) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 149 o bis 149t), solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.
  2. (2)Absatz 2Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt.Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt.
  3. (2a)Absatz 2 aDas Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.
  4. (3)Absatz 3Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner im Falle des Abs. 1 Z. 3 nicht ein,Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, nicht ein,
    1. 1.Ziffer einswenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Berechtigte in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert ist.
  5. (4)Absatz 4Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung ruht, im Inland Angehörige gemäß § 78, so sind die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen zu gewähren.Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung ruht, im Inland Angehörige gemäß Paragraph 78,, so sind die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen zu gewähren.
  6. (5)Absatz 5Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung ruht, im Inland Angehörige, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten – in der Unfallversicherung im Falle des Todes infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) – Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Pension) haben, eine Rente (Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente (Pension) mit Ausnahme allfälliger zu einer Pension gebührender Kinderzuschüsse. Zur Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, Kinder, Eltern, Geschwister.
  7. (6)Absatz 6Leistungen gemäß Abs. 4 und 5 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Abs. 1 Z. 1) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. § 53 Abs. 3 gilt entsprechend.Leistungen gemäß Absatz 4 und 5 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz eins, Ziffer eins,) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Paragraph 53, Absatz 3, gilt entsprechend.

§ 55 BSVG Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes


Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.

§ 56 BSVG Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen


(1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer

1.

unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

2.

selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. [Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.]

[Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.]

(Anm.: Gem. Art. 3 Z 13 des SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/2010, entfällt Abs. 1 zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vgl. dazu die Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien S. 34)

(1a) Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, übersteigen:

1.

Bezüge nach § 1 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997;

2.

Bezüge nach Art. 9 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 262 vom 7.10.2005, S. 1;

3.

Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997;

4.

Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(2) Bei der Anwendung des § 123 Abs. 5 bis 7 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.

§ 57 BSVG Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension


(1) Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Teilpension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens - nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Teilpension - von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Teilpension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Teilpensionsanspruch bestand.

(2) Ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (§ 67 Abs. 1 Z 5).

§ 57a BSVG Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung


Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Teilpension oder auf Alterspension, mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der Verwirkung (§ 88 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder Versagung (§ 142 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder auflebt.

§ 58 BSVG Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen


(1) Bei der Anwendung des § 57a sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 132) und ohne Kinderzuschüsse (§ 135) heranzuziehen.

(2) Bei der Anwendung des § 57a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

(3) Aufgehoben.

§ 59 BSVG Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen


Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

§ 60 BSVG Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung


(1) Die Erhöhung einer Pension aus der Pensionsversicherung bzw. eine wiederzuerkannte oder neu festgestellte Betriebsrente (§ 148h) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam.

(2) Die Erhöhung von Waisenrenten(pensionen), die Erhöhung von Pensionen infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen, die Weitergewährung von zu Pensionen gewährten Kinderzuschüssen und die Weitergewährung von Waisenrenten(Pensionen) ist auch für die Zeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren.

(3) Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) oder seines Kindes (§ 119 Abs. 2 Z 3) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.

§ 61 BSVG Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen


(1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:

1.

zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;

2.

zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b EO sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.

(3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden.

§ 62 BSVG Pfändung von Leistungsansprüchen


Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

§ 63 BSVG Entziehung von Leistungsansprüchen


(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 64 ohne weiteres Verfahren erlischt.

(2) Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.

(3) Die Entziehung einer Leistung wird wirksam,

1.

wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt;

2.

in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.

(4) Die Entziehung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist nach der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension (§ 121) nicht mehr zulässig.

§ 64 BSVG Erlöschen von Leistungsansprüchen


(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren

a)

in der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch weggefallen sind;

b)

in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der renten(pensions)berechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (des renten(pensions)berechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners), mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten(pensionen) und bei zur Pension gewährten Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld und Versehrtengeld sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt wurde. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente (Pension), der Ausgleichszulage und des Bonus nach § 147a, des zur Pension gewährten Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;

c)

in der Pensionsversicherung überdies in den Fällen des § 166; die Pension und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den Monat, der dem Einlangen des Antrages gemäß § 164 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 172 Abs. 1 bzw. Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beim zuständigen Versicherungsträger folgt.

(2) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz. Beträge, die nach Erlöschen des früheren Anspruches noch geleistet wurden, sind von den aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum zu leistenden Beträgen einzubehalten und gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen.

§ 65 BSVG Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen


Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 66 BSVG Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes


(1) Der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches auf Kostenerstattung oder auf einen Kostenzuschuß, ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen, bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung geltend zu machen.

(2) Der Anspruch auf Kostenerstattung oder auf einen Kostenzuschuß ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen 42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung geltend zu machen. Bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung verfällt der Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung.

(3) Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Renten (Pensionen) verfällt nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit. Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.

§ 67 BSVG Aufrechnung


(1) Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

1.

vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;

2.

von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;

3.

von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);

4.

vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß § 80;

5.

die sich aus der Anwendung des § 57 ergebenden Unterschiedsbeträge.

(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 141 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 140) und der nach § 142 zu berücksichtigenden Beträge.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Unfall- oder Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

(4) Aufgehoben.

§ 68 BSVG Auszahlung der Leistungen


(1) Die Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie einmalige Geldleistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.

(2) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung sowie das Versehrtengeld werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Der Versicherungsträger kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.

(3) Wird das Versehrtengeld als einmalige Leistung gewährt (§ 149g Abs. 3), so kann dieses unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Versehrten bezüglich seiner Lebenshaltung im vorhinein ausbezahlt werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)

(5) Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten (Pensionen) zurückgehalten werden.

(6) Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von Geldleistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung einschließlich des Übergangsgeldes sind vom Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Auszahlung (Überweisung) der Geldleistungen. Bei Anspruch auf Ausgleichszulage kann die Leistung für die Dauer des Verfahrens nach § 140 Abs. 13 bar ausgezahlt werden.

(7) Der Versicherungsträger kann sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB Heizkostenzuschüsse) gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen auszuzahlen.

§ 69 BSVG Pensions(renten)sonderzahlungen


(1) Zu Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw. Oktober bezogen werden, und zu Renten aus der Unfallversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.

(2) Wird die Pension (Rente) einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.

(3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. Oktober (September) ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse, des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensionsanspruch für den Monat April bzw. Oktober (September) ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 57a zu berechnen.

(3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt die erstmalige Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach § 132) im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Bei Hinterbliebenenpensionen, die aus einer Pensionsleistung abgeleitet sind, gelten auch Kalendermonate des Bezuges dieser Pensionsleistung als Kalendermonate mit Pensionsbezug.

(4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. Oktober (September) laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung flüssig zu machen.

(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Pensions(Renten)berechtigten zu erteilen.

§ 70 BSVG (weggefallen)


§ 70 BSVG (weggefallen) seit 01.07.1993 weggefallen.

§ 71 BSVG Zahlungsempfänger


(1) Die Leistungen werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. In den Fällen des gemäß § 182 entsprechend anzuwendenden § 361 Abs. 2 dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller auszuzahlen. Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.

(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten(Pensionen), Kinderzuschüsse zu Pensionen oder Versehrtengeld gemäß § 149g Abs. 1 Z 2 vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen. Bei Auszahlung des Versehrtengeldes gemäß § 149g Abs. 1 Z 2 an eine andere Person als den Versehrten selbst hat der Versicherungsträger die widmungsgemäße Verwendung des Versehrtengeldes zu beobachten.

(3) Kostenzuschüsse (§ 80), die einem gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Versicherten gebühren, sowie Kosten(Teil)ersätze für Ersatzarbeitskräfte gemäß §§ 148u und 148y Abs. 1 Z 2 nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten von Versicherten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 können auch an die Person ausgezahlt werden, die gemäß § 30 Abs. 2 die Beiträge für diesen Versicherten schuldet.

(4) Von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension (Pensionssonderzahlung) ist die Hälfte dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn des Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw. mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hat.

(5) Ist bei der Feststellung des Pensionsanspruches die Wartezeit

1.

überhaupt entfallen (§ 111 Abs. 2) oder

2.

für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erfüllt worden,

so tritt an die Stelle der Voraussetzung nach Abs. 4 das Erfordernis einer gemeinsamen Betriebsführung bzw. hauptberuflichen Mitarbeit in

den Fällen der Z 1 in der Mindestdauer von 24 Kalendermonaten, in

den Fällen der Z 2 in der Mindestdauer von 60 Kalendermonaten.

(6) Als Pension im Sinne des Abs. 4 gilt jede aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührende Leistung nach diesem Bundesgesetz, bestehend aus Steigerungsbetrag (§ 130), Kinderzuschüssen (§ 135) sowie einer Erhöhung nach § 134a Abs. 1, einschließlich Ausgleichszulage, jedoch vermindert um die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge.

(7) Ein Auszahlungsanspruch nach Abs. 4 besteht nicht, wenn und solange der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn des Pensionsberechtigten

1.

auf Grund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht;

2.

auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder wenn er auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht;

3.

als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, oder nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht;

4.

im Anschluß an eine Pflichtversicherung oder im Anschluß an den Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld oder im Anschluß an die Anstaltspflege ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet;

5.

gemäß § 221 dieses Bundesgesetz von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist;

6.

nicht der Pflichtversicherung unterliegt, weil dessen Berufsgruppe auf Grund eines Antrages nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen ist.

(8) Der Auszahlungsanspruch entsteht mit dem Ersten des dem Einlangen des Antrages auf getrennte Auszahlung der Pension beim Versicherungsträger zweitfolgenden Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ersten des Kalendermonates, der dem Anfall der Pension des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin folgt. Er endet

1.

mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 7 oder dem Tod des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten oder der Rechtskraft des Urteils über die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft folgt,

2.

im Falle des Todes des Pensionsberechtigten mit dem Erlöschen des Pensionsanspruches.

(9) Der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn des/der Pensionsberechtigten kann auf eine bereits erwirkte Auszahlung nach Abs. 4 verzichten und einen ausgesprochenen Verzicht widerrufen. Verzicht und Widerruf bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und werden mit dem Letzten des dem Einlangen der Verzichtserklärung bzw. mit dem Ersten des dem Einlangen der Widerrufserklärung beim Versicherungsträger zweitfolgenden Kalendermonates wirksam.

§ 72 BSVG Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht erbrachte Geldleistungen, sowie den Aufwand für zu Unrecht gewährte Heilbehelfe und Anstaltspflege zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (§§ 16 bis 18 und 20) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden.

(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1

a)

besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;

b)

verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.

(3) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,

1.

auf die Rückforderung gemäß Abs. 1 verzichten;

2.

die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.

(4) Zur Eintreibung der Forderung des Versicherungsträgers auf Grund der Rückforderungsbescheide ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im § 73 Abs. 1 bezeichneten Leistungen bezogen haben.

§ 73 BSVG Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten


(1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Schwiegerkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.

(2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 80 Abs. 2, auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 93 sowie auf Kosten(Teil)ersätze für Ersatzarbeitskräfte gemäß §§ 148u und 148y Abs. 1 Z 2 steht nach dem Tode eines Versicherten den im Abs. 1 genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben.

ABSCHNITT II-Leistungen der Krankenversicherung

1. Unterabschnitt-Allgemeine Bestimmungen

§ 74 BSVG Aufgaben


(1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge

1.

für die evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;

2.

für die Versicherungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;

3.

für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen;

4.

für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;

5.

für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention.

(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung

1.

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 100) und

2.

Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (§ 101)

gewährt werden.

(3) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Arbeitsunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.

(4) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Arbeitsunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.

(5) Beim Tod eines Versicherten oder eines Angehörigen (§ 78) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers ein Zuschuß zu Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 Euro gezahlt werden.

§ 75 BSVG Leistungen


Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:

1.

Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 81 und 82);

2.

aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 83 bis 87) erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 94), oder Anstaltspflege (§§ 89 bis 93);

3.

aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:

Mutterschaftsleistungen (§§ 97 und 98).

§ 75a BSVG


Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 148c und 148d) oder um eine Berufskrankheit (§ 148e) handelt.

§ 76 BSVG Eintritt des Versicherungsfalles


Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1.

im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;

2.

im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem auf Grund eines fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet wäre.

3.

Aufgehoben.

§ 76a BSVG Organspende


(1) Einer Krankheit im Sinne des § 76 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat. Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach § 9 Organtransplantationsgesetz - OTPG, BGBl. I Nr. 107/2012.

(2) In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Unionsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung der Empfängerin/des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für die Spenderin/den Spender wie für eine/n eigene/n Versicherte/n zu erbringen.

§ 77 BSVG Anspruchsberechtigung


(1) Der Versicherte hat Anspruch auf die Leistungen für sich und seine Angehörigen (§ 78), wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist. Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.

(2) Über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.

§ 78 BSVG Anspruchsberechtigung für Angehörige


(1) Anspruch auf die Leistungen besteht für Angehörige,

1.

wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und

2.

wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind, und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

(2) Als Angehörige gelten:

1.

der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin

a)

eines/einer nach § 2 Pflichtversicherten, sofern er/sie seinen/ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bestreitet,

b)

eines/einer nach § 4 Z 1 Pflichtversicherten und der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin eines/einer nach § 8 Weiterversicherten unter der weiteren Voraussetzung des Abs. 6,

2.

die Kinder und die Wahlkinder;

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

5.

die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben,

6.

die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(3) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.

(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

1.

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a)

entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b)

zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

2.

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes

a)

infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder

b)

erwerbslos sind;

3.

an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt.

(5) Kommt eine mehrfache Angehörigeneigenschaft nach diesem und einem anderen Bundesgesetz in Betracht, so wird die Leistung nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger bei dem die Leistung zuerst in Anspruch genommen wird.

(6) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 6a, 6b und 7 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

a)

einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

b)

zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört, oder

c)

im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist, oder

d)

eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht, oder

e)

in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder

f)

einer Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.

(6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partner/Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.

(6b) Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 6a.

(7) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass eine Person, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreitet und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgeht oder die von einem nach § 4 Z 1 Pflichtversicherten überwiegend erhalten wird, den im Abs. 2 genannten Personen gleichgestellt ist.

(8) Eine im Abs. 2 und Abs. 4 sowie Abs. 6a, 6b sowie 7 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.

(9) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 4 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.

(10) Als Pflegekinder gemäß Abs. 2 Z 6 gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten

1.

bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und

2.

ständig in Hausgemeinschaft leben.

§ 79 BSVG Sonderregelung für Pensionisten


Ist der Pensionist (§ 4 Z 1) oder ein Angehöriger des Pensionisten (§ 78) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung.

§ 80 BSVG Arten der Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung


  1. (1)Absatz einsDie Leistungen werden als Sachleistungen, als Geldleistungen durch Kostenerstattung oder durch Kostenzuschüsse erbracht.
  2. (2)Absatz 2Bei Sachleistungen, mit Ausnahme der Anstaltspflege, hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, 20 vH der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen. Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird. Für ärztliche Hilfe und chirurgisch konservierende Zahnbehandlung durch niedergelassene Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Primärversorgungseinheiten und Gruppenpraxen beträgt der Kostenanteil (Behandlungsbeitrag) einheitlich 7,14 € (Anm. 1) pro Behandlungsfall und Quartal. Als Behandlungsfall gilt auch die mehrmalig im Quartal erfolgende Leistungsinanspruchnahme. An die Stelle des im zweiten Satz (Anm.: richtig: dritten Satz) genannten Betrages tritt ab 1. Jänner jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag, gerundet auf Cent. Die Satzung kann, soweit dies für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers erforderlich ist, den Behandlungsbeitrag mit einem über die jeweils geltende Höhe hinausgehenden Betrag festsetzen. Für die Anstaltspflege hat der Versicherte statt eines Kostenanteiles den Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 ASVG zu entrichten. Die Satzung kann bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen und des unentbehrlichen Zahnersatzes an Stelle des 20%igen Kostenanteiles höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen. Bei Kostenerstattung werden dem Versicherten 80 v. H. der Kosten erstattet, die ihm auf Grund der mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarife erwachsen sind. Kostenzuschüsse werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, bei Fehlen vertraglicher Regelungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner gewährt; sie dürfen den Betrag nicht übersteigen, der nach den zuletzt in Geltung gestandenen vertraglichen Bestimmungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner zu zahlen gewesen wäre. Diese Kostenzuschüsse können durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz erhöht werden; sie dürfen jedoch 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen. An die Stelle des/der Versicherten tritt der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin des/der Versicherten, an den/die die Pension nach § 71 Abs. 4 auszuzahlen ist, sofern dies von einem der Ehegatten oder eingetragenen Partner/Partnerinnen beantragt wird.Bei Sachleistungen, mit Ausnahme der Anstaltspflege, hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, 20 vH der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen. Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird. Für ärztliche Hilfe und chirurgisch konservierende Zahnbehandlung durch niedergelassene Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Primärversorgungseinheiten und Gruppenpraxen beträgt der Kostenanteil (Behandlungsbeitrag) einheitlich 7,14 € Anmerkung 1) pro Behandlungsfall und Quartal. Als Behandlungsfall gilt auch die mehrmalig im Quartal erfolgende Leistungsinanspruchnahme. An die Stelle des im zweiten Satz Anmerkung, richtig: dritten Satz) genannten Betrages tritt ab 1. Jänner jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag, gerundet auf Cent. Die Satzung kann, soweit dies für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers erforderlich ist, den Behandlungsbeitrag mit einem über die jeweils geltende Höhe hinausgehenden Betrag festsetzen. Für die Anstaltspflege hat der Versicherte statt eines Kostenanteiles den Kostenbeitrag gemäß Paragraph 447 f, Absatz 7, ASVG zu entrichten. Die Satzung kann bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen und des unentbehrlichen Zahnersatzes an Stelle des 20%igen Kostenanteiles höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen. Bei Kostenerstattung werden dem Versicherten 80 v. H. der Kosten erstattet, die ihm auf Grund der mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarife erwachsen sind. Kostenzuschüsse werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, bei Fehlen vertraglicher Regelungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner gewährt; sie dürfen den Betrag nicht übersteigen, der nach den zuletzt in Geltung gestandenen vertraglichen Bestimmungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner zu zahlen gewesen wäre. Diese Kostenzuschüsse können durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz erhöht werden; sie dürfen jedoch 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen. An die Stelle des/der Versicherten tritt der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin des/der Versicherten, an den/die die Pension nach Paragraph 71, Absatz 4, auszuzahlen ist, sofern dies von einem der Ehegatten oder eingetragenen Partner/Partnerinnen beantragt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Versicherte hat keinen Kostenanteil zu bezahlen
    1. a)Litera abei Leistungen gemäß den §§ 81, 82, 82a, 97 und 101 sowie bei Leistungen gemäß § 96a mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 96a Abs. 7;bei Leistungen gemäß den Paragraphen 81,, 82, 82a, 97 und 101 sowie bei Leistungen gemäß Paragraph 96 a, mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß Paragraph 96 a, Absatz 7 ;,
    2. b)Litera bbei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten;
    (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 764/1996)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,)
    1. d)Litera dbei Dialysebehandlungen infolge Nierenerkrankungen;
    (Anm.: lit. e und f aufgehoben durch BGBl. Nr. 764/1996)Anmerkung, Litera e und f aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,)
    1. g)Litera gbei der Gewährung von Leistungen der Anstaltspflege, mit Ausnahme ambulanter Leistungen, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
    2. h)Litera hbei Leistungen der Krankenbehandlung, der Zahnbehandlung mit Ausnahme von nicht unter § 95a fallenden Kieferregulierungen sowie Krankentransporten für Angehörige nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4.bei Leistungen der Krankenbehandlung, der Zahnbehandlung mit Ausnahme von nicht unter Paragraph 95 a, fallenden Kieferregulierungen sowie Krankentransporten für Angehörige nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4,
  4. (4)Absatz 4Der Versicherungsträger kann von der Einhebung des Kostenanteiles absehen
    1. a)Litera abei allen Leistungen, wenn der vorzuschreibende Kostenanteil 1,09 € nicht übersteigt und die Einhebung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Kostenanteiles stehen;
    2. b)Litera bbei Sachleistungen, wenn die an die Vertragspartner zu leistende Vergütung durch vertragliche Regelungen in Pauschbeträgen unabhängig von der dem einzelnen Anspruchsberechtigten erbrachten Leistung festgesetzt ist;
    3. c)Litera cbei Sachleistungen, wenn durch die abgeschlossenen vertraglichen Regelungen die Vergütung rückwirkend erhöht wird, für den auf die Erhöhung entfallenden Kostenanteil;
    4. d)Litera dfür die Dauer einer Chemo- oder Strahlentherapie nach Maßgabe der Satzung des Versicherungsträgers, wobei die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers, die Art und Frequenz der Leistungserbringung, gesundheitliche Zielvorgaben und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten zu berücksichtigen sind.
  5. (5)Absatz 5Der Kostenanteil ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben. Im Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger ist der Kostenanteil längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Der Kostenanteil kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, auch gemeinsam mit den Beiträgen vorgeschrieben werden, in diesem Fall wird er mit den Beiträgen fällig. Im übrigen gelten für die Einhebung des Kostenanteiles die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 und 36 bis 40, § 33 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß Teilzahlungen zur Gänze vorrangig auf den Rückstand an Kostenanteilen angerechnet werden.Der Kostenanteil ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben. Im Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger ist der Kostenanteil längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Der Kostenanteil kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, auch gemeinsam mit den Beiträgen vorgeschrieben werden, in diesem Fall wird er mit den Beiträgen fällig. Im übrigen gelten für die Einhebung des Kostenanteiles die Bestimmungen der Paragraphen 33, Absatz 2 und 36 bis 40, Paragraph 33, Absatz 2, jedoch mit der Maßgabe, daß Teilzahlungen zur Gänze vorrangig auf den Rückstand an Kostenanteilen angerechnet werden.
  6. (6)Absatz 6Zur Eintreibung des Kostenanteiles ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).Zur Eintreibung des Kostenanteiles ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
  7. (7)Absatz 7Zahlungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen für den Versicherten geleistet werden, sind auf den vom Versicherten zu entrichtenden Kostenanteil anzurechnen.
  8. (8)Absatz 8Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Kostenzuschuss nach Abs. 1 festzusetzen. Die Höhe des Kostenzuschusses hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Kostenzuschuss nach Absatz eins, festzusetzen. Die Höhe des Kostenzuschusses hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.

§ 80a BSVG Leistungen bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung


Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.

2. Unterabschnitt-Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

§ 81 BSVG Jugendlichenuntersuchungen


(1) Der Versicherungsträger hat die bei ihm pflichtversicherten Jugendlichen, zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte und sonstiger Vertragspartner, Vertrags-Gruppenpraxen sowie eigene Einrichtungen in Betracht.

(2) Als Jugendliche im Sinne des Abs. 1 gelten Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet haben, nach dem Ablauf des letzten Schuljahres, alle diese, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Der Versicherungsträger hat dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstehenden Fahrtkosten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 85 Abs. 4 zu ersetzen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2015)

§ 82 BSVG Vorsorge(Gesunden)untersuchungen


(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 78) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.

(2) Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 85 Abs. 4 zu ersetzen.

§ 82a BSVG Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit


(1) Der Versicherungsträger hat unbeschadet seiner anderweitigen gesetzlichen Aufgaben sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. § 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, entsprechend.

(2) Die im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 85 Abs. 4 zu ersetzen.

§ 83 BSVG Krankenbehandlung


(1) Die Krankenbehandlung umfaßt:

1.

ärztliche Hilfe;

2.

Heilmittel;

3.

Heilbehelfe.

(2) Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.

(3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.

(4) Für Angehörige (§ 78), die sonst einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung nach diesem Bundesgesetz.

§ 84 BSVG Dauer der Krankenbehandlung


(1) Die Krankenbehandlung wird während der Versicherung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt.

(2) Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung für eine Erkrankung, die vor dem Ende der Versicherung eingetreten ist, über diesen Zeitpunkt hinaus, so wird für diese Erkrankung, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt, die Krankenbehandlung ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Für die Fälle des § 77 Abs. 2 sind die Leistungen der Krankenbehandlung sowie der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung längstens durch 26 Wochen zu gewähren.

(3) Wird im Falle des Abs. 2 während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit der Träger einer nach einem anderen Bundesgesetz geregelten Krankenversicherung versicherungszuständig, so geht die Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung mit der Maßgabe über, daß dieser die Leistungen nach den für ihn geltenden Vorschriften weiterzugewähren hat.

§ 85 BSVG Ärztliche Hilfe


  1. (1)Absatz einsDie ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§ 88 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers und in Vertragseinrichtungen (§ 80) gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten an Stelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 83 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (Paragraph 88, Absatz eins,) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers und in Vertragseinrichtungen (Paragraph 80,) gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten an Stelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. Im Rahmen der Krankenbehandlung (Paragraph 83, Absatz 2,) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:
    1. 1.Ziffer einseine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
      1. a)Litera aphysiotherapeutische,
      2. b)Litera blogopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
      3. c)Litera cergotherapeutische
      Behandlung durch Personen, die gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;
    2. 2.Ziffer 2eine
      1. a)Litera aauf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder
      2. b)Litera bklinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,
      durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach § 25 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach Paragraph 25, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;
    3. 3.Ziffer 3eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 11, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;
    4. 4.Ziffer 4eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach Paragraph 46, des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
  2. (2)Absatz 2In der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei zur Behandlung berufenen, für den Erkrankten in angemessener Zeit erreichbaren Ärzten oder Gruppenpraxen freigestellt sein. Hat der Versicherungsträger eigene Einrichtungen für die Gewährung der ärztlichen Hilfe oder wird diese durch Vertragseinrichtungen gewährt, muß die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten (Wahlärzten) bzw. einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen) unter gleichen Bedingungen freigestellt sein. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.
  3. (3)Absatz 3Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt, in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers hat der (die) Erkrankte die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe kann der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung gewährt werden. Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes ist auf die örtlichen Verhältnisse, auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand und auf § 80 Bedacht zu nehmen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, daß nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe kann der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung gewährt werden. Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes ist auf die örtlichen Verhältnisse, auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand und auf Paragraph 80, Bedacht zu nehmen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, daß nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Satzung bestimmt unter Bedachtnahme auf Abs. 4, unter welchen Voraussetzungen für gehunfähig erkrankte Versicherte und Angehörige der Transport mit einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden können. Die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes muß ärztlich bescheinigt sein.Die Satzung bestimmt unter Bedachtnahme auf Absatz 4,, unter welchen Voraussetzungen für gehunfähig erkrankte Versicherte und Angehörige der Transport mit einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden können. Die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes muß ärztlich bescheinigt sein.

§ 85a BSVG (weggefallen)


§ 85a BSVG (weggefallen) seit 01.03.2001 weggefallen.

§ 86 BSVG Heilmittel


  1. (1)Absatz einsDie Heilmittel umfassen
    1. a)Litera adie notwendigen Arzneien und
    2. b)Litera bdie sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken zu übernehmen. Ein Kostenanteil des Versicherten (§ 80 Abs. 2) ist nicht einzuheben. Die Apotheken übermitteln zum Zweck der Versorgungsforschung auch die der Abrechnung entsprechenden Daten, wenn keine Abrechnung des Heilmittels mit dem Träger der Krankenversicherung erfolgt, da die Rezeptgebühr nach Abs. 3 höher ist als der sonst der Krankenversicherung (inklusive Umsatzsteuer) verrechnete Preis.Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken zu übernehmen. Ein Kostenanteil des Versicherten (Paragraph 80, Absatz 2,) ist nicht einzuheben. Die Apotheken übermitteln zum Zweck der Versorgungsforschung auch die der Abrechnung entsprechenden Daten, wenn keine Abrechnung des Heilmittels mit dem Träger der Krankenversicherung erfolgt, da die Rezeptgebühr nach Absatz 3, höher ist als der sonst der Krankenversicherung (inklusive Umsatzsteuer) verrechnete Preis.
  3. (3)Absatz 3Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € (Anm. 1) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Satzung kann, soweit dies für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers erforderlich ist, die Rezeptgebühr im Fall des Abs. 5 als verminderte Rezeptgebühr, deren Höchstausmaß 50% der jeweils geltenden Rezeptgebühr nicht übersteigen darf, festsetzen. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € Anmerkung 1) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Satzung kann, soweit dies für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers erforderlich ist, die Rezeptgebühr im Fall des Absatz 5, als verminderte Rezeptgebühr, deren Höchstausmaß 50% der jeweils geltenden Rezeptgebühr nicht übersteigen darf, festsetzen. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.
  5. (5)Absatz 5Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr dann abzusehen, wenn durch die Satzung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr dann abzusehen, wenn durch die Satzung gemäß Absatz 3, nichts anderes bestimmt wird.
  6. (6)Absatz 6Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Dachverbandes nach § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Dachverbandes nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.

§ 87 BSVG Heilbehelfe


(1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.

(2) Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 20 % der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG). 10 % der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 20 % der Höchstbeitragsgrundlage sind vom/von der Versicherten zu tragen; § 80 Abs. 1 sowie 3 bis 7 sind anzuwenden.

(2a) Die Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 60% der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG); bei Leistungen für Angehörige nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4 ist Abs. 2 anzuwenden. Der vom Versicherten/von der Versicherten zu tragende Kostenanteil (Abs. 2) hat mindestens 60% dieser Höchstbeitragsgrundlage (20% dieser Höchsbeitragsgrundlage bei Leistungen für Angehörige nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4) zu betragen. Die Kosten für Dreistärkengläser (Gleitsicht- und Trifokalgläser) werden nicht übernommen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen. 10 % der Kosten für solche Heilbehelfe sind vom/von der Versicherten zu tragen.

(4) Der Versicherungsträger hat auch die sonst vom Versicherten gemäß Abs. 2 und 2a zu tragenden Kosten bzw. den Kostenanteil (Abs. 2) zu übernehmen:

a)

bei Versicherten (Angehörigen), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, besteht und

b)

bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten im Sinne des § 86 Abs. 5.

(5) Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen in unterschiedlicher Höhe, höchstens jedoch mit dem 10fachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG), festsetzen. In den Fällen des Abs. 3 gilt der Höchstbetrag für den Monatsbedarf.

(6) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe festsetzen. Die Gebrauchsdauer darf für Brillen drei Jahre nicht unterschreiten.

(7) Der Versicherungsträger hat auch die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe zu übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend ist. Die Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

(8) Heilbehelfe, die nur vorübergehend gebraucht werden und die nach ihrer Art ohne gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen benützt werden können, können auch leihweise entweder vom Versicherungsträger selbst oder durch Vertragspartner auf Rechnung des Versicherungsträgers durch Übernahme der Leihgebühren zur Verfügung gestellt werden. Wird ein solcher Heilbehelf nicht vom Versicherungsträger oder von einem Vertragspartner entliehen, kann für angefallene Leihgebühren ein Kostenersatz bis zur Höhe des mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarifes geleistet werden. Die Mindestkostenbeteiligung nach Abs. 2 gilt in diesen Fällen nicht.

(9) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen erwachsen, gilt § 85 Abs. 4 und 5 entsprechend.

§ 88 BSVG Zuschüsse zu den Kosten der Krankenbehandlung


(1) Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung zur Erbringung der Leistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm ein Kostenzuschuß (§ 80) zu einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Um eine bundesweit einheitliche Bemessung von Kostenzuschüssen bei ärztlicher Hilfe und Zahnbehandlung bei Inanspruchnahme freiberuflich tätiger Wahlärzte/Wahlärztinnen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen bzw. Dentisten/Dentistinnen zu gewährleisten, können in der Satzung Tarife für Einzelleistungen festgesetzt werden. In diesen Fällen beträgt der Kostenzuschuß 80% des jeweiligen Satzungstarifes. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung Pauschbeträge für die Kostenzuschüsse festzusetzen.

(2) Durch die Krankenordnung kann die Zuschußleistung ausgeschlossen werden, wenn der Versicherte in demselben Versicherungsfall einen Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Bauernkrankenversicherung in Anspruch nimmt.

(3) Bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen kann die/der nächsterreichbare Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt (Dentistin/Dentist) oder die nächsterreichbare Gruppenpraxis, erforderlichenfalls auch die nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls eine/ein Vertragsärztin/Vertragsarzt, Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt (Vertragsdentistin/Vertragsdentist), eine Primärversorgungseinheit, eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versicherungsträgers für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann. Der Versicherungsträger hat in solchen Fällen zu den dem Versicherten tatsächlich erwachsenden Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten, Kosten der Anstaltspflege und Transportkosten) den in der Satzung festgesetzten Zuschuß zu leisten. Darüber hinaus können nach Maßgabe der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt) kosten übernommen werden. Für die weitere Behandlung ist, sofern der Versicherte nicht eine anderweitige Krankenbehandlung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nimmt, so bald wie möglich ein Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Bauernkrankenversicherung heranzuziehen, wenn der Zustand des Erkrankten (Verletzten) dies ohne Gefahr einer Verschlimmerung zuläßt.

(4) Zu Bergungskosten und zu den Kosten der Beförderung bis ins Tal werden bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik keine Zuschüsse geleistet.

(5) Ein Kostenzuschuß für die Hilfe eines selbständig tätigen approbierten Arztes (§ 44 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998), der nicht gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben, ist ausgeschlossen.

§ 89 BSVG Gewährung der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden, oder der medizinischen Hauskrankenpflege


(1) Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt, die über Landesgesundheitsfonds finanziert wird (landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt), ist, sofern im Sprengel der für den Erkrankten zuständigen Landesstelle eine solche Krankenanstalt besteht und der Erkrankte nicht mit seiner Zustimmung in einer anderen Krankenanstalt untergebracht wird, zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. § 84 gilt entsprechend. Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren (§ 94). Die Anstaltspflege kann auch gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben ist.

(2) Der Erkrankte ist verpflichtet, sich einer Anstaltspflege zu unterziehen,

a)

wenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege erfordert, die bei häuslicher Pflege nicht gewährleistet ist, oder

b)

wenn das Verhalten oder der Zustand des Erkrankten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert, oder

c)

wenn der Erkrankte wiederholt den Bestimmungen der Krankenordnung zuwidergehandelt hat, oder

d)

wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt.

(3) Ist die Anstaltspflege oder die medizinische Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt, so wird sie nicht gewährt.

(4) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 4 KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.

(5) Sofern der körperliche Zustand des Erkrankten oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine Beförderung in die oder aus der Anstalt erfordert, sind auch die notwendigen Kosten einer solchen Beförderung vom Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf § 85 Abs. 4 zu übernehmen.

§ 90 BSVG Einweisung in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden


(1) Der Erkrankte ist, wenn Anstaltspflege gemäß § 89 gewährt wird, in eine landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei sind Wünsche des Erkrankten insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Krankheit es zuläßt und dadurch kein Mehraufwand für den Versicherungsträger eintritt.

(2) In Fällen, in denen mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden konnte, ist die Aufnahme in eine landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Die Krankenanstalt hat dem Versicherungsträger die Aufnahme binnen acht Tagen anzuzeigen.

§ 90a BSVG (weggefallen)


§ 90a BSVG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 91 BSVG Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden


(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten ist § 148 ASVG anzuwenden.

§ 92 BSVG


(1) Der Erkrankte kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine andere als in § 91 genannte Krankenanstalt eingewiesen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht, wenn im Sprengel der für den Erkrankten zuständigen Landesstelle keine Krankenanstalt im Sinne des § 91 besteht oder der Erkrankte zustimmt. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des § 91 bei der Anwendung der Bestimmungen des § 90 Abs. 2 gleichzuhalten. § 89 Abs. 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes sowie § 149 Abs. 3 bis 6 ASVG sind anzuwenden.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt/eine vom Versicherungsträger beauftragte Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Die in Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Infrastruktur zu verwenden.

§ 93 BSVG Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege


(1) War die Anstaltspflege notwendig, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten, wenn der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß § 92 besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.

(2) Der Pflegekostenzuschuss ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach § 149 Abs. 3 erster Satz ASVG, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des § 149 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung des Versicherungsträgers in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht.

(3) § 447f Abs. 7 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10% ige Kostenbeitrag vom Pflegekostenzuschuss nach Abs. 2 zweiter Satz zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist, soweit jedoch Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist, vom Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG einzubehalten ist; die tatsächlich einbehaltenen Kostenbeiträge sind dem Pauschalbeitrag nach § 149 Abs. 3 ASVG gegen zu verrechnen.

§ 93a BSVG Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten


Der Versicherungsträger hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung geregelt; dabei kann der Träger der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.

§ 94 BSVG Medizinische Hauskrankenpflege


(1) Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren.

(2) Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997), die vom Versicherungsträger beigestellt werden oder die mit dem Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.

(3) Die Tätigkeit des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.

(4) Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 338 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers in Anspruch genommen, so gebührt ihm ein Kostenzuschuß gemäß § 88 bzw. § 239.

(5) Die medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus wird sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung weitergewährt.

(6) Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in einer der im § 89 Abs. 4 bezeichneten Einrichtungen untergebracht ist.

§ 95 BSVG Zahnbehandlung und Zahnersatz


(1) Als Leistungen der Zahnbehandlung sind chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen zu gewähren.

(2) Chirurgische und konservierende Zahnbehandlungen, Kieferregulierungen und der unentbehrliche Zahnersatz werden durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen (§ 88 Abs. 1), Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen (§ 88 Abs. 1) sowie in eigenen Einrichtungen (Ambulatorien) des Versicherungsträgers und in Vertragseinrichtungen (§ 80) gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten an Stelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. § 85 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für den unentbehrlichen Zahnersatz vorsehen.

(4) Die Kostenerstattung und die Kostenzuschüsse müssen für die entsprechenden Leistungen in den eigenen Einrichtungen, den Vertragseinrichtungen, bei den Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertagsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. In der Satzung und im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die auf Grund der Bestimmungen des § 153 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in den Zahnambulatorien der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz eingerichteten Krankenversicherungsträger erbracht werden. Werden in Zahnambulatorien des Versicherungsträgers Leistungen, die nicht Gegenstand des Gesamtvertrages oder der Satzung sind oder waren, sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe erbracht, so sind dafür Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen. Diese Beiträge sind kostendeckend festzusetzen und auf der Homepage des Versicherungsträgers sowie durch Aushang im Zahnambulatorium des Versicherungsträgers zu veröffentlichen.

(4a) Der Krankenversicherungsträger darf in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.

(5) Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ist die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen.

(6) Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung zur Erbringung der Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes in Anspruch, gilt § 88 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(7) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten gilt § 85 Abs. 4 und 5 entsprechend.

§ 95a BSVG Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche


(1) Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach § 95 zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. § 95 Abs. 4 erster und zweiter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.

(2) Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Abs. 1 sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2 ASVG) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.

(3) Anspruch auf Kostenerstattung oder Kostenzuschuss nach § 80 Abs. 2 viertletzter und drittletzter Satz besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung nur dann und solange, als der Gesamtvertrag eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach § 343e ASVG sicherstellt.

(4) Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzes sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung (§ 343e ASVG) bundesweit einheitlich in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.§ 239 ist nicht anzuwenden.

§ 96 BSVG Hilfe bei körperlichen Gebrechen


(1) Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel sowie für deren Instandsetzung vorsehen, soweit nicht ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung, eine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder ein gleichartiger Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, nach dem Opferfürsorgegesetz, nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, nach dem Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz besteht. Bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse ist auf § 87 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe Bedacht zu nehmen, daß der durch die Satzung des Versicherungsträgers für den Kostenzuschuß festzusetzende Höchstbetrag bei Hilfsmitteln, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen, und bei Krankenfahrstühlen höchstens das 25fache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG), betragen darf. Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für Hilfsmittel vorsehen. Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind,

a)

die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder

b)

die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.

Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger in solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung und Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese Leistungen nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der Krankheit besteht.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse nach Abs. 1 für ständig benötigte Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen, ist auf § 87 Abs. 3 sinngemäß Bedacht zu nehmen.

(3) § 87 Abs. 8 gilt sinngemäß.

(4) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Hilfsmitteln erwachsen, gilt § 85 Abs. 4 und 5 entsprechend.

§ 96a BSVG Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung


(1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des § 83 Abs. 2 medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen:

1.

die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;

2.

die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel;

3.

die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind.

4.

Aufgehoben.

In den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Maßnahmen sind beim Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger oder beim Versicherungsträger als Unfallversicherungsträger oder einem anderen Unfallversicherungsträger zu beantragen, die den Antrag unverzüglich an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger oder einen anderen zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten haben, soweit sie diese Maßnahmen nicht selbst gemäß den §§ 152 Abs. 2, 161 Abs. 2 Z 4 oder gemäß § 189 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewähren bzw. zu gewähren haben oder ihre Gewährung gemäß § 152 Abs. 2 oder gemäß § 191 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an sich ziehen.

(4) Der Versicherungsträger als Träger der Krankenversicherung kann die Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation dem Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger oder einem anderen Pensionsversicherungsträger mit dessen Zustimmung übertragen. Er hat dem Pensionsversicherungsträger in einem solchen Fall die Kosten zu ersetzen. Die beteiligten Versicherungsträger können jedoch zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in Betracht kommenden Fälle und die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren.

(5) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat die von ihm jeweils zu treffenden medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen im Sinne des § 160 zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.

(6) Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§§ 100 und 161) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.

(7) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen, Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag

1.

7,00 € (Anm. 1), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;

2.

12,00 € (Anm. 2), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 1, nicht aber den Betrag nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;

3.

17,00 € (Anm. 3), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 2 übersteigt.

An die Stelle dieser Zuzahlungsbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten (pensionsbeziehenden) Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 27 ASVG). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende, angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.

(____________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 398/2011 für 2012: 7,04 €

gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 7,24 €

gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 7,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 7,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 7,78 €

gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 7,97 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 8,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 8,36 €

Anm. 2: für 2012: 12,07 €

für 2013: 12,41 €

für 2014: 12,68 €

für 2015: 13,02 €

für 2016: 13,33 €

für 2017: 13,65 €

für 2018: 14,05 €

für 2019: 14,33 €

Anm. 3: für 2012: 17,10 €

für 2013: 17,58 €

für 2014: 17,97 €

für 2015: 18,46 €

für 2016: 18,90 €

für 2017: 19,35 €

für 2018: 19,91 €

für 2019: 20,31 €)

§ 96b BSVG Gesundheitsförderung und Prävention


(1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention dazu beizutragen, den Versicherten und deren Angehörigen ein hohes Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen, indem er insbesondere über Gesundheitsgefährdung, die Bewahrung der Gesundheit und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen - ausgenommen Arbeitsunfälle - aufklärt, und darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden, Krankheiten und Unfälle - ausgenommen Arbeitsunfälle - verhütet werden können. Dazu sind gezielt für Gruppen von Anspruchsberechtigten abgestellt auf deren Lebenswelten Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme und daraus abgeleitete Maßnahmen anzubieten.

(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige Einrichtungen und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.

(3) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger kann die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 97 BSVG Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft


  1. (1)Absatz einsDer Versicherungsfall der Mutterschaft umfasst den nach seinem Eintritt (§ 76 Z 2) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfasst den nach seinem Eintritt (Paragraph 76, Ziffer 2,) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gemäß Abs. 4 bis 7 gebühren auch für die im § 78 Abs. 2 genannten Angehörigen und für die gemäß § 78 Abs. 7 in der Satzung den Angehörigen gleichgestellten Personen.Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gemäß Absatz 4 bis 7 gebühren auch für die im Paragraph 78, Absatz 2, genannten Angehörigen und für die gemäß Paragraph 78, Absatz 7, in der Satzung den Angehörigen gleichgestellten Personen.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin eines Versicherten werden auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
  4. (3a)Absatz 3 aHebammenbeistand nach Abs. 4 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.Hebammenbeistand nach Absatz 4, ist über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.
  5. (4)Absatz 4Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern werden in entsprechender Anwendung der §§ 84, 85 und 88 gewährt.Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 84,, 85 und 88 gewährt.
  6. (5)Absatz 5Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 86 bis 88 gewährt.Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 86 bis 88 gewährt.
  7. (6)Absatz 6Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.
  8. (7)Absatz 7Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 90 bis 93 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die oder aus der Anstalt zu übernehmen.Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der Paragraphen 90 bis 93 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die oder aus der Anstalt zu übernehmen.
  9. (8)Absatz 8Betriebshilfe oder Wochengeld (§ 98) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.Betriebshilfe oder Wochengeld (Paragraph 98,) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

§ 98 BSVG Betriebshilfe (Wochengeld)


(1) Den Anspruchsberechtigten nach § 97 Abs. 8 gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung Betriebshilfe oder Wochengeld nach Maßgabe der Abs. 2 und 3; weiblichen Versicherten nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung, solange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein fach- oder amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

(2) Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Abs. 1 kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geschulter und für die Verrichtung der in Betracht kommenden land(forst)wirtschaftlichen Arbeiten geeigneter Personen erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.

(3) Wird die Leistung nach Abs. 1 nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Abs. 1 genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die

a)

an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder

b)

bezogen auf Teilzeiträume nach Abs. 5, jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche

von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.

(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wenn infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann.

(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 56,87 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2022, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach § 98 Abs. 1 letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszuzahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Abs. 4 setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Abs. 3 während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.

(6) Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden.

(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben)

(9) Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während des Bestehens eines Anspruches auf Betriebshilfe oder Wochengeld, so ist die Leistung bis zum Ablauf der Leistungsdauer nach Abs. 1 an denjenigen weiterzugewähren, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

(____________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 51,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 52,07 €

gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 52,69 €

gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 53,11 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 53,96 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 55,04 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 56,03 €

gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 56,87 €

gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 57,89 €)

§ 99 BSVG (weggefallen)


§ 99 BSVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

§ 99a BSVG (weggefallen)


§ 99a BSVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

§ 99b BSVG Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe


Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 98.

§ 100 BSVG Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit


  1. (1)Absatz einsDer Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
  2. (2)Absatz 2Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsLandaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
    2. 2.Ziffer 2Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
      1. a)Litera aeiner unmittelbar drohenden Krankheit,
      2. b)Litera bder Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
    3. 3.Ziffer 3die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 und 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen;die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen;
    4. 4.Ziffer 4Übernahme von Kosten für Betriebshelfer und Haushaltshelferinnen.
  3. (3)Absatz 3Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 96a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu leisten.Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 96 a, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu leisten.
  4. (4)Absatz 4Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 28 ASVG) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28, ASVG) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

§ 101 BSVG Krankheitsverhütung


(1) Zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt werden:

1.

Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und Schwangerenfürsorge;

Säuglings- und Kinderfürsorge, Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche;

2.

Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und der Zahnfäule;

3.

Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Angehörigen (Health Literacy);

4.

die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.

(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.

(3) Der Versicherungsträger kann die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 101a BSVG Verwendung von Chipkarten


§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.

ABSCHNITT III-Leistungen der Pensionsversicherung

1. Unterabschnitt-Allgemeine Bestimmungen

§ 102 BSVG Aufgaben


Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.

§ 103 BSVG Leistungen


(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:

1.

aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;

2.

aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit

a)

Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 122),

b)

die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 132);

3.

aus dem Versicherungsfall des Todes

a)

die Hinterbliebenenpensionen (§§ 126, 128),

b)

die Abfindung (§ 139a).

(2) Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 150a) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 161).

§ 104 BSVG Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag


(1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1.

bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2.

bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

3.

bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

§ 105 BSVG Versicherungszeiten


Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 106 und 108 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 107, 107a, 107b und 108 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.

§ 106 BSVG Beitragszeiten


(1) Als Beitragszeiten sind anzusehen:

1.

Zeiten einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam (§ 109) entrichtet worden sind;

2.

Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam (§ 109) entrichtet worden sind;

2a.

Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4a, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;

3.

Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 10a wirksam (§ 109) entrichtet worden sind;

4.

Zeiten einer Weiterversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz bzw. einer Weiter- und Selbstversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz, wenn die Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, wirksam entrichtet worden sind;

5.

Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß § 167 dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren;

6.

Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, geleistet worden ist.

(2) Die im Abs. 1 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)

(4) Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens fortführen, können für die Zeit dieser Fortführung wirksame Beiträge zur Pflichtversicherung entrichten, sofern nicht schon auf Grund dieser Fortführung Pflichtversicherung bestanden hat. Für die Bemessung dieser Beiträge, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens einzuzahlen sind, ist § 23 entsprechend anzuwenden.

(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.

§ 107 BSVG Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005


(1) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind:

1.

nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hätte, bei Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 nur, wenn der Versicherte seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestritten hat; diese Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 - mit der vollen zurückgelegten Dauer; für die Bemessung der Leistungen gelten in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung

              bei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1905 .................. 8 Monate,

              bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916 ......... 7 Monate,

              bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später ...... 6 Monate,

an Ersatzzeit als erworben; ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit als erworben gilt. Diese Zeiten sind, wenn in einem Kalenderjahr auch Versicherungsmonate für die Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a und 107 b) vorliegen, so zu lagern, daß sie sich mit diesen überdecken;

2.

Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtag (§ 104 Abs. 2) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

a)

während des ersten oder zweiten Weltkrieges Kriegsdienst oder einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat;

b)

sich in Anstaltspflege befunden hat, die unmittelbar an eine Zeit im Sinne der lit. a anschließt und die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Kriegsdienst oder der Kriegsgefangenschaft steht, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH hat;

c)

sonst eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt hat;

3.

Zeiten, in denen der Versicherte auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;

4.

Zeiten, in denen der Versicherte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, auch wegen Auswanderung aus den angeführten Gründen, daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung im Sinne der Z 1 fortzusetzen;

5.

Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung bezog.

6.

die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines Beschädigten im Sinne des § 21 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften über die Versorgung der Kriegsopfer;

7.

Zeiten der Anstaltspflege, die unmittelbar an den 9. Mai 1945 anschließen und die im ursächlichen Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung infolge eines der in § 1 Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes angeführten Gründe stehen, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Opferfürsorgegesetz aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH hat. Unmittelbarkeit ist auch gegeben, wenn die Heimkehr aus einem Einsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes oder aus Haft oder Anhaltung im Sinne des § 1 Abs. 2 erster Satz des Opferfürsorgegesetzes zwar später, jedoch innerhalb des im Abs. 2 bezeichneten Zeitraumes gelegen ist.

(2) Zur Kriegsgefangenschaft im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a zählt auch die Heimkehr aus ihr, soweit die Zeit nicht überschritten ist, die der Einberufene bei Berücksichtigung aller Zwischenfälle benötigte, um an seinen letzten Wohnort vor der Einberufung zurückzukehren. Eine Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem ersten oder zweiten Weltkrieg ist der Kriegsgefangenschaft gleichzuhalten. Für Personen, die am 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben, ist Abs. 1 Z 2 lit. a, b und c mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft am Stichtag entfällt.

(3) Zeiten der im Abs. 1 und Abs. 7 bezeichneten Art gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches aus einer anderen gesetzlichen Pensionsversicherung ausgewirkt haben.

(4) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 gelten nicht als Ersatzzeiten, wenn während dieser Zeiten

a)

eine Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz bestanden hat, ohne daß Beiträge im Sinne des § 106 Abs. 1 Z 1 bzw. 2 wirksam entrichtet worden sind;

b)

eine Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung ausgeübt wurde, die gemäß § 4 Abs. 1 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes Pflichtversicherung nicht begründet hatte.

Die Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2 gelten als Ersatzzeiten, sofern ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vorangeht oder nachfolgt. Zeiten der im Abs. 1 Z 4 genannten Art gelten bis zum Wegfall der Behinderung, längstens bis 1. April 1959, als Ersatzzeiten; dies jedoch nur, wenn die tatsächliche letzte Ausübung der Erwerbstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 dem Beginn der Behinderung nicht um mehr als drei Jahre vorangeht. Der Wegfall der Behinderung ist anzunehmen, wenn der Versicherte im Inland seinen Wohnsitz wieder begründet oder eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn begründet hätte, aufgenommen und länger als ein Jahr ununterbrochen ausgeübt hat.

(5) Ersatzzeiten gemäß Abs. 1 werden nur mit vollen Kalendermonaten gezählt. Ist die Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Ersatzzeit im Sinne des Abs. 1 in einem Kalendermonat nicht während des vollen Monates gegeben, so wird dieser Kalendermonat nicht als Ersatzzeit gezählt.

(6) Den im Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, unvorgreiflich künftiger zwischenstaatlicher Regelung Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 in einem am 16. Oktober 1918 zur österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen, außerhalb der Republik Österreich gelegenen Gebiet gleichgestellt, wenn es sich um Personen handelt, die am Stichtag (§ 104 Abs. 2) im Gebiet der Republik Österreich ihren Wohnsitz haben, unter der weiteren Voraussetzung,

a)

daß sie sich am 11. Juli 1953 im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an diesem Tag entweder österreichische Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind;

b)

daß sie als Volksdeutsche im Sinne der lit. a anzusehen sind, ferner daß ihnen die Einreise nach Österreich bis zum 11. Juli 1953 bewilligt wurde und daß sie nachweislich ohne ihr Verschulden nicht in das Gebiet der Republik Österreich einreisen konnten;

c)

daß sie als österreichische Staatsangehörige bis zum 11. Juli 1953 nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz nicht in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten;

d)

daß sie als österreichische Staatsangehörige oder als Volksdeutsche im Sinne der lit. a nach dem 11. Juli 1953 aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden.

(7) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.

(8) Die in Abs. 7 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:

1.

für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit;

2.

für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.

Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.

(9) Für jeden Ersatzmonat nach Abs. 7, der anspruchs- bzw. leistungswirksam werden soll, ist ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt das Dreißigfache der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.

(10) Die Beitragsentrichtung nach Abs. 9 kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag beantragt werden. Wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag entrichtet werden. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge - unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten - das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn

1.

die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder

2.

der Gesamtbetrag - soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden - nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.

Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam.

§ 107a BSVG Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005


(1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten unter der Voraussetzung, daß eine Beitragszeit nach diesem Bundesgesetz vorangeht oder nachfolgt, überdies bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.

(2) Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten:

1.

die Kinder der versicherten Person;

(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

4.

die Stiefkinder;

5.

die Wahlkinder;

6.

die Pflegekinder, sofern die Übernahme der unentgeltlichen Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte.

(3) Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.

(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5 und 6.

(5) Für den Elternteil,

1.

der im maßgeblichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat, oder

2.

der im maßgeblichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, während der andere Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert war,

besteht die Vermutung, daß er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Hinsichtlich der in Z 2 genannten Personen kann der Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen ist, diese Vermutung widerlegen.

(6) Waren beide Elternteile in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder lag bei keinem der Elternteile eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw. ein Kinderbetreuungsgeldbezug oder Karenzgeldbezug vor oder bezogen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld oder Karenzgeld (Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung) besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)

(8) Für jeden Ersatzmonat auf Grund der Erziehung eines Wahl- oder Pflegekindes (Abs. 2 Z 5 und 6) ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt die im § 227a Abs. 8 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannte.

§ 107b BSVG Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956


(1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies bei einer (einem) Versicherten,

1.

die (der) im Zeitpunkt der Geburt ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte, und

2.

die (der) ihr (sein) Kind (§ 107a Abs. 2 Z 1 bis 3) tatsächlich und überwiegend erzogen hat,

die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes.

(2) Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.

(3) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Elternteil, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Dabei besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)

§ 107c BSVG Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung


Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.

§ 108 BSVG Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen


Zeiten einer Anhaltung,

1.

für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder

2.

für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten. Hiebei gelten die vor dem 1. Jänner 1957 gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten; hiebei ist die Beitragsgrundlage unter Zugrundelegung des letzten vor der Anhaltung in Betracht kommenden Versicherungswertes im Sinne des § 23 zu ermitteln. Kann ein Versicherungswert nicht ermittelt werden, weil vom Finanzamt Österreich für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, ist die Beitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 4 zu ermitteln. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz.

§ 108a BSVG Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten


(1) Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

§ 108b BSVG Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten


Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 108a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 109 BSVG Unwirksame Beiträge


(1) Beiträge zur Pflichtversicherung, die nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) für einen anderen Vorschreibezeitraum als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden und für den Vorschreibezeitraum, in den der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam. Beiträge zur freiwilligen Versicherung, die nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) für einen anderen Kalendermonat als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden Kalendermonat geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

a)

auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Selbst- oder Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;

b)

auf Beiträge nach § 39a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;

c)

auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 106 Abs. 4 entrichtet wurden;

d)

in den Fällen des § 167 dieses Bundesgesetzes bzw. des § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, des § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie des § 13 Abs. 3 des Bundesbezügegesetzes und des § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes;

e)

auf Beiträge, die gemäß § 28 Abs. 6 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind;

f)

auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachentrichtet wurden, soweit auf sie nicht § 32 Abs. 3 anzuwenden ist und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;

g)

auf Beiträge, die in den Fällen des § 33a wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;

h)

auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß § 134 führen;

i)

auf Beiträge, die nach § 24e der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.

§ 110 BSVG Versicherungsmonat


Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 164 und 167 gilt folgendes:

1.

Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 107a oder § 107b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 106, 107 und 108. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 4a, Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.

2.

Für Versicherungszeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.

3.

Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 107a und 107b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 107a oder 107b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den §§ 107a oder 107b wegfallen.

4.

Sind für ein und denselben Kalendermonat

a)

die Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als auch gemäß Z 3 zu zählen;

§ 110a BSVG Berücksichtigung von Versicherungsmonaten


(1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 113 und 114), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 116), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 118) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 130) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b – sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 111) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a, leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(3) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 130) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.

§ 111 BSVG Wartezeit


(1) Der Anspruch auf jede der im § 103 Abs. 1 angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im 2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, im Sinne des § 110 erfüllt ist.

(2) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes,

a)

wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (§§ 175 bis 177 ASVG, §§ 148c bis 148e dieses Bundesgesetzes, §§ 90 bis 92 B-KUVG) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten bzw. bei einem nach § 19a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Selbstversicherten eingetreten ist, oder

b)

Aufgehoben.

c)

wenn der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige oder für Frauen im Ausbildungsdienst geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.

(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 104 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:

1.

für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes

a)

wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;

b)

wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;

2.

für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar

a)

für die Alterspension 180 Monate;

b)

Aufgehoben.

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(4) Die gemäß Abs. 3 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß

1.

im Falle des Abs. 3 Z 1 innerhalb der letzten

120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;

2.

im Falle des Abs. 3 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen;

3.

Aufgehoben.

(5) Fallen in die Zeiträume gemäß Abs. 4 neutrale Monate (§ 112), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.

(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt

1.

für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag

a)

mindestens 180 Beitragsmonate oder

b)

Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

3.

für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG beruhen, erworben sind.

(7) Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 6 sind auch Ersatzmonate nach § 107a dieses Bundesgesetzes oder nach § 227a ASVG oder nach § 116a GSVG im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn

1.

für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht und

2.

sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.

Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 6 Z 2 sind auch Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 28/2021)

§ 112 BSVG Neutrale Zeiten


Als neutral sind folgende Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind:

1.

Zeiten vor dem 1. Jänner 1950, in denen der Versicherte im Gebiet der Republik Österreich durch Ausplünderung, Ausbombung oder sonstige Kriegseinwirkung daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) im Sinne des § 107 Abs. 1 Z 1 fortzusetzen;

2.

Zeiten vor dem 1. Jänner 1956, in denen der Versicherte im Gebiet der Republik Österreich durch Maßnahmen einer Besatzungsmacht daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) im Sinne des § 107 Abs. 1 Z 1 fortzusetzen;

3.

Zeiten nach der Übergabe oder Aufgabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zwischen der Vollendung des 55. und des 65. Lebensjahres, bei Frauen zwischen der Vollendung des 50. und des 60. Lebensjahres, in denen der Versicherte

a)

nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist und

b)

seinen Lebensunterhalt überwiegend aus den ihm auf Grund der Übergabe (Aufgabe) des Betriebes zugekommenen oder zukommenden laufenden Leistungen bestreitet;

4.

Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf

a)

eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

b)

eine Betriebsrente oder Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße von mindestens 50 v. H.,

c)

eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.

hatte, es sei denn, daß der Anspruch gemäß lit. a oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Anhaltung im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes bzw. im Sinne des § 89 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 58 Abs. 1 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ruhte;

5.

die Zeit, die zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters und der Antragstellung auf die Leistung liegt;

6.

die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Stichtag, wenn jedoch der Antrag auf eine Leistung gemäß § 104 Abs. 1 Z 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag (§ 104 Abs. 2);

7.

Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das strafgerichtliche Verfahren gemäß § 90 oder § 109 der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist oder mit einem Freispruch geendet hat, sowie Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist oder mit einem Freispruch geendet hat.

§ 113 BSVG Bemessungsgrundlage


(1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 118) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 560. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Liegen in dem genannten Zeitraum vorläufige Beitragsgrundlagen nach § 25a GSVG, die zum Stichtag noch nicht nach § 25 Abs. 6 GSVG nachbemessen worden sind, so gelten diese vorläufigen Beitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG. Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.

(2) Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Abs. 1 vermindert sich, so weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet,

1.

um Zeiten der Erziehung von Kindern im Sinne des § 107a Abs. 2, wobei höchstens 36 Monate je Kind zu berücksichtigen und § 107a Abs. 3 bis 6 - mit Ausnahme des Abs. 3 erster Satz - entsprechend anzuwenden sind, sowie

2.

um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b AVRAG erworbenen Beitragsmonate.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 bleiben außer Betracht:

1. a)

Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1972 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;

b)

Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1956 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;

c)

Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1958 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;

2.

Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 153 dieses Bundesgesetzes sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und § 161 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;

3.

Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;

4.

Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach den §§ 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz bzw. 226 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes enthalten;

5.

Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach § 167 dieses Bundesgesetzes bzw. § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes geleistet worden ist;

6.

Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß § 17 des Berufsausbildungsgesetzes enthalten.

(4) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 113a BSVG (weggefallen)


§ 113a BSVG (weggefallen) seit 01.07.1993 weggefallen.

§ 114 BSVG


(1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der um 50% erhöhte Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb.

(2) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß § 18a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und § 228 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 113 bzw. 117 anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(3) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß § 18a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und § 228 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 113 bzw. 117 und die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 zusammengezählt.

(4) Aufgehoben.

§ 115 BSVG (weggefallen)


§ 115 BSVG (weggefallen) seit 01.07.1993 weggefallen.

§ 116 BSVG Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages


Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den §§ 130 ff ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen (§§ 113 Abs. 1, 114, 117) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate. Monate, die gemäß § 130 Abs. 3 Versicherungsmonaten gleichzuhalten sind, gelten auch bei Anwendung des ersten und zweiten Satzes als Versicherungsmonate. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.

§ 117 BSVG Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen


Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß § 113 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte.

§ 118 BSVG Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage


(1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 113 heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Absätze 2 bis 6 und 8 zu berechnen.

(2) Die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 118c in einem Kalenderjahr sind zusammenzuzählen. Hiebei sind die Beitragsgrundlagen gemäß § 118c für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971 mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors (§ 45) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Liegen in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach den §§ 243, 244 und 251 Abs. 4 ASVG und (oder) gemäß § 127c GSVG vor, sind der Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 118c die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Abs. 3 und 4 und Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus § 54 Abs. 1 ASVG ergebenden Höchstbetrag und (oder) die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 127c GSVG zuzuschlagen.

(3) Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:

Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (§ 110 in Verbindung mit § 110a Abs. 1 und § 120 Abs. 8) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu vervielfachen. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.

(4) Jahresbeitragsgrundlage für Versicherungszeiten mit Ausnahme von Beitragszeiten der Pflichtversicherung in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:

Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung liegenden Tagen erworbener Versicherungszeiten (Versicherungstage) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, soweit sie nicht auch Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sind, unter Bedachtnahme auf Abs. 3 letzter Satz zu vervielfachen. Die Tagesbeitragsgrundlage ist dabei mit der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) zu begrenzen. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch neutrale Zeiten der im § 234 Abs. 1 Z 5, 6 und 10 ASVG genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach § 138 Abs. 1 ASVG kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage.

(5) Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Abs. 3 und 4 bleibt bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der Pflichtversicherung außer Betracht. In diesem Fall ist die Jahresbeitragsgrundlage im Verhältnis der Gesamtzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Kalenderjahr zur Zahl der bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage berücksichtigten Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu erhöhen. Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem Stichtag liegende vorhanden, ist bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 3 die Tagesbeitragsgrundlage mit 30 zu vervielfachen.

(6) Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9 lit. a) in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.

(7) Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist unter entsprechender Anwendung der Abs. 2 bis 6 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw. Kalenderjahre eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln.

(8) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 6 bzw. Abs. 7) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 134 in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufzuwerten.

(9) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2 ASVG), in den der 1. Jänner eines Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres.

(10) Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen Wirksamkeitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde, gilt die jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr.

§ 118a BSVG (weggefallen)


§ 118a BSVG (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

§ 118b BSVG Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung


  1. (1)Absatz einsÜberschreitet in einem Kalenderjahr
    1. 1.Ziffer einsbei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
    2. 2.Ziffer 2bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
    3. 3.Ziffer 3bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG/FSVG und nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten
    die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung – einschließlich der Sonderzahlungen – die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach Abs. 2. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG/FSVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach § 70 ASVG oder nach § 127b GSVG.die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung – einschließlich der Sonderzahlungen – die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach Absatz 2, Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG/FSVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach Paragraph 70, ASVG oder nach Paragraph 127 b, GSVG.
  2. (2)Absatz 2Der versicherten Person sind zu erstatten:–
    1. 1.Ziffer eins45% der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG,
    2. 2.Ziffer 2die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG oder nach § 8 FSVG in voller Höhe unddie auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG oder nach Paragraph 8, FSVG in voller Höhe und
    3. 3.Ziffer 3die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach diesem Bundesgesetz in jener Höhe, in der die Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind,
    und zwar bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.und zwar bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 23, BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  3. (4)Absatz 4Die Abs. 1 und 2 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, entsprechend anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entsprechend anzuwenden.

§ 118c BSVG Beitragsgrundlage


Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten

1.

nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes;

2.

der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977, die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge eingereiht war;

3.

der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge einzureihen gewesen wäre;

4.

der Weiter- oder Selbstversicherung nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß § 17 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes;

5.

der Weiter- oder Selbstversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; lit. b ist hiebei entsprechend anzuwenden;

6.

der Weiter- oder Selbstversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse I ergebende Beitragsgrundlage;

7.

nach § 106 Abs. 1 Z 6 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a und 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit hiefür gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist.

§ 119 BSVG Kinder


  1. (1)Absatz einsAls Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
    1. 1.Ziffer einsdie Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
    (Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. 4.Ziffer 4die Stiefkinder (§ 78 Abs. 3);die Stiefkinder (Paragraph 78, Absatz 3,);
    2. 5.Ziffer 5die Enkel.
    Die in Z. 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z. 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
  2. (2)Absatz 2Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
    1. 1.Ziffer einssich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für siesich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. a)Litera aentweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. b)Litera bzwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. 2.Ziffer 2als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
    3. 3.Ziffer 3seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
  3. (3)Absatz 3Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.Die Kindeseigenschaft nach Absatz 2, Ziffer 3,, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.

§ 120 BSVG Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)


(1) Hat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl in der Bauern-Pensionsversicherung als auch in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung erworben, so kommen für ihn die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des § 122 und des § 182 Z 3 lit. a nach den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Abs. 6.

(2) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) Versicherungsmonate nur in einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte dieser Pensionsversicherung zugehörig.

(3) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) Versicherungsmonate in mehreren der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung, in der die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, wenn aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Die Bestimmungen des § 245 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind anzuwenden.

(4) Für die Anwendung der Abs. 1 bis 3

a)

zählen Kalendermonate, während derer ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen gegeben war, als Ersatzmonate jener Pensionsversicherung, in der der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung) bescheidmäßig festgestellt worden war; war der Leistungsanspruch aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung gegeben, gelten die vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung;

b)

sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2 GSVG,

leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b - sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat;

bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:

Pensionsversicherung nach dem ASVG,

Pensionsversicherung nach dem GSVG,

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

(5) Ein Versicherter, der von der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in die Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in die Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz übergetreten war, ist für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit (der geminderten Arbeitsfähigkeit) oder des Todes, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall (§§ 175 und 176 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder eine Berufskrankheit (§ 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) herbeigeführt worden ist, der (die) nach dem Übertritt eingetreten ist, jedenfalls der Pensionsversicherung zugehörig, in der er bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Unfallversicherung versichert war.

(6) Für Maßnahmen der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge (Abschnitt V) sind

a)

Versicherte jener Pensionsversicherung zugehörig, in der sie zuletzt versichert waren; war ein Versicherter zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen versichert, dann gilt für die Feststellung der Zugehörigkeit die Reihenfolge des Abs. 4 lit. b;

b)

Pensionisten jener Pensionsversicherung zugehörig, aus der ihnen der Pensionsanspruch zusteht.

Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung der Zugehörigkeit in der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.

(7) Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung ein, so bleibt es - abweichend von den Abs. 1 bis 5 - bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit. Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des § 123 Abs. 3 ist davon nicht berührt.

(8) Ist ein Versicherter gemäß den Abs. 2 bis 5 oder 7 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.

Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.

2.

Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 248 ASVG und gemäß § 141 Abs. 1 GSVG gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des § 132 Abs. 1.

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2000)

2. Unterabschnitt-Alterspension

§ 121 BSVG Alterspension


(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist.

(2) (Anm.: aufgehoben)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 122 BSVG Berufliche Rehabilitation, Anspruch


(1) Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 153) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf Dauer sicherzustellen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.

(5) Das Qualifikationsniveau im Sinne des Abs. 4 erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).

(6) Die §§ 155 bis 160 sind anzuwenden.

§ 122a BSVG (weggefallen)


§ 122a BSVG (weggefallen) seit 01.01.2004 weggefallen.

§ 122b BSVG (weggefallen)


§ 122b BSVG (weggefallen) seit 01.01.2004 weggefallen.

§ 122c BSVG (weggefallen)


§ 122c BSVG (weggefallen) seit 01.07.2000 weggefallen.

§ 123 BSVG Erwerbsunfähigkeitspension


(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1.

kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 122 Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 122 Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 122 Abs. 4 nicht zumutbar sind,

2.

die Erwerbsunfähigkeit (§ 124) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

3.

die Wartezeit erfüllt ist (§ 111) und

4.

er (sie) am Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.

(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 150 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

1.

durch diese Maßnahmen das im § 150 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

2.

er als erwerbsunfähig im Sinne des § 124 Abs. 3 gilt;

3.

er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und

4.

er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabiliation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 104 Abs. 1 Z 2 entsprechend.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)

(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 56), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 130 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.

(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1.

Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 130 ermittelten Pension ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) und dem Erwerbseinkommen.

2.

Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € (Anm. 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

3.

Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

a)

über 897,58 € (Anm. 1) bis 1 346,41 € (Anm. 2) sind 30%,

b)

über 1 346,41 € (Anm. 2) bis 1 795,16 € (Anm. 3) sind 40% und

c)

über 1 795,16 € (Anm. 3) sind 50%

dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.

4.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge.

(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

1.

aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 46;

2.

bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

3.

auf besonderen Antrag des Pensionisten.

(____________________

Anm 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 177,25 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 196,09 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 220,01 €

Anm 2: für 2017: 1 765,94 €

für 2018: 1 794,20 €

für 2019: 1 830,08 €

Anm 3: für 2017: 2 354,50 €

für 2018: 2 392,17 €

für 2019: 2 440,01 €)

§ 124 BSVG Begriff der Erwerbsunfähigkeit


(1) Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(1a) Die versicherte Person gilt auch dann als erwerbsunfähig, wenn sie

1.

das 50. Lebensjahr vollendet hat,

2.

mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und

3.

nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

(1b) Tätigkeiten nach Abs. 1a Z 3 sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.

(2) Als erwerbsunfähig gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei ist die Möglichkeit einer zumutbaren Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung seines (ihres) Betriebes zu berücksichtigen. Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag

1.

neutrale Monate nach § 112 Z 4 lit. a oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 156, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;

2.

Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder von Umschulungsgeld nach § 39b AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;

(2a) Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Abs. 2 erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen.

(3) Wurden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im § 150 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er (sie) auch als erwerbsunfähig, wenn seine (ihre) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu der die Rehabilitation den Versicherten (die Versicherte) befähigt hat und die er (sie) zuletzt durch mindestens 36 Kalendermonate ausgeübt hat. Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.

(4) Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (Abs. 1), dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.

§ 124a BSVG Feststellung der Erwerbsunfähigkeit


Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 182 Z 5) zu entscheiden hat.

§ 124b BSVG Dauer des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension


(1) Die Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 Abs. 1 gebührt längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Erwerbsunfähigkeit weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.

(3) Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht erhoben werden.

§ 125 BSVG Hinzurechnung von Versicherungszeiten für Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt haben


(1) Bei Witwen (Witwern), die den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) fortgeführt haben, sind für einen Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Versicherungszeiten im Sinne des § 105, die von diesem (dieser) während des Bestandes der Ehe erworben worden sind, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen, wenn die Witwe (der Witwer) den Betrieb mindestens drei Jahre fortgeführt hat. Das Erfordernis der dreijährigen Fortführung entfällt, wenn die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten den Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führte oder hauptberuflich im Betrieb des Ehegatten beschäftigt war. Wird die Witwen(Witwer)pension in Anspruch genommen, so ist eine Hinzurechnung der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen.

(2) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a, 107b) der Witwe (des Witwers), die (der) den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt hat, mit Versicherungszeiten im Sinne des § 105, die der verstorbene Ehegatte während des Bestandes der Ehe erworben hat, ist § 114 Abs. 3 anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.

§ 126 BSVG Hinterbliebenenpensionen


Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen, Witwerpensionen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (§ 111) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den §§ 127 und 129 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte.

§ 127 BSVG Witwen(Witwer)pension


  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin bzw. des versicherten Ehegatten.
  2. (2)Absatz 2Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),Die Pension nach Absatz eins, gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),
    1. 1.Ziffer einswenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es wäre denn, daß die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
    2. 2.Ziffer 2wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension hatte, es wäre denn, daß
      1. a)Litera adie Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
      2. b)Litera bdie Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
      3. c)Litera cdie Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat;
    3. 3.Ziffer 3wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Z 2 bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Ziffer 2, bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.
    Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der §§ 254 Abs. 1 Z 1 und 255 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als invalid anzusehen und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität weitergewährte Witwen(Witwer)pension erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher (die Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht.Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 254, Absatz eins, Ziffer eins und 255 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als invalid anzusehen und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität weitergewährte Witwen(Witwer)pension erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher (die Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht,Absatz 2, gilt nicht,
    1. 1.Ziffer einswenn in der Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwen(Witwer)pensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
  4. (4)Absatz 4Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auchDie Pension nach Absatz eins, gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auch
    1. 1.Ziffer einsder Frau,
    2. 2.Ziffer 2dem Mann,
    deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
    1. a)Litera aauf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
    2. b)Litera bauf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
    3. c)Litera cauf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
    4. d)Litera dregelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
  5. (5)Absatz 5Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.

§ 128 BSVG Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen


Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 127, 136 und 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

§ 129 BSVG Waisenpension


Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 119 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird eine Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

§ 130 BSVG Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß


(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Erwerbsunfähigkeitspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 132 Abs. 1. Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 116).

(2) Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren 1,78 Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von 1,78 Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Bei Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 121 Abs. 1) ist die Leistung, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme 4,2% der Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat 0,35% dieser Leistung. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der genannten Leistung. Handelt es sich jedoch um eine Erwerbsunfähigkeitspension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 13,8% der Leistung. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(5) Wenn bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension nach Abs. 3 zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 132) - nach der Verminderung nach Abs. 4 -, höchstens 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach Abs. 4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(7) Besteht bei Eintritt eines Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs. 4 für diese Pension auch für die hinzutretende Leistung.

§ 131 BSVG (weggefallen)


§ 131 BSVG (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

§ 132 BSVG Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung


(1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß den §§ 118b, 133 und 134 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren.

(2) Aufgehoben.

(3) Aufgehoben.

(4) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages gemäß Abs. 1 sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1986 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (§ 45) aufzuwerten. Der besondere Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1986 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung.

(5) Aufgehoben.

(6) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(7) Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten ist die Summe der nach Maßgabe des Abs. 6 berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden oder als geleistet gelten.

§ 133 BSVG Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung


Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn

1.

es sich um Ersatzmonate nach § 107a oder § 107b handelt oder

2.

durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.

§ 134 BSVG Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen


(1) Wird neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem GSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet, so gebührt dem (der) Versicherten oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Abs. 2 zu berechnen ist. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(2) Für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages sind die auf Grund einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2003 geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person und ihren Dienstgeber entfallen, mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters bei geschlechtsneutraler Bewertung des Einkommens festzusetzen.

(3) Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Die aus der besonderen Höherversicherung zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages.

§ 134a BSVG Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches


  1. (1)Absatz einsAnspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 121 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 111) eine Erhöhung um 5,1% der nach § 130 errechneten Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5,1%. Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 94,28% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) betragen.Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach Paragraph 121, Absatz eins, nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 111,) eine Erhöhung um 5,1% der nach Paragraph 130, errechneten Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5,1%. Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 94,28% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 113, Absatz eins,, 114 Absatz eins,, 117) betragen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)

§ 135 BSVG Kinderzuschüsse


(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§ 119) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

(2) Der Kinderzuschuß beträgt 29,07 Euro monatlich.

§ 135a BSVG Frühstarterbonus


(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 €. Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension ein Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € begrenzt.

(2) Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.

(3) An die Stelle der Beträge nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.

§ 136 BSVG Witwen(Witwer)pension, Ausmaß


(1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

1.

das 65. (60.) Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

2.

das 65. (60.) Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

3.

Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension;

4.

Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension und nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Erwerbsunfähigkeitspension; hiebei ist das Ausmaß des in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten Steigerungsbetrages (§ 130) um den auf die weiteren Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbetrag und das Ausmaß des in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten besonderen Steigerungsbetrages (§ 132) unter Berücksichtigung weiterer Höherversicherungsbeiträge zu erhöhen. Wurden gemäß § 130 Abs. 3 Monate bei der Erwerbsunfähigkeitspension angerechnet, so sind diese unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Der Steigerungsbetrag der Pension darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) nicht übersteigen;

5.

Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des § 134 zum Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension.

Bei der Bemessung der Witwen (Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 132) zuzuschlagen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24.

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

1.

Erwerbseinkommen im Sinne des § 56 Abs. 1 und 1a,

2.

wiederkehrende Geldleistungen

a)

aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach § 132) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder

b)

auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses),

3.

wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

a)

des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

b)

landesgesetzlicher Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

c)

des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

d)

des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

e)

des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

f)

des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

g)

des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

h)

des § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

i)

des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,

j)

der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige) DienstnehmerInnen von

-

öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

-

Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden,

k)

sonstiger nach § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

l)

vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

4.

außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen,

5.

Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt.

(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.

(6) Erreicht die Summe aus dem eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), nicht den Betrag von 1 812,34 € monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer) pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), den Betrag von 1 812,34 € überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 812,34 €. An die Stelle des Betrages von 1 812,34 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.

(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

1.

eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und

2.

der Witwen-(Witwer-)pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (§ 132)

das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG für das Kalenderjahr 2012, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz der Witwen- (Witwer-)pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-)pension das 60fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(7) Die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Die Erhöhung gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung. Die Erhöhung gebührt längstens bis zum Ablauf des Monats, der einer Anpassung von Pensionen gemäß § 46 vorangeht. Aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 46 ist die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Abs. 6 neu festzustellen.

(7a) Die Verminderung der Witwen-(Witwer-)pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 6a vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage) sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.

(7b) Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Abs. 5 Z 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Abs. 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Abs. 6a und 7a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.

(8) Die Witwen(Witwer)pension nach § 127 Abs. 4 lit. a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(9) Die Witwen(Witwer)pension nach § 127 Abs. 4 lit. d darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(10) Die Abs. 8 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn

1.

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

2.

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

3.

die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter Z 3 genannte Voraussetzung entfällt, wenn

a)

die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

b)

nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 119 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§ 119 Abs. 1 letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

§ 137 BSVG Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension


(1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension (§ 127), ausgenommen die Bezieherin (der Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension nach § 127 Abs. 2, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat, ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt haben.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension (Abs. 1) auf Antrag wieder auf, wenn

a)

die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der in Abs. 1 bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder

b)

bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.

(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf § 46 sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.

(4) Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) aufgrund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die Pension ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.

(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)pension bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.

§ 138 BSVG Waisenpension, Ausmaß


Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach § 136 Abs. 1.

§ 139 BSVG (weggefallen)


§ 139 BSVG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 139a BSVG Abfindung


(1) Anspruch auf Abfindung haben im Falle des Todes des (der) Versicherten

1.

sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der Wartezeit (§ 111) nicht gebühren, jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt, die Witwe (der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn und zu gleichen Teilen die Kinder (§ 119);

2.

wenn die Wartezeit für den Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen erfüllt ist, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind, der Reihe nach die Kinder, die Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten zur Zeit seines (ihres) Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben, unversorgt sind und überwiegend von ihm (ihr) erhalten worden sind. Eine vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bleibt außer Betracht. Kindern und Geschwistern gebührt die Abfindung zu gleichen Teilen.

(2) Die Abfindung beträgt im Falle des Abs. 1 Z 1 das Sechsfache der Bemessungsgrundlage (§ 113), wenn aber weniger als sechs Versicherungsmonate vorliegen, die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen (§ 118 Abs. 1) in diesen Versicherungsmonaten. Im Falle des Abs. 1 Z 2 beträgt die Abfindung das Dreifache der Bemessungsgrundlage (§ 113).

(3) Die Witwe (Der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn hat keinen Anspruch auf Abfindung, wenn für sie (ihn) ein Witwen(Witwer)pensionsanspruch aus früherer Ehe oder früherer eingetragener Partnerschaft nach § 137 Abs. 2 wieder auflebt.

3. Unterabschnitt-Ausgleichszulage

§ 140 BSVG Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage


  1. (1)Absatz einsErreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 141), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 141,), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.
  2. (2)Absatz 2Bei Feststellung des Anspruches gemäß Abs. 1 ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf § 142 Abs. 4 zu berücksichtigen.Bei Feststellung des Anspruches gemäß Absatz eins, ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf Paragraph 142, Absatz 4, zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 7 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm. 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 126) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 7 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 7, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 126,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 7, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
  4. (4)Absatz 4Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:Bei Anwendung der Absatz eins bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:
    1. a)Litera adie Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 426/1969, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1969,, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);
    2. b)Litera bdie Beihilfen nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz;
    3. c)Litera cdie Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung, die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung, die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;
    4. d)Litera dEinkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und dergleichen);
    5. e)Litera eBezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß § 142 berücksichtigt werden;Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß Paragraph 142, berücksichtigt werden;
    6. f)Litera fBezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege;
    7. g)Litera geinmalige Unterstützungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen;
    8. h)Litera hvon Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 149,49 € (Anm. 2) monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag;von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 149,49 € Anmerkung 2) monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag;
    9. i)Litera inach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz), ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlaß des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebührt;nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3,, 33 Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 Heeresversorgungsgesetz), ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlaß des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebührt;
    10. k)Litera kLeistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles I des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl. Nr. 283/1962;Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles römisch eins des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl. Nr. 283/1962;
    11. l)Litera lLeistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wenn Abs. 7 bzw. Abs. 8 zur Anwendung gelangt;Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wenn Absatz 7, bzw. Absatz 8, zur Anwendung gelangt;
    12. m)Litera mVersehrtengeld nach § 149g Abs. 3;Versehrtengeld nach Paragraph 149 g, Absatz 3 ;,
    13. n)Litera nnach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gewährte Geldleistungen;nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gewährte Geldleistungen;
    14. o)Litera odas Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;
    15. p)Litera pZins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (§ 95 EStG 1988), wenn diese den Betrag von 50 € (Anm. 3) jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro;Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (Paragraph 95, EStG 1988), wenn diese den Betrag von 50 € Anmerkung 3) jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro;
    (Anm.: lit. q wurde nicht vergeben);Anmerkung, Litera q, wurde nicht vergeben);
    1. r)Litera rdas Taschengeld nach § 8 Abs. 4 Z 6 des Freiwilligengesetzes;das Taschengeld nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, des Freiwilligengesetzes;
    2. s)Litera sder Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 147a;der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach Paragraph 147 a, ;,
    3. t)Litera tdie SV-Rückerstattung nach § 33 Abs. 8 Z 3 EStG 1988.die SV-Rückerstattung nach Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, EStG 1988.
  5. (5)Absatz 5Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind 70 vH des Versicherungswertes (§ 23) dieses Betriebes zugrunde zu legen. § 23 Abs. 10 ist hiebei nicht anzuwenden. Dieser Betrag, gerundet auf Cent, gilt als monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind 70 vH des Versicherungswertes (Paragraph 23,) dieses Betriebes zugrunde zu legen. Paragraph 23, Absatz 10, ist hiebei nicht anzuwenden. Dieser Betrag, gerundet auf Cent, gilt als monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.
  6. (6)Absatz 6Steht das Recht zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zu, so gilt das gemäß Abs. 5 ermittelte Nettoeinkommen, sofern bei dessen Ermittlung die Bewirtschaftung durch mehrere Personen nicht bereits berücksichtigt wurde, nur im Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.Steht das Recht zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zu, so gilt das gemäß Absatz 5, ermittelte Nettoeinkommen, sofern bei dessen Ermittlung die Bewirtschaftung durch mehrere Personen nicht bereits berücksichtigt wurde, nur im Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.
  7. (7)Absatz 7Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert (Abs. 9), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 5 600 € und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 3 900 € und darüber ein Betrag von 7,5% des jeweiligen Richtsatzes, und zwarWurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert (Absatz 9,), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 5 600 € und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 3 900 € und darüber ein Betrag von 7,5% des jeweiligen Richtsatzes, und zwar
    1. 1.Ziffer einsfür alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach § 141 Abs. 1 lit. a bb,für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, bb,
    2. 2.Ziffer 2für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach § 141 Abs. 1 lit. a aa,für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, aa,
    gerundet auf Cent. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 5 600 € und 3 900 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf Cent. Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.gerundet auf Cent. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 5 600 € und 3 900 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf Cent. Absatz 6, ist entsprechend anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Ist die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus einem übergebenen (aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte, unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden, so hat eine Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben, und zwar so lange, wie diese Voraussetzungen zutreffen und die Unterlassung der Erbringung von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber nicht zugerechnet werden kann.
  9. (9)Absatz 9Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert gemäß Abs. 7 heranzuziehen ist, ist er durch eine Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag im Sinne des Abs. 10 in Betracht kommen, durch die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet, überlassen) war, zu ermitteln.Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert gemäß Absatz 7, heranzuziehen ist, ist er durch eine Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag im Sinne des Absatz 10, in Betracht kommen, durch die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet, überlassen) war, zu ermitteln.
  10. (10)Absatz 10Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte für jeden nach Abs. 9 in Betracht kommenden Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung der Einheitswerte der verpachteten, aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte für jeden nach Absatz 9, in Betracht kommenden Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung der Einheitswerte der verpachteten, aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.
  11. (11)Absatz 11Als Einheitswert im Sinne der Abs. 7, 9 und 10 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen.Als Einheitswert im Sinne der Absatz 7,, 9 und 10 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen.
  12. (12)Absatz 12In den Fällen des § 64 Abs. 2 erster Satz bleibt für die Anwendung der Abs. 7, 9 und 10 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der Fläche gewesen ist.In den Fällen des Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz bleibt für die Anwendung der Absatz 7,, 9 und 10 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der Fläche gewesen ist.
  13. (13)Absatz 13Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Abs. 1, so ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen.Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Absatz eins,, so ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen.

§ 141 BSVG Richtsätze


  1. (1)Absatz einsDer Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2,
    1. a)Litera afür Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
      1. aa)Sub-Litera, a, awenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben 1 751,56 €,
      2. bb)Sub-Litera, b, bwenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen 1 110,26 €,
    2. b)Litera bfür Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach § 128 für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach Paragraph 128, 1 110,26 €,
    3. c)Litera cfür Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
      1. aa)Sub-Litera, a, abis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 408,36 €,falls beide Elternteile verstorben sind 613,16 €,
      2. bb)Sub-Litera, b, bnach Vollendung des 24. Lebensjahres 725,67 €,falls beide Elternteile verstorben sind 1 110,26 €.
    Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 171,31 € für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 171,31 € für jedes Kind (Paragraph 119,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
  2. (2)Absatz 2An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 147a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 147a Abs. 2 vorzunehmen.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 147 a, Absatz 2,, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 147 a, Absatz 2, vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
  4. (4)Absatz 4Haben beide Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

§ 142 BSVG Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen


(1) Bei Anwendung des § 140 sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen

(Anm.: lit. a und b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2001)

c)

die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben,

gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der lit. c 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. b unterschreitet.

(2) Ist eine der im Abs. 1 angeführten Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der gemäß Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H. zu vermindern.

(3) Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Abs. 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist.

(4) Wenn und solange das Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) (§ 140 Abs. 2) nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes anzunehmen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2009)

§ 143 BSVG Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden.

(2) Bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 57a, 58 und 59 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.

§ 144 BSVG Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage


(1) Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (§ 140) und den gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (§ 141) andererseits.

(2) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monates, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw. Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (§ 140) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen der §§ 140 Abs. 4 lit. h und 141 Abs. 2 sind von Amts wegen festzustellen.

(3) Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen.

(4) Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung ein Überbezug an Ausgleichszulage, so ist dieser Überbezug gegen die Nachzahlung einer Leistung aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die Nachzahlung einer Leistung aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) oder eingetragene PartnerIn ist.

(5) Hat der Pensionsberechtigte in einem Kalenderjahr sonstige monatliche Nettoeinkünfte weniger als 14mal jährlich oder in unterschiedlicher Höhe bezogen, kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen. Der Jahresausgleich kann im Verlauf des folgenden Kalenderjahres auch von Amts wegen erfolgen.

(6) Die Durchführung des Jahresausgleiches hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1.

Der Berechnung ist die Summe der in einem Kalenderjahr gemäß § 141 jeweils in Betracht kommenden Richtsätze für die Pensionen und für die Pensionssonderzahlungen zugrunde zu legen. Richtsatz für die Pensionssonderzahlungen ist der für die Monate Mai bzw. Oktober geltende Richtsatz.

2.

Für Zeiträume, in denen wegen Auslandsaufenthaltes keine Ausgleichszulage gebührt hat, ist anstelle des Richtsatzes die Pensionshöhe anzusetzen, für Zeiträume, in denen die Pension wegen Haft ruht, die Pension in der den Angehörigen gebührenden Höhe.

3.

Die Summe gemäß Z 1 und 2 ist um den Gesamtbetrag der im maßgeblichen Kalenderjahr gebührenden Pensionen einschließlich Sonderzahlungen und Ausgleichszulagen, des sonstigen Nettoeinkommens, der gemäß § 142 anzurechnenden Unterhaltsansprüche und der gemäß § 140 Abs. 5 bis 7 und 9 bis 11 anzurechnenden Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, erhöht um die für die Monate Mai bzw. Oktober anzurechnenden Unterhaltsansprüche bzw. Einkünfte zu vermindern. Ergibt sich dabei ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten Betrag an Ausgleichszulage, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten entsprechend auch für Fälle, in denen nur für Teile eines Kalenderjahres Anspruch auf die Pension bestanden hat.

§ 145 BSVG Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe


Der Versicherungsträger kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Träger der Sozialhilfe um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden.

§ 146 BSVG Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Nettoeinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes


(1) Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Versicherungsträger gemäß § 18 anzuzeigen.

(2) Der Versicherungsträger hat jeden Pensionsberechtigten, der eine Ausgleichszulage bezieht, innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend sind, zu verhalten; bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt der pensionsberechtigten Person im Inland, so hat dies mindestens einmal jährlich zu geschehen. Kommt der Pensionsberechtigte der Aufforderung des Versicherungsträgers innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nicht nach, so hat der Versicherungsträger die Ausgleichszulage mit dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzuhalten. Die Ausgleichszulage ist, sofern sie nicht wegzufallen hat, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 144 nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder der Versicherungsträger auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

(3) Die Träger der Sozialhilfe haben bezüglich aller Bezieher einer Ausgleichszulage, die sich gewöhnlich in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten, ihnen bekanntgewordene Änderungen des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Versicherungsträger mitzuteilen.

§ 147 BSVG Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage


(1) Die Ausgleichszulage ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 von dem Land zu ersetzen, in dem der Sitz des Trägers der Sozialhilfe liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage zuständig ist oder wäre. Der Ersatz für Ausgleichszulagen ist dem Versicherungsträger monatlich mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der im folgenden Monat zur Auszahlung gelangenden Ausgleichszulagen zu bevorschussen.

(2) Eine Beteiligung des Bundes am Aufwand der ausgezahlten Ausgleichszulagen richtet sich nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz.

(3) Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge an Ausgleichszulagen auf die Träger der Sozialhilfe des Landes in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den Betragssummen an Ausgleichszulage ergibt, die im jeweiligen Jahr an jene Empfänger der Ausgleichszulage überwiesen wurden, die in den verbandsangehörigen Gemeinden ihren ständigen Wohnsitz hatten.

(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs. 1 bis 3 trifft der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 147a BSVG Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus


(1) Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

1.

bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

2.

ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € nicht übersteigt.

(2) Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € begrenzt.

(3) Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

1.

bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

2.

ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 € nicht übersteigt.

(4) Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € begrenzt.

(5) Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

1.

bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

2.

ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (Partnerin) und der nach § 294 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.

(6) Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des (der) Ehegatten (Ehegattin) bzw. eingetragenen Partners (Partnerin) und der zu berücksichtigenden Beträge nach § 142 Abs. 4 und ist mit 383,03 € begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.

(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auch

1.

bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 BSVG),

2.

bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG),

wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

(8) Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht aus

1.

der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 141 Abs. 1 letzter Satz entfallenden Teiles,

2.

dem aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommen nach § 140 Abs. 3 bis 12 und

3.

den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach § 142 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.

(9) An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge.

(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 140 Abs. 13, 141 Abs. 3, 143, 144 Abs. 2 bis 7, 145, 146 und 147 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.

Abschnitt IV-Leistungen der Unfallversicherung

1. Unterabschnitt-Allgemeine Bestimmungen

§ 148 BSVG Aufgaben


(1) Die Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, den Ausgleich des Arbeitsausfalls im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Vorsorge umfaßt auch die Information, die Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben sowie der sonstigen Aufgaben im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung der Versicherten, soweit deren Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist.

(2) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

§ 148a BSVG Leistungen


Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

1.

im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:

a)

Unfallheilbehandlung (§§ 148p bis 148t);

b)

Beistellung von Ersatzarbeitskräften (§ 148u);

c)

besondere Unterstützung (§ 148v);

d)

berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 148y bis 149b);

e)

Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 149c);

f)

Versehrtengeld (§ 149g);

g)

Betriebsrente (§§ 149d bis 149f und 149i bis 149l);

h)

Übergangsrente (§ 149h);

i)

Integritätsabgeltung (§ 149m).

2.

im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:

a)

Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer Belastungen (§ 149n);

b)

Hinterbliebenenrenten (§§ 149o bis 149t).

§ 148b BSVG Eintritt des Versicherungsfalles


Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1.

bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;

2.

bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 76 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 149d).

§ 148c BSVG Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignen.

(2) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:

1.

auf einem mit der Tätigkeit nach Abs. 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Betriebs- oder Ausbildungsstätte;

2.

auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Betriebs- oder Ausbildungsstätte (Z 1) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.

3.

bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient;

4.

bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden;

5.

bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen und überbetrieblichem Wegebau, soweit dieser zur Erschließung land(forst)wirtschaftlicher Grundstücksflächen dient (Interessentenwege);

6.

bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von im bäuerlichen Bereich üblichen Verpflichtungen aus Ausgedinge- bzw. Übergabeverträgen verrichtet werden;

7.

bei einer mit der Tätigkeit zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes oder des Betriebsmittels;

8.

bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb;

9.

bei nebengewerblichen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994, soweit die Erträge der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichem Betrieb zufließen;

10.

bei Tätigkeiten

a)

gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit ihnen Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes zugrunde liegen,

b)

gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 und 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichem Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden,

c)

im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie von Produkten, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden,

sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichem Auftrag erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichem Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet;

11.

bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beherbergung von Gästen zu Urlaubs- und Erholungszwecken in einem Umfang, der eine gewerberechtliche Bewilligung nicht erfordert, sofern die Unterbringung in zum Betriebskomplex gehörigen Räumlichkeiten erfolgt und zur Verpflegung Erzeugnisse des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes angeboten werden (Urlaub am Bauernhof);

12.

bei Tätigkeiten in einer Agrargemeinschaft, wenn der Betriebsführer Gemeinschafter ist;

13.

bei Tätigkeiten für eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft, wenn der Betriebsführer an dieser beteiligt ist und im Rahmen der Genossenschaft eine Verarbeitung oder eine Vermarktung von Erzeugnissen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erfolgt und die Ausübung der Tätigkeiten kein Dienstverhältnis begründet;

14.

bei Tätigkeiten, die vorübergehend auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Sicherung, Überwachung, Förderung oder Erhaltung der land(forst)wirtschaftlichen Erzeugung oder der Erzeugnisse, Baulichkeiten oder sonstiger Betriebseinrichtungen ausgeübt werden;

15.

Hand- und Zugdienste (Robot) sowie sonstige Arbeitsleistungen, wenn sie auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung oder auf Grund alten Herkommens erbracht werden;

16.

bei einer mit der Tätigkeit zusammenhängenden Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen;

(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus.

§ 148d BSVG Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle


(1) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen:

1.

beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern, ferner bei der Teilnahme an Prüfungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen, und an beruflichen Wettbewerbsveranstaltungen einer Interessenvertretung der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft oder in Zusammenarbeit mit dieser Interessenvertretung;

2.

bei der Teilnahme als Prüfer oder Beisitzer an Prüfungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen;

3.

bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft oder zu einer privaten Berufsvereinigung der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Wird durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeit eine in der Anlage 1 zum ASVG bezeichnete Krankheit verursacht, so ist sie unter den dort angeführten Voraussetzungen den Berufskrankheiten (§ 148e) gleichzustellen.

§ 148e BSVG Berufskrankheiten


(1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Tätigkeit in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.

(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Versicherungsträger auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 148f BSVG Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen


Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

 

§ 148f. (1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 16 307,35 Euro; dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

(3) Für die nach § 3 Abs. 1 Versicherten,

1.

deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (§ 5 Abs. 1 Z 1),

2.

die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG bzw. einen Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit beziehen,

3.

die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall dieser Pension begründet wurde,

gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (§ 149e Abs. 3), für das Versehrtengeld (§ 149g Abs. 3) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von 10 359,91 €, in allen übrigen Fällen jährlich ein Betrag von 5 179,56 €. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

§ 148g BSVG Ausmaß der monatlichen Rente


Die nach den Bestimmungen der §§ 149e, 149f, 149o und 149r ermittelten Renten gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.

§ 148h BSVG Neufeststellung der Rente


(1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat der Versicherungsträger auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10% geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 149d, 149l Abs. 1) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 149e Abs. 3).

(2) Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (§ 149k) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.

§ 148i BSVG Wegfall von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe


(1) Betriebsrenten, die als Dauerrenten (§ 149e) festgestellt wurden, fallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes, spätestens mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz weg; hiebei ist der Bezug eines Ruhegenusses einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters gleichzuhalten. Im Falle der befristeten Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges begrenzt. Fällt der befristete Pensionsbezug wieder weg, lebt die Betriebsrente mit dem auf den Wegfall der Pension folgenden Monatsersten für die ersten drei Kalendermonate der Bezugsdauer jedenfalls im ursprünglichen Ausmaß - wieder auf. Die Auszahlung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt wiederaufzunehmen, in dem die dreimonatige Antragsfrist auf Weitergewährung des befristeten Pensionsbezuges ungenutzt verstrichen ist bzw. kein Anspruch auf Weitergewährung besteht.

(2) Besteht zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder des Anfalles einer der in Abs. 1 erster Satz genannten Pensionen ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (§ 149e) zu erwarten, so fällt die Betriebsrente ebenfalls mit dem Tag des Anfalls der Pension oder der Betriebsaufgabe weg. Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

(3) Besteht zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder des Anfalles einer der in Abs. 1 erster Satz genannten Pensionen ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (§ 149e) nicht zu erwarten, so ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles bzw. der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung abzufinden.

(4) Abweichend von Abs. 1 wird unter der Voraussetzung, dass die Betriebsaufgabe oder der Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist, eine Betriebsrente weiter gewährt, wenn das im Kalendermonat nach dem Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe verbleibende Einkommen mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen den eineinhalbfachen Richtsatz (§ 141 Abs. 1 lit. a) nicht übersteigt. Bei der Einkommensermittlung ist § 140 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die über den Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe hinaus gebührende Betriebsrente außer Ansatz zu bleiben hat. Die Betriebsrente fällt auf Antrag mit dem Ende des Kalendermonates weg, in dem der Antrag gestellt wurde, wenn das Einkommen im Kalendermonat vor der Antragstellung den eineinhalbfachen Richtsatz (§ 141 Abs. 1 lit. a) übersteigt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters.

(5) Als Dauerrenten (§ 149e) festgestellte Betriebsrenten, die neben dem Bezug einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz – letztere nur soweit sie kausal durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit herbeigeführt worden ist (§ 149d Abs. 1 Z 2) – oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit bezogen werden, fallen spätestens mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters weg. Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 148j BSVG Abfindung und Abfertigung von Renten


(1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des/der Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des Wertes der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Nach erfolgter Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zum Wegfall nach § 148i Abs. 1 erster Satz weitergewährt. Bei der Beurteilung einer Schwerversehrtheit (§ 149e Abs. 3) ist das Ausmaß der Betriebsrente zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25% der Vollrente (§ 149e Abs. 2 Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.

(2) Anstelle der nach § 148i Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 4 und 5 weggefallenen Betriebsrenten gebührt – außer bei einer nach einer Abfindung nach Abs. 1 weitergewährten Betriebsrente – eine Abfertigung mit dem nach Abs. 3 zu berechnenden Kapital. In den Fällen der unbefristeten Zuerkennung einer vormals befristeten Pension ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufertigen, wobei der Ermittlung des Abfertigungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zu Grunde zu legen ist.

(3) Das Abfertigungskapital ist geschlechtsneutral nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geregelt. Wird die laufende Rente über den Stichtag der Rentenabfertigung hinaus ausbezahlt, ist der zu viel ausbezahlte Betrag auf das Abfertigungskapital anzurechnen.

(4) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung gemäß Abs. 1, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (§ 148h Abs. 1 zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(5) Durch die Abfindung bzw. Abfertigung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und berufliche Rehabilitation, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.

2. Unterabschnitt-Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

§ 148k BSVG Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung


Der Versicherungsträger trifft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.

§ 148l BSVG Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung


Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:

1.

die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;

2.

die Beratung und Schulung der gemäß § 3 versicherten Personen sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;

3.

die Zusammenarbeit mit den Betrieben zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;

4.

die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;

5.

die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;

6.

die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört;

7.

die Beratung über Anbote und Aufgaben arbeitsmedizinischer Einrichtungen sowie die Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen.

§ 148m BSVG Sicherheitsberatung


(1) Der Versicherungsträger hat eine Sicherheitsberatung einzurichten und die erforderlichen fachkundigen Organe zu bestellen.

(2) Die fachkundigen Organe (Sicherheitsberater) des Versicherungsträgers sind berechtigt, die Betriebe zu betreten und zu besichtigen, sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Der Betriebsführer oder sein Beauftragter sind berechtigt und auf Verlangen des fachkundigen Organes verpflichtet, an der Betriebsbesichtigung teilzunehmen.

§ 148n BSVG Zusammenarbeit mit Behörden und Körperschaften


(1) Der Versicherungsträger hat in Fragen, die mit der Unfallverhütung zusammenhängen, mit den zuständigen Behörden und den öffentlich-rechtlichen land(forst)wirtschaftlichen Interessenvertretungen zusammenzuarbeiten. Er ist vor der Erlassung oder Abänderung von Vorschriften, die der Unfallverhütung dienen, zu hören.

(2) Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Land(Forst)wirtschaftsinspektion gelten die in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen.

§ 148o BSVG Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten


(1) Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Unfallheilbehandlung (§ 148p Abs. 2), Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte (§ 148u) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 148y) gewähren.

(2) Zur Abwendung der Ausbreitung von Berufskrankheiten kann der Versicherungsträger weiters Maßnahmen setzen, um einen ausreichenden Impfschutz für die Versicherten zu gewährleisten. Insbesonders kann er dabei Mittel für die Beratung der Versicherten und die Durchführung von Impfaktionen einsetzen bzw. solche Impfaktionen den Versicherten selbst anbieten.

3. Unterabschnitt-Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten

§ 148p BSVG Unfallheilbehandlung


(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.

(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:

1.

ärztliche Hilfe;

2.

Heilmittel;

3.

Heilbehelfe;

4.

Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten. In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.

(3) Ein infolge eines Arbeitsunfalles erforderlicher Zahnersatz ist nach der Maßgabe der Satzung des Versicherungsträgers zu gewähren.

(4) (Grundsatzbestimmung). Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 1/1930 gilt als Grundsatz, daß der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung im Rahmen der im § 91 geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt ist.

§ 148q BSVG Dauer der Unfallheilbehandlung


Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.

§ 148r BSVG Gewährung der Unfallheilbehandlung durch den Versicherungsträger


(1) Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für ihn kein solcher Anspruch besteht.

(2) Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung kann die Gewährung der sonst vom Träger der Krankenversicherung gemäß § 148p Abs. 2 zu erbringenden Leistungen jederzeit an sich ziehen. Er tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte des Trägers der Krankenversicherung ein. Von diesem Zeitpunkt an hat der Versehrte gegen den Träger der Krankenversicherung keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung.

§ 148s BSVG Durchführung der Unfallheilbehandlung


Der Versicherungsträger kann die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen Krankenversicherungsträger nach einem anderen Bundesgesetz mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen. Der Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die Behandlung so zu besorgen, wie es der Versicherungsträger verlangt.

§ 148t BSVG Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung


Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die die Unfallheilbehandlung nicht in Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.

§ 148u BSVG Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte


(1) Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit hat der Versicherungsträger für einen Teil der für den Einsatz von Ersatzarbeitskräften angefallenen Kosten soweit vorzusorgen, daß damit eine Entlastung des Versehrten und eine damit einhergehende Absicherung des Heilerfolgs bewirkt und eine durch den Arbeitsausfall des Versehrten wirtschaftlich nachteilige Folge für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verhindert wird. Näheres zum Ausmaß des Teilersatzes hat der Versicherungsträger in der Satzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften zu bestimmen.

(2) Zur Schaffung der Voraussetzungen für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften kann der Versicherungsträger nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Einrichtungen, mit denen er eine Vereinbarung über die Bereitstellung entsprechender Ersatzarbeitskräfte geschlossen hat, mit dem Zweck der Aus- und Weiterbildung der Ersatzarbeitskräfte durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern. Der Versicherungsträger ist darüber hinaus ermächtigt, dem Vertragspartner Personaldaten der Versicherten (Versicherungsnummer, Name und Anschrift) ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung der für die Abwicklung der Betriebshilfeeinsätze erforderlichen Administration auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

§ 148v BSVG Besondere Unterstützung


Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung (§ 148r) oder einer Krankenbehandlung (§ 75a) kann der Versicherungsträger dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, Belastungen, die durch Kostenbeteiligungen an einer Krankenbehandlung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entstanden sind, oder die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.

§ 148w BSVG Versagung der Betriebsrente oder des Versehrtengeldes


(1) Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung (§§ 148p bis 148t) oder die Krankenbehandlung (§ 75a) betreffende Anordnung ohne triftigen Grund nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die Betriebsrente oder das Versehrtengeld auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.

(2) Für die Dauer der Versagung gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) Anspruch auf Hinterbliebenenrenten hätten, eine Rente in der Höhe der Hälfte der versagten Rente bzw. des versagten Teiles der Rente oder eine Zahlung in der Höhe der Hälfte des Versehrtengeldes bzw. des versagten Teiles des Versehrtengeldes. Der Anspruch steht dem Ehegatten und den Kindern zu gleichen Teilen zu. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht vorgegriffen.

§ 148x BSVG Rehabilitationsberatung


Der Versicherungsträger hat zur Unterstützung bei der Erreichung der Ziele der Unfallheilbehandlung sowie zur Beratung über die Möglichkeit von Maßnahmen der beruflichen und sozialen Rehabilitation eine Rehabilitationsberatung einzurichten. Die Rehabilitationsberatung ist gegenüber den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten berechtigt, unmittelbar im Namen des Versicherungsträgers die in § 148 Z 5 ASVG angeführten Rechte auszuüben. Zu diesem Zweck haben sich die Organe der Rehabilitationsberatung auf Verlangen gegenüber der Krankenhausleitung auszuweisen. Die Rehabilitationsberatung ist zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgabe weiters berechtigt, die land(forst)wirtschaftlichen Betriebe, in denen der betreffende Versehrte tätig ist bzw. in denen sich der gegenständliche Unfall ereignet hat oder in denen die Berufskrankheit verursacht wurde, zu betreten und zu besichtigen. Der Betriebsführer ist dabei zur Unterstützung und Mitwirkung verpflichtet.

§ 148y BSVG Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation


(1) Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Versehrte in die Lage versetzt werden, seinen Beruf oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.

(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen insbesondere:

1.

die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in der Ausübung seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche Ausbildung wird so lange gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (§ 148) zu erwarten ist;

2.

die Übernahme oder den Ersatz der Kosten von Ersatzarbeitskräften, soweit durch den Arbeitsausfall des Versehrten eine nachteilige Folge für das aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sonst für den Versehrten erzielbare Erwerbseinkommen zu erwarten ist;

3.

die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und (oder) sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit;

4.

die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit.

(3) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 2 Z 4 kann der Versicherungsträger

1.

einem Versehrten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er das volle Entgelt erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erlangen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, einen Zuschuß bis zum vollen Entgelt gewähren;

2.

einem Versehrten Zuschüsse bzw. Darlehen zur Beschaffung von Arbeitskleidung oder einer Arbeitsausrüstung gewähren;

3.

dem Dienstgeber eines Versehrten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er seine volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeiten erlangen kann, für die Übergangszeit, aber längstens für vier Jahre, wenn er dem Versehrten das betriebsübliche Entgelt zahlt, einen Zuschuß gewähren.

(4) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 Z 4 bzw. nach Abs. 3 hat der Versicherungsträger, soweit er die Durchführung dieser Maßnahmen nicht nach § 149 überträgt, mit dem Arbeitsmarktservice zusammenzuarbeiten.

§ 148z BSVG Übergangsgeld


(1) Der Versicherungsträger hat dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß § 148y Abs. 2 Z 1 ein Übergangsgeld zu leisten.

(2) Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von 40% der Bemessungsgrundlage. Das Übergangsgeld ist für die Angehörigen von Versehrten (§ 78) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten um 10% und für jeden sonstigen Angehörigen um 5% der Bemessungsgrundlage. Das Gesamtausmaß des erhöhten Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Es gebührt monatlich in der Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages, gerundet auf Cent.

(3) Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen, eine sonst gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung, eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder nach diesem Bundesgesetz oder ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit bzw. eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land (forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

(4) Während der Dauer einer Ausbildung gemäß § 148y Abs. 2 Z 1 kann der Versicherungsträger neben dem Übergangsgeld dem Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (§ 78) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.

§ 149 BSVG Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation


Der Versicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.

§ 149a BSVG Soziale Maßnahmen der Rehabilitation


(1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im § 148 angestrebten Zieles beizutragen.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewähren:

1.

einem Versehrten einen Zuschuß und (oder) ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder ermöglicht wird;

2.

einem Versehrten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

a)

einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,

b)

einen Zuschuß und (oder) ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.

(3) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann der Versicherungsträger auch den Versehrtensport, wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern.

(4) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann der Versicherungsträger überdies durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gebietskörperschaft, des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie eines Sozialversicherungsträgers die Beschäftigung des Versehrten in einem Integrativen Betrieb und in einer Einrichtung der Beschäftigungstherapie fördern.

(5) Mittel der Unfallversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Behinderten zum Ziele haben, verwendet werden.

§ 149b BSVG Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers


Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

§ 149c BSVG Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel


(1) Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein.

(2) Wenn bei einem Arbeitsunfall ein Körperersatzstück, ein orthopädischer Behelf oder ein anderes Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, hat der Versicherungsträger die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen.

(3) Schadhaft oder unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Hilfsmittel sind auf Kosten des Versicherungsträgers wieder herzustellen oder zu erneuern. Vor Ablauf einer festgesetzten Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.

(4) Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instand setzen lassen, so gebührt ihm, wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrage, den der Versicherungsträger hätte aufwenden müssen.

§ 149d BSVG Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente


(1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn

1.

die Erwerbsfähigkeit der/des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist und

2.

die/der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Abs. 3 noch keine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, keinen Ruhegenuss bezieht oder im Falle eines Pensionsanspruchs aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit das Regelpensionsalter noch nicht erreicht hat; bei einem Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz gilt dies unter der Voraussetzung, dass der Pensionsbezug kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführt worden und der Pensionsanfall binnen Jahresfrist nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegen ist.

Die Voraussetzung der Z 2 entfällt, wenn sich der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend der Lebensunterhalt bestritten wird (§ 5 Abs. 1 Z 1), oder der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz, aber noch vor Erreichen des Regelpensionsalters begründet wurde. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.

(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 148e Abs. 2 besteht nur dann Anspruch auf Betriebsrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50% beträgt; die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50%.

(3) Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Tag an, der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgt.

§ 149e BSVG Bemessung der Betriebsrente


(1) Die Betriebsrente wird nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.

(2) Die Rente beträgt jährlich, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit

1.

völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente);

2.

teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit entspricht (Teilrente).

(3) Versehrte, die Anspruch auf eine Betriebsrente von mindestens 50% oder auf mehrere Betriebsrenten oder Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Prozentsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte.

§ 149f BSVG Zusatzrente für Schwerversehrte


(1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente

1.

bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

2.

bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

ihrer Betriebsrente.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.

§ 149g BSVG Versehrtengeld aus der Unfallversicherung


Versehrtengeld aus der Unfallversicherung

 

§ 149g. (1) Unter der Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger im Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:

1.

An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall in einem erheblichen Ausmaß zur Folge hat.

2.

An andere Versehrte, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit.

(2) In den Fällen des Abs. 1 beträgt das Versehrtengeld 9,62 Euro täglich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. § 149i ist anzuwenden.

(3) Anstelle eines Versehrtengeldes nach Abs. 1 wird unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60% der Bemessungsgrundlage nach 148f Abs. 1 bzw. 3.

(4) Auf das Versehrtengeld nach Abs. 1 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne des § 140 Abs. 3 mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger unter Heranziehung der Familien- und Einkommensverhältnisse von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.

(5) Das Versehrtengeld fällt mit dem Tag an, ab dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 1 oder 3 vorliegt.

§ 149h BSVG Übergangsrente aus der Unfallversicherung


(1) Versicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang zu einer anderen Erwerbstätigkeit, die sie dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und eine hiedurch verursachte Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen, längstens für zwei Jahre eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt werden.

(2) Eine Betriebsrente gebührt neben der Übergangsrente.

§ 149i BSVG Ruhen der Betriebsrente bei Anstaltspflege


Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Krankenversicherung oder Unfallversicherung gewährt, so ruht während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Betriebsrente. Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege gebührte. Eine für die Zeit eines Ruhens zu Unrecht bezogene Betriebsrente ist bei Wiederaufnahme der Rentenzahlung nach Wegfall des Ruhensgrundes der gebührenden Rente anzurechnen.

§ 149j BSVG Anrechnung der Betriebsrente bei Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation


Werden einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 148y Abs. 2 Z 2 gewährt, so ist jener Betrag, den der Versicherungsträgers für diese Maßnahme aufwendet, der während dieser Zeit auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührenden Betriebsrente anzurechnen.

§ 149k BSVG Vorläufige Betriebsrente


Kann die Betriebsrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Versicherungsträger die Betriebsrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Betriebsrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 148h Abs. 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.

§ 149l BSVG Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen


(1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20% (bei einer Berufskrankheit im Sinne des § 148e Abs. 2 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an die Gesamtrente festzustellen. Bei einer verspäteten Feststellung der Gesamtrente sind die bis zur Wirksamkeit der Gesamtrentenbildung ausbezahlten Betriebsrenten als zu Recht erbracht anzusehen. Der Gesamtrente ist die Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1 zu Grunde zu legen, es sei denn, dass alle für die Gesamtrentenbildung maßgeblichen Versicherungsfälle eine andere Bemessungsgrundlage als die nach § 148f Abs. 1 aufweisen; diesfalls ist die Bemessungsgrundlage des jüngst in die Gesamtrente einbezogenen Versicherungsfalls heranzuziehen. Liegt die Leistungshöhe der in die Gesamtrente einzubeziehenden Betriebsrente über der Leistungshöhe der Gesamtrente, so gebührt die Gesamtrente in der Höhe dieser Betriebsrente. Eine abgefundene Betriebsrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zu Grunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(2) Eine Gesamtrente gemäß Abs. 1 ist auch zu bilden, wenn neben einer Betriebsrente ein Anspruch auf eine Versehrtenrente besteht, für die gemäß § 28 Z 2 lit. a ASVG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen leistungszuständig ist. Abs. 1 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung

a)

eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 175 bis 177 ASVG oder

b)

eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 90 bis 93 B-KUVG oder

c)

einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem Opferfürsorgegesetz oder

d)

einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder

e)

eines Unfalles oder einer Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder

f)

von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder

g)

von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind,

erreicht, sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.

(4) Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Abs. 1 ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (§ 149d Abs. 1 und 2) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf § 149d Abs. 3 zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5% geführt hat. Dies gilt jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der im Abs. 3 angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist.

§ 149m BSVG Integritätsabgeltung


(1) Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch auf Betriebsrente (§ 149d Abs. 1) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung.

(2) Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt; sie darf das 24-fache der monatlichen bei Eintritt des Versicherungsfalles geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 9 lit. a nicht überschreiten. Wird die Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Anfalls der Betriebsrente zuerkannt, so ist der nach § 148f bei Eintritt des Versicherungsfalles jeweils geltende Betrag mit dem sich nach Abs. 3 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Die Integritätsabgeltung ist entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen.

(3) Der nach Abs. 2 anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Bemessungsgrundlage gemäß § 148f des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung zuerkannt wurde, durch die Bemessungsgrundlage gemäß § 148f des Jahres, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.

(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs. 1 und 2, insbesondere über das Ausmaß der Leistung, sind in vom Verwaltungsrat des Versicherungsträgers zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind im Internet zu verlautbaren.

4. Unterabschnitt-Leistungen im Falle des Todes des Versicherten

§ 149n BSVG Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer finanzieller Belastungen


(1) Wurde durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallversicherung.

(2) Der Teilersatz gebührt im Ausmaß des fünfzehnten Teiles der Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1. Der Teilersatz wird an den bezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die in Abs. 3 genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, verbleibt der Überschuß dem Versicherungsträger.

(3) Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von anderen Personen als der/dem Ehegattin/Ehegatten oder eingetragenen Partnerin/Partner, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Stiefkindern, den Eltern, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Teilersatz der Bestattungskosten zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen weiters einen Zuschuß zu den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen.

(5) Bei Betriebsfortführung durch die Witwe/den Witwer oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner oder durch Waisen gilt § 148u mit der Maßgabe, dass ein Teilersatz bis zu zwei Jahre nach dem Todesfall gebührt.

§ 149o BSVG Witwen(Witwer)rente


(1) Wurde der Tod des (der) Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverheiratung eine Witwen(Witwer)rente von jährlich 20% der Bemessungsgrundlage.

(2) Die Rente nach Abs. 1 gebührt auch

1.

der Frau,

2.

dem Mann,

deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar

a)

auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,

b)

auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,

c)

auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,

d)

regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat

sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Die Witwen(Witwer)rente nach lit. a bis c wird mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) entspricht; die Witwen(Witwer)rente nach lit. d wird mit dem Betrag gewährt, der dem vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt entspricht; die Witwen(Witwer)rente darf 20% der Bemessungsgrundlage des (der) Versicherten nicht übersteigen. In den Fällen der lit. a bis c bleibt eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist, in den Fällen der lit. d bleibt eine Erhöhung des Unterhaltes außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(3) Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind nicht anzuwenden, wenn

a)

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält,

b)

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,

c)

die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat und

d)

der Arbeitsunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod des (der) Versicherten verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa)

die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

bb)

nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente für ein Kind im Sinne des § 119 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§ 119 Abs. 1 letzter Satz) mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

§ 149p BSVG Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente


(1) Der Bezieherin (dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)rente (§ 149o), die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages einer nach § 149o Abs. 1 zu bemessenden Witwen(Witwer)rente, in den Fällen des § 149o Abs. 2 in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der nach § 149o Abs. 2 gebührenden Witwen(Witwer)rente.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente (Abs. 1) auf Antrag wieder auf, wenn

a)

die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der im Abs. 1 bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder

b)

bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.

(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf § 108g ASVG sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.

(4) Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)rente sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, soweit sie eine wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz übersteigen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die Rente ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4% des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.

(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)rente bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam; in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.

§ 149q BSVG Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles


  1. (1)Absatz einsDie Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,
    1. 1.Ziffer einsdaß in dieser Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder
    2. 2.Ziffer 2daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,)

§ 149r BSVG Waisenrente


(1) Den Kindern im Sinne des § 119 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Waisenrente. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.

(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20%, für jedes doppelt verwaiste Kind jährlich 30% der Bemessungsgrundlage.

§ 149s BSVG Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten


Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei gilt in Fällen des § 148f Abs. 3, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, der höhere, in allen übrigen Fällen der niedrigere Betrag als Bemessungsgrundlage. Eine Witwen(Witwer)rente nach § 149o Abs. 2 und 3 ist nicht zu berücksichtigen.

§ 149t BSVG Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen


§ 149t.Paragraph 149 t,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 149o bis 149q und 149s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den Paragraphen 149 o bis 149q und 149s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.

ABSCHNITT V-Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

§ 150 BSVG Aufgaben der Rehabilitation


(1) Der Versicherungsträger trifft Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(3) Die Rehabilitation umfaßt medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, die zu rehabilitierenden Personen bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

(4) Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§§ 100 und 161) zählt nicht zu den Aufgaben der Rehabilitation.

§ 150a BSVG Maßnahmen der Rehabilitation


(1) Zur Erreichung des im § 150 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 152 bis 154. Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen – unbeschadet des § 122 – nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger auch Angehörigen (§ 151) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (§ 129), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 152 Abs. 1 Z 1 und § 154 gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.

§ 151 BSVG Angehörige


(1) Als Angehörige gelten der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn und die Kinder im Sinne des § 78.

(2) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.

§ 152 BSVG Medizinische Maßnahmen


(1) Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen:

1.

die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;

1a.

Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation einschließlich der Telerehabilitation;

2.

die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in sinngemäßer Anwendung des § 202 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;

3.

die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind.

4.

Aufgehoben

In den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.

(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 werden vom Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger gewährt, wenn und soweit sie nicht aus einer gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden. Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger kann die Gewährung der vom Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger oder von einem anderen Krankenversicherungsträger nach Maßgabe des § 96a zu erbringenden medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation jederzeit an sich ziehen. Er tritt hinsichtlich dieser Maßnahmen dem Versicherten gegenüber in alle Pflichten und Rechte des anderen Krankenversicherungsträgers ein, soweit die zu gewährenden Leistungen mit den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in Zusammenhang stehen. Der Versicherungsträger hat in diesen Fällen dem anderen Krankenversicherungsträger anzuzeigen, daß er von einem bestimmten Tag an die Gewährung übernimmt; von diesem Zeitpunkt an hat der Versicherte gegen den anderen Krankenversicherungsträger keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung.

(3) (Grundsatzbestimmung) Nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt als Grundsatz, dass der Versicherungsträger im Rahmen der im § 148 ASVG geregelten Beziehungen zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern nach dem ASVG gleichgestellt ist.

(4) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Abs. 1 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 96a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.

§ 153 BSVG Berufliche Maßnahmen


(1) Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Behinderte in die Lage versetzt werden, seinen früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.

(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen insbesondere:

1.

die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Behinderte in der Ausübung seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche Ausbildung wird solange gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (§ 150 Abs. 3) zu erwarten ist;

2.

die Gewährung von Darlehen und/oder sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit;

3.

die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit.

§ 154 BSVG Soziale Maßnahmen


(1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im § 150 Abs. 3 angestrebten Zieles beizutragen.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Behinderten insbesondere gewähren:

1.

einem Behinderten ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder ermöglicht wird;

2.

einem Behinderten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

a)

einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,

b)

ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.

(3) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann der Versicherungsträger auch den Versehrtensport, wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Frage kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern.

(4) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann der Versicherungsträger überdies durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gebietskörperschaft, einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, eines Sozialversicherungsträgers sowie einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der Dienstgeber und Dienstnehmer die Beschäftigung des Behinderten in einem Integrativen Betrieb und in einer Einrichtung der Beschäftigungstherapie fördern.

(5) Mittel der Pensionsversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Sozialversicherten zum Ziele haben, mit der Maßgabe verwendet werden, daß der Versicherungsträger für diese Zwecke in jedem Geschäftsjahr bis zu 0,005 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden kann.

§ 155 BSVG Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers


Die zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Sie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

§ 156 BSVG Übergangsgeld


(1) Der Versicherungsträger hat dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß § 153 Abs. 2 Z 1 ein Übergangsgeld zu leisten. Übergangsgeld für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gebührt ab Beginn der 9. Woche ab Gewährung dieser Maßnahmen. Werden berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 122 gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (§ 104 Abs. 2).

(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage ist die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (§ 78) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene PartnerIn um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Das Übergangsgeld ist unter Bedachtnahme auf § 45 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(3) Das Übergangsgeld gemäß Abs. 2 ist mindestens im Ausmaß des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes für die Ausgleichszulage festzusetzen.

(4) Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versicherten gebührendes Erwerbseinkommen bzw. Geldleistungen nach dem AlVG oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

(5) Während der Dauer einer Ausbildung gemäß § 153 Abs. 2 Z 1 kann der Versicherungsträger dem Versicherten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (§ 151) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versicherte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.

(6) Der Versicherungsträger kann für die Dauer der Gewährung der im § 150a Abs. 2 bezeichneten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation an Angehörige (§ 151) dem Versicherten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen gewähren, wenn der Versicherte im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rehabilitation durch den Angehörigen in dieser Zeit eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zu tragen hat.

§ 156a BSVG Nichtanrechnung von Übergangsgeld


Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.

§ 157 BSVG Anspruch auf Pension während der Rehabilitation


Für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit. Der Anspruch auf eine solche vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung wird hiedurch nicht berührt.

§ 158 BSVG Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation


(1) Der Versicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation – mit Ausnahme der beruflichen Rehabilitation nach § 122 – bei einem Versicherten, der nicht bei ihm in der Krankenversicherung versichert ist, dem Träger der Krankenversicherung übertragen, bei dem der Versicherte in der Krankenversicherung versichert ist. Er hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.

(2) Der Versicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation einer geeigneten Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung der nach diesem Bundesgesetz Versicherten bzw. dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat diesen die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen. Er kann mit ihnen zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.

(3) Die beteiligten Versicherungsträger bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die im Abs. 2 genannten Einrichtungen können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen bzw. beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.

§ 159 BSVG Versagung


Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar sind, das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.

§ 160 BSVG Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation


Der Versicherungsträger hat die von ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. § 307c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 161 BSVG Gesundheitsvorsorge des Versicherungsträgers


  1. (1)Absatz einsDer Versicherungsträger kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft, unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und auf die Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.
  2. (2)Absatz 2Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in FrageAls Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Frage
    1. 1.Ziffer einsAufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 28 ASVG);Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28, ASVG);
    2. 2.Ziffer 2Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    3. 3.Ziffer 3die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Z 1 und 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
    § 100 Abs. 3 gilt entsprechend.Paragraph 100, Absatz 3, gilt entsprechend.
  3. (3)Absatz 3Der Versicherungsträger kann Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, für diagnostische Zwecke zugänglich machen.
  4. (4)Absatz 4Der Versicherungsträger kann Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auch Angehörigen (§ 151) eines Versicherten gewähren, sofern die Gefahr einer tuberkulösen Erkrankung besteht.Der Versicherungsträger kann Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auch Angehörigen (Paragraph 151,) eines Versicherten gewähren, sofern die Gefahr einer tuberkulösen Erkrankung besteht.
  5. (5)Absatz 5Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 96a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu leisten.Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 96 a, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu leisten.

§ 162 BSVG Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Versicherungsträger


(1) Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im § 161 Abs. 2 genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (§ 78), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß § 139 Abs. 1 bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.

(2) Leistungen gemäß Abs. 1 sind nur zu gewähren, wenn unmittelbar vor der Unterbringung des Versicherten in einer der im § 161 Abs. 2 genannten Einrichtungen seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war.

(3) Das Familiengeld beträgt 1,96 € täglich, das Taggeld beträgt 0,87 € täglich.

(4) Kommen mehrere Angehörige (§ 151) in Betracht, ist der Anspruch auf Familiengeld gegeben, wenn die Voraussetzungen dafür auch nur bei einem Angehörigen erfüllt sind.

(5) Anspruch auf Familiengeld besteht nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund von Pensions(Renten)ansprüchen aus der Unfallversicherung oder aus einer Pensionsversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 355,01 € (Anm. 1) monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.

(___________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 475/2001 für 2002: 361,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 479/2002 für 2003: 370,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 611/2003 für 2004: 378,96 €

gemäß BGBl. II Nr. 531/2004 für 2005: 387,68 €

gemäß BGBl. II Nr. 446/2005 für 2006: 399,31 €

gemäß BGBl. II Nr. 532/2006 für 2007: 408,89 €

gemäß BGBl. II Nr. 359/2007 für 2008: 418,29 €

gemäß BGBl. II Nr. 289/2008 für 2009: 429,17 €

gemäß BGBl. II Nr. 450/2009 für 2010: 439,04 €

gemäß BGBl. II Nr. 403/2010 für 2011: 448,26 €

gemäß BGBl. II Nr. 398/2011 für 2012: 450,95 €

gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 463,58 €

gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 473,78 €

gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 486,57 €

gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 498,25 €

gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 510,21 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 525,01 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 535,51 €)

§ 163 BSVG Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge


Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach § 57a durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im § 161 Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach § 162 werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß § 57a ruht) nicht gewährt.

§ 163a BSVG Kompetenzzentrum Begutachtung


(1) Für die Erstellung von medizinischen und berufskundlichen Gutachten im Bereich dieses Bundesgesetzes hat der Versicherungsträger gemeinsam mit dem Träger der Pensionsversicherung nach dem GSVG ein „Kompetenzzentrum Begutachtung“ in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzurichten.

(2) Bei der Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der Erwerbsunfähigkeit und des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes sind die Standards der Fachgesellschaften betreffend die medizinische Begutachtung zu beachten.

(3) Die Gutachten in Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation sind unter Beachtung der Grundsätze nach den Richtlinien des Dachverbandes (§ 30a Abs. 1 Z 35 ASVG) zu erstellen.

(4) Für die Ausbildung von Personen, die zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der Erwerbsunfähigkeit und des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes herangezogen werden dürfen, hat der Versicherungsträger – gemeinsam mit den Trägern der Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – im Rahmen eines gemeinnützigen Vereines eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung aufzubauen und zu betreiben.

ABSCHNITT VI-Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen

1. Unterabschnitt-Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

§ 164 BSVG Überweisungsbetrag und Beitragserstattung


(1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften

a)

Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,

b)

Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate gemäß § 229, § 228 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z 2, 3 und 7 bis 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

c)

Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate gemäß § 116 Abs. 1 Z 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der gemäß Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.

(1a) Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften das ASVG oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Abs. 1 für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des § 4a Abs. 2 sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.

(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis im Sinne des § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehen.

(3) Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:

1.

Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem GSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen, soweit sie nicht nur nach § 118b als entrichtet gelten;

2.

Beiträge nach § 107 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 ASVG oder nach § 116 GSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen.

Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 73 gilt entsprechend.

(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Abs. 1 für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 gleich.

(5) Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages gemäß Abs. 1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag gemäß Abs. 7 ausschließlich mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde.

(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages gemäß Abs. 1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 sind 35 vH der am Stichtag (Abs. 7) gemäß § 23 Abs. 9 geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage).

(7) Stichtag für die Feststellung des gemäß Abs. 5 zuständigen Versicherungsträgers, der gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 6 ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.

(8) Bei Anwendung der Abs. 1 und 5 sind Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz, die auch in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz als Versicherungsmonate gelten, einfach zu zählen und nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen, und zwar in folgender Reihenfolge zuzuordnen: Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz.

§ 165 BSVG Fälligkeit des Überweisungsbetrages


Der Überweisungsbetrag nach § 164 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 164 Abs. 3 zu erstatten. Im Fall des § 164 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten. Bei verspäteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 45 aufzuwerten.

§ 166 BSVG Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages


Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 164 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 1 ASVG oder nach § 172 Abs. 1 GSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 164 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 172 Abs. 3 GSVG erlöschen unbeschadet des § 64 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.

2. Unterabschnitt-Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

§ 167 BSVG Überweisungsbetrag


(1) Scheidet ein Dienstnehmer, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 164 Abs. 1 geleistet wurde, aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Versicherungsträger den gemäß § 164 Abs. 1 erhaltenen Überweisungsbetrag zurückzuzahlen; dieser Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufzuwerten.

(1a) Ein Überweisungsbetrag im Sinne des Abs. 1 ist auch dann zurückzuzahlen, wenn ein Pensionsempfänger oder eine Pensionsempfängerin aus einem Pensionsverhältnis ausscheidet, das aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erwachsen ist, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird.

(2) Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis über und sind die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 gegeben, so hat der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag unmittelbar an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an den Versicherungsträger zu leisten. Rechnet der Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses nach den von ihm anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften dem Überweisungsbetrag zugrunde liegende Versicherungsmonate nicht an, so ist der auf diese Versicherungsmonate entfallende Teil des Überweisungsbetrages in sinngemäßer Anwendung des § 311 Abs. 5 ASVG an den Versicherungsträger zu leisten.

(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers gemäß Abs. 1 entfällt in den Fällen des § 311 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. In den Fällen des § 311 Abs. 3 lit. b und c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann der Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener innerhalb der im § 168 angegebenen Frist den Überweisungsbetrag gemäß § 164 Abs. 1 an den Versicherungsträger zurückzahlen. Der Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages geltenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufzuwerten.

(4) Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Rückzahlung des Überweisungsbetrages gemäß Abs. 1 erst nach Wegfall dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses.

§ 168 BSVG Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages


Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 169 BSVG Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages


Die in dem zurückgezahlten Überweisungsbetrag gemäß § 167 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigten vollen Monate gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern diese Monate in dem Überweisungsbetrag als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren.

DRITTER TEIL-Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT I-Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

1. Unterabschnitt-Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung

§ 169a BSVG Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung


(1) Der Versicherungsträger als Träger der Krankenversicherung hat gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles von ihm erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 175 bis 177 ASVG handelt. Die Träger der Unfallversicherung haben dem Versicherungsträger den jeweiligen Aufwand für die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 169c zu ersetzen.

(2) Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung hat dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung den Aufwand für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Eintritt des Arbeitsunfalles bzw. nach dem Beginn der Berufskrankheit von ihm erbracht worden sind, zu ersetzen, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 148c bis 148e handelt. Der Versicherungsträger hat dem Krankenversicherungsträger den Aufwand für die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 169c zu ersetzen.

§ 169b BSVG Ersatzanspruch des Trägers der Unfallversicherung


(1) Der Versicherungsträger als Träger der Krankenversicherung hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufwendungen, die diese in den ersten vier Wochen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 175 bis 177 ASVG für Leistungen der Krankenbehandlung des Versicherten erbracht haben, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 169c zu ersetzen.

(2) Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung hat gegenüber dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 148c bis 148e handelt. Der Aufwand für die erbrachten Leistungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 169c zu ersetzen.

(3) Hat der Versicherungsträger Aufwendungen für die Heilbehandlung oder für wiederkehrende Geldleistungen aus der Unfallversicherung gemacht, und stellt sich nachträglich heraus, daß die Krankheit nicht Folge eines Arbeitsunfalles ist, so hat der Krankenversicherungsträger die Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie nicht über die Aufwendungen für die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen.

§ 169c BSVG Ausmaß des Ersatzanspruches


Die Versicherungsträger haben die gemäß §§ 169a und 169b zu ersetzenden Aufwendungen gegenseitig in Form eines jährlichen Pauschalbetrages abzugelten. Die jeweiligen Pauschalbeträge sind ausgehend von den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Aufwendungen zu bemessen.

§ 169d BSVG Geltendmachung des Ersatzanspruches


(1) Findet die gegenseitige Abgeltung der Ersatzansprüche im Wege der Einzelabrechnung statt, so sind diese Ersatzansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 vom ersatzberechtigten Versicherungsträger jeweils geltend zu machen.

(2) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen bei dem zum Ersatz Verpflichteten geltend gemacht wird. Hat der Ersatzberechtigte ohne sein Verschulden erst nach Ablauf dieser Zeit davon Kenntnis erhalten, daß die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch zutreffen, so kann er noch innerhalb zweier Wochen nach dem Tag, an dem er diese Kenntnis erlangt hat, den Anspruch geltend machen.

2. Unterabschnitt

§ 170 BSVG Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander


Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.

§ 170a BSVG Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege


Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist § 322a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

3. Unterabschnitt

§ 171 BSVG Verwaltungshilfe


(1) Der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Dachverband der Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer (seiner) Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen den Versicherungsträgern, die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.

(2) Gewährt ein Träger der Unfallversicherung einem Berechtigten, der eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bezieht, Rente oder Anstaltspflege aus der Unfallversicherung oder treten Änderungen hierin ein, so ist der Versicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen.

ABSCHNITT II-Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe

§ 172 BSVG Pflichten der Träger der Sozialhilfe


Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 173 BSVG Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe


  1. (1)Absatz einsUnterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Versicherungsträger dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die von diesem geleisteten Unterstützungen gemäß den Bestimmungen der §§ 174 und 175 zu ersetzen, jedoch bei Geldleistungen nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die erwachsenen Kosten soweit zu ersetzen, als dem Versicherungsträger selbst Kosten für derartige Sachleistungen erwachsen wären. Das gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten unterstützt werden, für solche Ansprüche, die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese Angehörigen zustehen.Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Versicherungsträger dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die von diesem geleisteten Unterstützungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 174 und 175 zu ersetzen, jedoch bei Geldleistungen nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die erwachsenen Kosten soweit zu ersetzen, als dem Versicherungsträger selbst Kosten für derartige Sachleistungen erwachsen wären. Das gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten unterstützt werden, für solche Ansprüche, die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese Angehörigen zustehen.
  2. (2)Absatz 2Der Ersatz gemäß Abs. 1 gebührt sowohl für Sachleistungen als auch für Geldleistungen, für letztere jedoch nur, wenn sie entweder während des Laufes des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungsleistung oder bei nachgewiesener nicht rechtzeitiger Auszahlung einer bereits festgestellten Versicherungsleistung gewährt werden.Der Ersatz gemäß Absatz eins, gebührt sowohl für Sachleistungen als auch für Geldleistungen, für letztere jedoch nur, wenn sie entweder während des Laufes des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungsleistung oder bei nachgewiesener nicht rechtzeitiger Auszahlung einer bereits festgestellten Versicherungsleistung gewährt werden.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Pensionsberechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Pension auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (§ 140 Abs. 3) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb nicht erreicht. Die dem Pensionsberechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.Wird ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Pensionsberechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Pension auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (Paragraph 140, Absatz 3,) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, nicht erreicht. Die dem Pensionsberechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.Absatz 3, ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder nach Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.

§ 174 BSVG Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung


(1) Aus den Leistungen der Krankenversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen der Krankheit oder der Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Versicherungsträger gründet.

(2) Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit oder Mutterschaft gewährt werden, sind aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung zu ersetzen.

§ 175 BSVG Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung


§ 175.Paragraph 175,

Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach § 156 der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 173, für die nicht schon ein Ersatzanspruch gemäß § 174 oder gegenüber einem sonstigen Träger der Krankenversicherung bzw. gegenüber einem Träger der Unfallversicherung besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach § 156 dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden. Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach Paragraph 156, der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Paragraph 173,, für die nicht schon ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 174, oder gegenüber einem sonstigen Träger der Krankenversicherung bzw. gegenüber einem Träger der Unfallversicherung besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach Paragraph 156, dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.

§ 176 BSVG Abzug von den Geldleistungen


Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe für erbrachte Geldleistungen (§§ 173 bis 175) aufgewendet hat, von den Geldleistungen der Kranken- bzw. Pensionsversicherung abzuziehen, doch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen aus der Pensionsversicherung jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistung nicht übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.

§ 177 BSVG Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches


(1) Der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe für Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Leistung der Sozialhilfe beim Versicherungsträger geltend gemacht wird.

(2) Für Geldleistungen kann der Anspruch auf Ersatz vom Träger der Sozialhilfe nur erhoben werden, wenn

1.

die Leistung der Sozialhilfe innerhalb von 14 Tagen nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Träger der Sozialhilfe erst später vom Anspruch des Versicherten auf die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz Kenntnis erhält, innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger angezeigt wird und

2.

der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe vom Anfall der Geldleistung durch den Versicherungsträger benachrichtigt worden ist.

(3) Der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe für Geldleistungen ist für eine Zeit ausgeschlossen, für die eine Geldleistung fällig geworden ist, wenn der Träger der Sozialhilfe nach einer gemäß Abs. 2 Z 1 erstatteten Anzeige vom Anfall der Geldleistung durch den Versicherungsträger benachrichtigt worden ist.

ABSCHNITT III-Schadenersatz und Haftung

§ 178 BSVG Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherungsträger


(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen oder für die als Angehörige gemäß § 78 Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Der Anspruch umfaßt auch die Aufwendungen des Landesgesundheitsfonds, die nach § 148 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden. Der Versicherungsträger hat dem Landesgesundheitsfonds jenen Teil der Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der Sozialversicherung gemäß § 447f Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die Geltendmachung, zu überweisen. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den Versicherungsträger nicht über. Die Kosten einer Krankenbehandlung sind mit dem doppelten Betrag der für die Gewährung der ärztlichen Hilfe erwachsenen Kosten abzugelten.

(2) Der Versicherungsträger kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Versicherten (Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der gemäß Abs. 1 auf den Versicherungsträger übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.

(3) Der Versicherungsträger kann einen im Sinne der Abs. 1 und 2 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen eine Person, die als Dienstnehmer im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn

a)

der Dienstnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder

b)

der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.

In den Fällen der lit. b kann der Versicherungsträger den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des § 179 über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

§ 179 BSVG Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger


Trifft ein Ersatzanspruch des Versicherungsträgers mit Ersatzansprüchen anderer Träger der Sozialversicherung aus demselben Ereignis zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vor.

§ 180 BSVG Verjährung der Ersatzansprüche


Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

ABSCHNITT IV

§ 181 BSVG (weggefallen)


§ 181 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

ABSCHNITT V

§ 182 BSVG Verfahren


Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

1.

die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.

2.

die Gemeinden und die Behörden der Bundesfinanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

3.

die §§ 361, 362 Abs. 1, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei

a)

an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 124a vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;

b)

an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß § 93 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;

4.

zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;

5.

als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten gilt;

6.

die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt;

7.

§ 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.

§ 182a BSVG Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung


Der Versicherungsträger hat die §§ 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (§ 412c Abs. 1 Z 2 ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.

VIERTER TEIL

ABSCHNITT I

§ 183 BSVG (weggefallen)


§ 183 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

ABSCHNITT II-Verwaltungskörper

§ 184 BSVG (weggefallen)


§ 184 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 185 BSVG (weggefallen)


§ 185 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 186 BSVG (weggefallen)


§ 186 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 187 BSVG (weggefallen)


§ 187 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 188 BSVG (weggefallen)


§ 188 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 189 BSVG (weggefallen)


§ 189 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 190 BSVG (weggefallen)


§ 190 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 191 BSVG (weggefallen)


§ 191 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 192 BSVG (weggefallen)


§ 192 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 193 BSVG (weggefallen)


§ 193 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

ABSCHNITT III-Aufgaben der Verwaltungskörper

§ 194 BSVG (weggefallen)


§ 194 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 195 BSVG (weggefallen)


§ 195 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 196 BSVG (weggefallen)


§ 196 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 197 BSVG (weggefallen)


§ 197 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 198 BSVG (weggefallen)


§ 198 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 199 BSVG (weggefallen)


§ 199 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 200 BSVG (weggefallen)


§ 200 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

ABSCHNITT IIIa-Beirat

§ 201 BSVG (weggefallen)


§ 201 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 202 BSVG (weggefallen)


§ 202 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 202a BSVG (weggefallen)


§ 202a BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 202b BSVG (weggefallen)


§ 202b BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 202c BSVG (weggefallen)


§ 202c BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 202d BSVG (weggefallen)


§ 202d BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 202e BSVG (weggefallen)


§ 202e BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

ABSCHNITT IV-Vermögensverwaltung

§ 203 BSVG (weggefallen)


§ 203 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 204 BSVG (weggefallen)


§ 204 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 205 BSVG (weggefallen)


§ 205 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 206 BSVG (weggefallen)


§ 206 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 206a BSVG (weggefallen)


§ 206a BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 207 BSVG (weggefallen)


§ 207 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

ABSCHNITT V-Aufsicht des Bundes

§ 208 BSVG (weggefallen)


§ 208 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 209 BSVG (weggefallen)


§ 209 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 210 BSVG (weggefallen)


§ 210 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 211 BSVG (weggefallen)


§ 211 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 212 BSVG (weggefallen)


§ 212 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 212a BSVG (weggefallen)


§ 212a BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

ABSCHNITT VI-Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

§ 213 BSVG (weggefallen)


§ 213 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 214 BSVG (weggefallen)


§ 214 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 215 BSVG (weggefallen)


§ 215 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 215a BSVG (weggefallen)


§ 215a BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

ABSCHNITT VII-Versicherungsunterlagen

§ 216 BSVG Führung der Versicherungsunterlagen


(1) Der Versicherungsträger hat für jeden Versicherten, für den er Beiträge zur Pensionsversicherung einhebt, die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der Leistungen der Pensionsversicherung erforderlich sind, genau aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen durch eine im Verordnungsweg zu bestimmende Frist aufzubewahren und auf Verlangen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der vom Versicherungsträger zu führenden Aufzeichnungen zu erlassen.

§ 217 BSVG Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen


  1. (1)Absatz einsDie Finanzämter, die Behörden der Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben dem Versicherungsträger die für die Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben. Die Auskunftspflicht der Finanzämter erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden ersichtlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 4 die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten von land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (§ 29 des Bewertungsgesetzes) zu übermitteln:Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 4, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten von land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (Paragraph 29, des Bewertungsgesetzes) zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsOrdnungsbegriff und Lagebeschreibung der wirtschaftlichen Einheit,
    2. 1a.Ziffer eins aGrundstücksnummern, Einlagezahlen, Katastralgemeindenummern und Grundbuchsnummern der in der wirtschaftlichen Einheit bewerteten Flächen,
    3. 1b.Ziffer eins bFlächenausmaß der wirtschaftlichen Einheit, gegliedert nach Unterarten (§ 29 BewG 1955) des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens sowie allfällige Nutzungen des landwirtschaftlichen Vermögens (§ 39 Abs. 2 Z 1 BewG 1955),Flächenausmaß der wirtschaftlichen Einheit, gegliedert nach Unterarten (Paragraph 29, BewG 1955) des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens sowie allfällige Nutzungen des landwirtschaftlichen Vermögens (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, BewG 1955),
    4. 1c.Ziffer eins cbei Zuschlägen nach § 40 BewG 1955 das im Bescheid angeführte Ausmaß der betroffenen Flächen,bei Zuschlägen nach Paragraph 40, BewG 1955 das im Bescheid angeführte Ausmaß der betroffenen Flächen,
    5. 2.Ziffer 2Name (Familienname und Vorname) des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit mit Geburtsdatum und Anschrift, Versicherungsnummer sowie dessen Eigentumsanteil an der wirtschaftlichen Einheit,
    6. 3.Ziffer 3Ausmaß des Einheitswertes und die im Bescheid ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen,
    7. 3a.Ziffer 3 aAusmaß und Zurechnung der Zuschläge nach § 35 BewG 1955,Ausmaß und Zurechnung der Zuschläge nach Paragraph 35, BewG 1955,
    8. 3b.Ziffer 3 bAusmaß und Art der Zuschläge oder Abschläge nach § 40 BewG 1955 und der Zuschläge nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955,Ausmaß und Art der Zuschläge oder Abschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 und der Zuschläge nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955,
    9. 3c.Ziffer 3 cBerechnungsgrundlagen der Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder- und Obstkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955),Berechnungsgrundlagen der Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder- und Obstkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955),
    10. 4.Ziffer 4Art und Rechtsgrundlage der Änderung des Einheitswertes, Stichtag der Rechtswirksamkeit sowie Ausfertigungsdatum des Bescheides,
    11. 5.Ziffer 5Name und Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten;
    12. 6.Ziffer 6Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen,Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen,
    13. 7.Ziffer 7Name (Familienname und Vorname), Anschrift und Einkünfte jener Personen, die Einkünfte nach § 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 aufweisen. und Vorname), Anschrift und Einkünfte jener Personen, die Einkünfte nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 aufweisen.
    Sofern ein Einkommensteuerbescheid oder ein Bescheid zur Feststellung von Einkünften ergangen ist und Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlicher Tätigkeit enthält, haben die Abgabenbehörden des Bundes darüber hinaus dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 4 die erforderlichen Daten über die dem Bescheid zugrundeliegenden Einkünfte aus Tätigkeiten, deren Beitragsgrundlage gemäß der Anlage 2 nach § 23 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 1a oder 1b und Abs. 1 Z 4 zu bilden ist, unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift, des Geburtsdatums und der Versicherungsnummer des Steuerpflichtigen sowie des Namens und der Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln. Wird im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a oder 1b oder einer Pflichtversicherung als GesellschafterIn nach § 2 Abs. 1 Z 1a ein Einkommensteuerbescheid mangels eines einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Einkommens nicht erlassen, so haben die Abgabenbehörden dies dem Versicherungsträger mitzuteilen.Sofern ein Einkommensteuerbescheid oder ein Bescheid zur Feststellung von Einkünften ergangen ist und Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlicher Tätigkeit enthält, haben die Abgabenbehörden des Bundes darüber hinaus dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 4, die erforderlichen Daten über die dem Bescheid zugrundeliegenden Einkünfte aus Tätigkeiten, deren Beitragsgrundlage gemäß der Anlage 2 nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz eins a, oder 1b und Absatz eins, Ziffer 4, zu bilden ist, unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift, des Geburtsdatums und der Versicherungsnummer des Steuerpflichtigen sowie des Namens und der Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln. Wird im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, oder 1b oder einer Pflichtversicherung als GesellschafterIn nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, ein Einkommensteuerbescheid mangels eines einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Einkommens nicht erlassen, so haben die Abgabenbehörden dies dem Versicherungsträger mitzuteilen.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Versicherungsträger hat nach Maßgabe des Abs. 4 eine Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a sowie deren Widerruf unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln. Weiters hat der Versicherungsträger unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes jene Fälle zu übermitteln, in denen die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4e länger als drei Beitragsjahre zur Anwendung gelangt.Der Versicherungsträger hat nach Maßgabe des Absatz 4, eine Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, sowie deren Widerruf unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln. Weiters hat der Versicherungsträger unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes jene Fälle zu übermitteln, in denen die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 e, länger als drei Beitragsjahre zur Anwendung gelangt.
  4. (2b)Absatz 2 bDer Versicherungsträger hat nach Maßgabe des Abs. 4 den Abgabenbehörden des Bundes Beginn und Ende einer Pflichtversicherung als GesellschafterIn nach § 2 Abs. 1 Z 1a unter Angabe des Namens Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer der versicherten Person mitzuteilen.Der Versicherungsträger hat nach Maßgabe des Absatz 4, den Abgabenbehörden des Bundes Beginn und Ende einer Pflichtversicherung als GesellschafterIn nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, unter Angabe des Namens Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer der versicherten Person mitzuteilen.
  5. (2c)Absatz 2 cDie „Agrarmarkt-Austria“ (AMA) nach dem AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, hat dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 5 die auf die jeweilige Versicherungsnummer bezogenen Basisdaten des im Kalenderjahr gestellten Förderantrages einschließlich der angeschlossenen Unterlagen für den Hauptbetrieb bzw. die Betriebsstätte(n) zu übermitteln, und zwar gegen Ersatz jener Kosten, die der AMA daraus erwachsen.Die „Agrarmarkt-Austria“ (AMA) nach dem AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376, hat dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 5, die auf die jeweilige Versicherungsnummer bezogenen Basisdaten des im Kalenderjahr gestellten Förderantrages einschließlich der angeschlossenen Unterlagen für den Hauptbetrieb bzw. die Betriebsstätte(n) zu übermitteln, und zwar gegen Ersatz jener Kosten, die der AMA daraus erwachsen.
  6. (3)Absatz 3Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  7. (4)Absatz 4Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in Abs. 2 und 2a genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in Absatz 2 und 2a genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
  8. (5)Absatz 5Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der im Abs. 2c genannten Daten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der im Absatz 2 c, genannten Daten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

§ 217a BSVG Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe


(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 folgende Daten zu übermitteln:

Name (Familienname und Vorname), Versicherungsnummer und Anschrift

1.

der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und f sowie nach § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und

2.

des Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

§ 217b BSVG


(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 3 dem Versicherungsträger auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:

1.

die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;

2.

die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Jene Stellen, die zur Durchführung der im § 136 Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften zuständig sind, gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen als Versicherungsträger im Sinne des § 171.

§ 217c BSVG


(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente (§ 26a Abs. 1) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angaben zu übermitteln:

1.

Namen (Familienname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;

2.

Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;

3.

rentenauszahlende Stelle.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes vorzunehmen.

ABSCHNITT VIII

§ 218 BSVG (weggefallen)


§ 218 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 219 BSVG (weggefallen)


§ 219 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

ABSCHNITT IX

§ 219a BSVG (weggefallen)


§ 219a BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

FÜNFTER TEIL-Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT I-Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt-Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil

§ 220 BSVG Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung


Personen, die am 31. Dezember 1978 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Im übrigen sind auf eine solche Pflichtversicherung auch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, jedoch kann der Versicherte den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Ersten eines Kalendervierteljahres zu entsprechen.

§ 221 BSVG Befreiung von der Pflichtversicherung


Personen, die am 31. Dezember 1978 gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Bauern-Pensionsversicherung befreit sind, bleiben für die Dauer der bestehenden Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz von der Pflichtversicherung in der Bauern-Pensionsversicherung befreit.

§ 222 BSVG Weiterversicherung


(1) Personen, die am 31. Dezember 1978 auf Grund der bisherigen Vorschriften in der Krankenversicherung freiwillig versichert bzw. selbstversichert sind, gelten als Weiterversicherte im Sinne des § 8.

(2) Personen, die am 31. Dezember 1978 auf Grund der bisherigen Vorschriften in der Pensionsversicherung freiwillig versichert sind, gelten als Weiterversicherte im Sinne des § 9.

(3) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1978 aus der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz ausgeschieden sind, gilt als Beitragsgrundlage im Sinne des § 28 Abs. 1 jener Betrag, der sich als Beitragsgrundlage unter der Annahme eines Ausscheidens aus der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz am 1. Februar 1978 ergeben hätte.

§ 223 BSVG Höherversicherung


Versicherte, die nach den Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes einen Beitrag zur Höherversicherung wirksam entrichtet haben, sind ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter berechtigt, Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Bei der Anwendung des § 132 sind auch Beiträge zur Höherversicherung zu berücksichtigen, die nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz entrichtet worden sind.

§ 224 BSVG Bundesbeitrag


Abweichend von den Bestimmungen des § 31 Abs. 4 leistet der Bund in der Pensionsversicherung der Bauern für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.

2. Unterabschnitt-Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil

§ 225 BSVG Anwendung des Leistungsrechtes


(1) Für Leistungen aus der Pensionsversicherung, auf die am 31. Dezember 1978 Anspruch besteht, mit Ausnahme der Übergangspensionen, gelten ab 1. Jänner 1979 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Für Übergangspensionen, auf die nach den bisherigen Vorschriften Anspruch besteht oder bei Weitergeltung dieser Vorschriften Anspruch bestünde, sind weiterhin die bisherigen Vorschriften anzuwenden; soweit in diesen Vorschriften auf Bestimmungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes verwiesen wird, die in diesem Bundesgesetz eine entsprechende Regelung gefunden haben, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Besteht am 31. Dezember 1978 auf Grund von Übergangsbestimmungen im Bereich der Bauern-Pensionsversicherung Anspruch auf eine Leistung, die höher ist als die sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebende entsprechende Leistung, so ist die Leistung ab 1. Jänner 1979 in dem sich auf Grund der bisherigen Bestimmungen jeweils ergebenden Ausmaß weiter zu gewähren, und zwar solange, als sie die Leistung übersteigt, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebührt.

(4) Die Bestimmungen des § 119 Abs. 1 sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 liegt. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) Bei den gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes und bei den gemäß § 233 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gilt § 122 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in dessen Abs. 1 lit. c vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründen würde.

(6) § 127 Abs. 2 gilt nicht, wenn

a)

der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetze folgte Scheidung gemäß § 55 des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen ist und

b)

diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat.

(7) § 112 Z 3 ist in den Fällen, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb vor dem 1. Jänner 1971 aufgegeben oder übergeben worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der Zeitraum der letzten 120 bzw. 240 Kalendermonate auch um die Zeiten verlängert, die vor der Vollendung des 55. Lebensjahres, bei Frauen des 50. Lebensjahres liegen.

§ 226 BSVG Berücksichtigung von zurückgezahlten Überweisungsbeträgen (erstatteten Beiträgen)


Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 106 Abs. 1 Z 5 sind den Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß § 167 dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, den Zeiten gleichzuhalten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind.

§ 227 BSVG Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz


Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes erworben sind, so sind für jedes Versicherungsjahr zwölf Monate an Beitragszeiten als erworben anzunehmen. Wurden Beiträge gemäß Art. II Abs. 4 oder 6 der 14. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz wirksam entrichtet, so gelten die Monate Jänner bis einschließlich September 1970 als Beitragsmonate. Bei Anwendung des § 106 Abs. 1 Z 2 gilt auch das Jahr 1957 als Beitragszeit, wenn die Beiträge hiefür bis längstens 31. Dezember 1959 wirksam entrichtet worden sind.

§ 228 BSVG Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen


Soweit Beiträge gemäß § 108 für die Zeit

a)

vor dem 1. Oktober 1970,

b)

nach dem 30. September 1970 und vor dem 1. Jänner 1978,

c)

nach dem 31. Dezember 1977 und vor dem 1. Jänner 1979

nachzuentrichten sind, sind in den Fällen der lit. a die jeweils nach den Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes festgesetzt gewesenen Beiträge zugrundezulegen, in den Fällen der lit. b die Beiträge, die sich nach den jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes auf Grund einer Einreihung in die Versicherungsklasse nach dem Zeitpunkt des Beginnes der Anhaltung ergeben hätten, in den Fällen der lit. c die Beiträge, die sich in Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 und 12a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ergeben hätten.

§ 229 BSVG Erhöhung des Einheitswertes


(1) Ist für die Beurteilung eines Sachverhaltes der Einheitswert maßgebend, der noch nicht der zum 1. Jänner 1956 vorgenommenen Hauptfeststellung der Einheitswerte (§ 81 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) unterworfen war, so ist dieser Einheitswert mit dem fünffachen Betrag anzusetzen.

(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner 1979 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.

§ 230 BSVG Wanderversicherung


(1) Die Bestimmungen des § 120 gelten nur für Leistungen, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1978 liegt. Sie gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1978 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein zu einem Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension oder dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz besteht oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode zuerkannt wird; wurden in der Leistung aus eigener Pensionsversicherung, für die der Stichtag nach dem 30. Juni 1958 liegt, vor dem Stichtag liegende Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz nicht berücksichtigt, so ist vor Anwendung des § 136 Abs. 1 lit. b oder c die Leistung aus eigener Pensionsversicherung gemäß Abs. 2 neu zu bemessen. Sind bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes Ansprüche auf zwei oder mehrere Leistungen aus eigener Pensionsversicherung gegeben, ist vor Anwendung des § 136 Abs. 1 lit. b oder c Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Leistungszuständigkeit nach dem später liegenden Stichtag richtet und die höhere bzw. höchste Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.

(2) Die Bestimmungen des § 120 Abs. 7 Z 1, 2 und 5 sind auf Antrag auf jene Leistungen aus der Pensionsversicherung anzuwenden, die am 1. Jänner 1979 gebühren, und für die der Stichtag nach dem 30. Juni 1958, aber vor dem 1. Jänner 1979 liegt, wenn vor dem Stichtag liegende Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz nicht berücksichtigt wurden. Stichtag für die Neubemessung der Leistung ist der Tag der Antragstellung, wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Antragstellung folgende Monatserste. Bei der Neubemessung verbleibt es bei der bisherigen Leistungszuständigkeit und den bisherigen Bemessungsgrundlagen nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz; in der Pensionsversicherung, in der bereits Versicherungsmonate festgestellt worden sind, erfolgt keine Neufeststellung von Versicherungsmonaten; neu festgestellte Versicherungsmonate sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich nicht mit bereits festgestellten Versicherungsmonaten decken; ergibt sich bei der Neubemessung ein niedrigerer Betrag als der vorher gebührende, ist dieser weiter zu gewähren. Eine sich aus der Anwendung der Bestimmungen des § 120 Abs. 7 Z 1, 2 und 5 ergebende Erhöhung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) Handelt es sich bei der gemäß Abs. 2 neu festzustellenden Leistung um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes und hatte der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder wurde ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt, so gelten die Bestimmungen des Abs. 1 für die Neufeststellung der Leistung aus eigener Pensionsversicherung und die Leistungszuständigkeit entsprechend.

§ 230a BSVG Witwenpension


(1) Bei der Anwendung des § 136 Abs. 1 lit. c sind Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. Jänner 1969 oder nach dem 31. Dezember 1968 auf Grund der Bestimmungen des Art. II Abs. 6 der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 17/1969, des Art. II Abs. 5 oder 6 der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 447/1969, oder des Art. II Abs. 1 der 13. Novelle zum Landwirtchaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 18/1969, erworben worden sind, bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung oder in der Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) In den Fällen, in denen die Ehe vor dem 1. Jänner 1971 geschlossen wurde, der Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz gehabt hätte, in diesem Zeitpunkt aber das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte, und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt, gelten die Vorschriften des § 127 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 lit. b dieser Bestimmung geforderten Ehedauer von fünf Jahren eine solche von drei Jahren tritt.

§ 231 BSVG Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis


Wurde ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen und liegt der Stichtag im Sinne des § 164 Abs. 7 nach dem 30. Juni 1958, aber vor dem 1. Jänner 1972, und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden Vorschriften Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so sind dem Versicherten auf seinen Antrag die von ihm entrichteten Beiträge für solche Beitragsmonate, für die ein besonderer Pensionsbeitrag zur Entrichtung vorgeschrieben wurde, aufgewertet mit dem am 1. Jänner 1972 für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 45) zu erstatten; dasselbe gilt auch in den Fällen, in denen vor dem 1. Februar 1973 über Anträge gemäß § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Fassung rechtskräftig entschieden worden ist. Die §§ 165 bis 169 gelten entsprechend.

3. Unterabschnitt-Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil

§ 232 BSVG Verfahren


Ist auf Grund von Übergangsbestimmungen im Bereich der Bauern-Pensionsversicherung der Anspruch auf eine Leistung oder auf Erhöhung einer Leistung von einer Antragstellung abhängig und ist das Recht auf Antragstellung am 31. Dezember 1978 noch nicht erloschen, so ist die in Betracht kommende Übergangsbestimmung auch nach dem 31. Dezember 1978 weiterhin anzuwenden.

4. Unterabschnitt-Übergangsbestimmungen zum Vierten Teil

§ 233 BSVG Verwaltungskörper


Die am 31. Dezember 1978 im Amt befindlichen Verwaltungskörper haben die Geschäfte solange weiterzuführen, bis die neuen Verwaltungskörper zusammentreten. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer der neuen Verwaltungskörper.

§ 234 BSVG Gesonderte Rücklage


Der Versicherungsträger hat abweichend von den Bestimmungen des § 204 Abs. 3 im Geschäftsjahr 1981

a)

1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung einschließlich des Bundesbeitrages zur Krankenversicherung an die Pensionsversicherung zu überweisen und

b)

die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten, soweit sie 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen im Sinne der lit. a übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen nicht 1 v.H. an Versicherungsbeiträgen im Sinne der lit. a, ist der Unterschiedsbetrag der gesonderten Rücklage zuzuführen; hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß § 447f Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern.

Die Überweisungen nach lit. a sind monatlich in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

ABSCHNITT II-Schlußbestimmungen

§ 235 BSVG Anwendung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes


Wenn in anderen Gesetzen auf Bestimmungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 235a BSVG (weggefallen)


§ 235a BSVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

§ 236 BSVG Ersatzzeiten


Die in der Zeit zwischen dem 12. März 1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich der reichsrechtlichen Sozialversicherung außerhalb des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegten Zeiten der im § 107 Abs. 7 erster Satz angegebenen Art sind nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 107 Abs. 7 erster Satz dann als Ersatzzeiten anzusehen, wenn der Versicherte unmittelbar vor dem 13. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat und zu den Personen gehört, die gemäß § 1, § 2 oder § 2a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

§ 237 BSVG Rechtsunwirksame Vereinbarungen


Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Hinterbliebenen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.

§ 238 BSVG Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Vertragspartnern


Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verträge mit den Ärzten und anderen Vertragspartnern zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten als Verträge im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 239 BSVG Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen


Solange vertragliche Regelungen über die Vergütungen der Leistungen der Vertragspartner nicht bestehen, sind die den Versicherten zu gewährenden Kostenzuschüsse unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis in der Satzung festzusetzen.

§ 240 BSVG Aufhebung bisheriger Vorschriften


Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, alle bis dahin geltenden Bestimmungen über die Bauern-Pensionsversicherung und die Bauern-Krankenversicherung außer Kraft.

§ 240a BSVG


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 241 BSVG Vollziehung des Bundesgesetzes


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

a)

hinsichtlich der Bestimmung des § 25 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

b)

hinsichtlich der §§ 30, 31, 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991, 147 Abs. 4, 205 Abs. 3 zweiter Satz, 206 Abs. 2, 206a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991, 207 Abs. 1, 208 Abs. 2 und 3 jeweils letzter Satz, 217 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 und 224 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

c)

hinsichtlich der Bestimmung des § 43 sowie hinsichtlich der Bestimmungen des § 209 Abs. 2, 3 und 4, soweit sie sich auf die Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes beziehen, der Bundesminister für Finanzen;

d)

hinsichtlich der Bestimmung des § 44, soweit sie sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen;

e)

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2, 108, 173 Abs. 4 und 228 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

f)

hinsichtlich der Bestimmung des § 182, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

g)

hinsichtlich der Bestimmung des § 217a in der Fassung des BGBl. Nr. 474/1992 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

h)

hinsichtlich der Bestimmung des § 99b der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;

i)

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Mit der Vollziehung des § 91 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in die Kompetenz der Länder fällt, ist die zuständige Landesregierung betraut; mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 241a BSVG Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung


Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den §§ 412 und 414 ASVG in Verbindung mit § 182 dieses Bundesgesetzes sowie § 212a in unmittelbarer Bundesverwaltung.

§ 242 BSVG Wirksamkeitsbeginn


(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft.

(2) Zur Vorbereitung der Durchführung können schon vor dem 1. Jänner 1979 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen sowie Verordnungen erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

7. Hauptstück-Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 243 BSVG


(1) Die §§ 2 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2, 2a, 2b, 3 Abs. 2 lit. d, 5 Abs. 2 Z 5, 9 Abs. 1 lit. b, Abs. 4 und Abs. 5, 18 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1, 23 Abs. 1, Abs. 3 lit. g, Abs. 6 und 10, 24 Abs. 1, 24a, 24b, 25 Abs. 2, 27 Abs. 4, 28 Abs. 5, 31a, 33 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 45a, 57a Abs. 1, 74 Abs. 1, 2, 3 und 4, 75 Z 1 und 2, 78 Abs. 9, 80 Abs. 3 lit. a, 85 Abs. 1, 89 Abs. 1 und 3, 94, 96 Abs. 1, 96a, 96b, 100 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 Z 4, 106 Abs. 1 Z 3, 107 Abs. 1 Z 3 und Abs. 9, 111 Abs. 1, 2 lit. b und Abs. 6, 113 Abs. 2 und Abs. 5 Z 1, 114 Abs. 2 Z 2, 118 Abs. 6, 122a Abs. 1 Z 4, 125 zweiter Satz, 130 Abs. 5, 141 Abs. 1 und 2, 152 Abs. 2, 161 Abs. 2 Z 5, 173 Abs. 3, 181, 187, 189, 192 Abs. 5, 193, 206a, 211 Abs. 1, 217 Abs. 2 Z 6 und 240a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Personen, die nach den am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Vorschriften des § 9 Abs. 1 lit. b zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz berechtigt waren, es aber nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 nicht mehr gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung noch bis zum 30. Juni 1992 geltend machen.

(3) Personen, die gemäß § 106 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Fassung Beiträge wirksam entrichten konnten, es aber nach den Bestimmungen des § 106 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 nicht mehr können, können diese Beiträge bis 31. Dezember 1992 wirksam entrichten.

(4) § 113 Abs. 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.

(5) § 91 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.

(6) § 107 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 tritt am 3. September 1990 in Kraft.

(7) § 107 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 2. September 1990 liegt.

(8) § 122a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1991 liegt.

(9) Aufgehoben.

§ 244 BSVG


(1) Die §§ 78 Abs. 4 Z 1, 119 Abs. 2 Z 1, 140 Abs. 4 lit. b, 217a und 241 Abs. 1 lit. g und h treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. August 1992 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. August 1992 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(3) § 119 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.

(4) § 119 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz in der vor dem 1. September 1992 geltenden Fassung, ist in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vor dem 1. September 1992 vollendet hat und eine im § 1 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, genannte Einrichtung besucht hat.

§ 245 BSVG


§ 243 Abs. 9 und Artikel III Abs. 2 der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 834/1992 treten am 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 246 BSVG


Die Abs. 1 und 2 des § 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 247 BSVG


(1) Es treten in Kraft:

1.

rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die §§ 2 Abs. 5 Z 1 lit. a und b, 23 Abs. 9 lit. a in der Fassung des Art. I Z 9, 80 Abs. 2 und 4 lit. b und c, 88 Abs. 2 und 247 Abs. 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;

2.

rückwirkend mit 1. Juli 1992 § 186 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;

3.

rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die §§ 68 Abs. 2, 95 Abs. 2 und 3, 118a und 140 Abs. 4 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;

4.

rückwirkend mit 1. März 1993 § 38 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;

5.

mit 1. Juli 1993 die §§ 2a Abs. 3, 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 6, 23 Abs. 6, 23 Abs. 10 lit. a bis d, 51 Abs. 2 Z 1, 71 Abs. 7 Z 1, 81 Abs. 1, 85 Abs. 1 Z 1, 94 Abs. 2, 97 Abs. 4, 120 Abs. 3, 127 Abs. 4, 140 Abs. 3, 142 Abs. 3 und 5, 162 Abs. 1 und 173 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;

6.

mit 1. Juli 1993 weiters die §§ 4 Z 1, 18 Abs. 2, 23 Abs. 9 lit. a in der Fassung des Art. I Z 10, 28 Abs. 1, 33a Abs. 2, Abschnitt VII des Ersten Teiles, 58 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 4, 71 Abs. 6, 103 Abs. 1 Z 1, 104 Abs. 2, 105, 107 Abs. 8, 107a, 110, 110a, 111 Abs. 1 und 3 bis 6, 113, 113a, 114, 115, 116, 117, 118, 118b, 120 Abs. 4 lit. b und c und Abs. 7 Z 3, 4 und 7, 121, 122 Abs. 1, 2 und 4, 122a Abs. 1 und 3, 122b, 122c, 123 Abs. 1 und 4, 124 Abs. 2, 130, 131, 132 samt Überschrift, 133, 134, 134a, 135, 136 in der Fassung des Art. I Z 79, 138, 139 in der Fassung des Art. I Z 82, 139a Abs. 2, 140 Abs. 1, 148 Z 2 und 156 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;

7.

Aufgehoben.

(2) Bei der Anwendung des § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.

(3) Personen, die erst auf Grund des § 127 Abs. 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993. Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Art. II Abs. 9 und 10 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, ist anzuwenden.

(4) Die §§ 107a, 107b, 111 Abs. 3 bis 5, 113, 114, 118, 118a, 120 Abs. 7 Z 3, 121, 122a, 122 Abs. 1 und 4, 122b, 122c, 123 Abs. 1 und 4, 130, 131 und 134 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.

(5) Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß § 107a oder § 107b nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. § 107a Abs. 7 und § 107b Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(6) Abweichend von Abs. 4 bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der §§ 121 Abs. 1 Z 2 und 122 Abs. 1 lit. e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension - unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) - in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag

1.

vom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995

die letzten 132 Versicherungsmonate,

2.

vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996

die letzten 156 Versicherungsmonate

aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des § 113 Abs. 2 Z 1 und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Z 1, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Z 2, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist § 47 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.

(Anm.: Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 2002

(Verordnung BGBl. II Nr. 475/2001)

für die Jahre

mit dem Faktor

1938 und früher

76,197

1939 bis 1946

67,731

1947

38,091

1948

22,864

1949 .

19,184

1950

15,225

1951

11,278

1952

10,150

1953

9,593

1954

9,026

1955

8,735

1956

8,344

1957

7,999

1958

7,782

1959

7,615

1960

7,052

1961

6,540

1962

6,034

1963

5,634

1964

5,264

1965

4,871

1966

4,578

1967

4,274

1968

4,056

1969

3,787

1970

3,526

1971

3,236

1972

2,929

1973

2,670

1974

2,406

1975

2,259

1976

2,125

1977

2,004

1978

1,905

1979

1,822

1980

1,741

1981

1,658

1982

1,602

1983

1,558

1984

1,506

1985

1,450

1986

1,419

1987

1,387

1988

1,362

1989

1,328

1990

1,274

1991

1,218

1992

1,169

1993

1,124

1994

1,097

1995

1,067

1996

1,042

1997

1,042

1998

1,029

1999

1,014

2000

1,008)

(7) Eine Pension, die gemäß Abs. 6 nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

1.

der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und

2.

einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Abs. 6 und der Pension gemäß Z 1 ergibt. Die Pension gemäß Z 1 unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Z 2 unterliegt nur der Anpassung gemäß § 45. Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Z 1.

(8) In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

(9) Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 122 oder § 122a oder auf eine Alterspension gemäß § 121 ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 122b oder § 122c ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 121, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß § 121 gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.

(10) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß § 132 Abs. 2 und 5 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß § 121 gilt § 132 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.

(11) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß § 135 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus solange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden, und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.

(12) § 135 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.

(13) § 136 in der Fassung des Art. I Z 79 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des § 136 Abs. 1 Z 3 und 4 ist § 136 Abs. 1 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt. Art. II Abs. 9 und 10 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, ist anzuwenden.

(14) Aufgehoben.

(15) Art. III Abs. 2 der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, lautet:

„(2) Personen, die durch das Inkrafttreten des § 2a in der Fassung des Art. I Z 2c der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch am 1. Jänner 1992 das 45. Lebensjahr vollendet haben und am 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1992 für jene Zeiten, in denen nach § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der Führung jenes land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, der am 31. Dezember 1991 dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, bereits damals gegolten hätte. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 1993 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.“

(16) Art. III Abs. 4 der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, lautet:

„(4) Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, gemäß § 23 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, festgestellt wird und die am 31. Dezember 1991 nach § 2a in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des § 23 Abs. 6 in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1991 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach § 2a Abs. 1 und 2 pflichtversichert ist.“

(17) Für Personen, die durch das Außerkrafttreten des § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch die 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, am 1. Juli 1993 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und am 30. Juni 1993 nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Juli 1993 für jene Zeiten, in denen unter Berücksichtigung des § 2a Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der hauptberuflichen Beschäftigung beider Ehegatten in jenem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, der am 30. Juni 1993 dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bereits damals aufgehoben gewesen wäre. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 1993 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.

(18) Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Außerkrafttreten des § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch die 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993 gemäß § 23 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, festgestellt wird und die am 30. Juni 1993 auf Grund dieser hauptberuflichen Beschäftigung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit einem Drittel des Versicherungswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage ist bis zur erstmaligen Anwendung des § 23 Abs. 6 in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange ein Ehegatte gemäß § 2a Abs. 3 in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb beschäftigt ist.

(19) Abweichend von § 154 Abs. 5 kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.

(20) § 107a in der Fassung des Art. I Z 39 ist für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte.

§ 248 BSVG


(1) Es treten in Kraft:

1.

rückwirkend mit 1. Jänner 1993 § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1994;

2.

rückwirkend mit 1. Juli 1993 die §§ 26 Abs. 1, 107a, 118b Abs. 1 erster Satz, erster Halbsatz, und letzter Satz, 118b Abs. 2 letzter Satz, 130 Abs. 2 und 4, 131 Abs. 2 und 3, 134 Abs. 3 bis 6, 140 Abs. 3, 247 Abs. 1 Z 3 und 6, 247 Abs. 5 bis 20 und 248 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1994;

3.

mit 1. Jänner 1994 die §§ 1a, 31 Abs. 3, 5 und 6, 31c, 42 Abs. 4, 141 Abs. 1 und 2, die Abschnitte I bis III des Vierten Teiles (§§ 183 bis 200), der Abschnitt III a des Vierten Teiles (§§ 201 bis 202e), die §§ 204 Abs. 5, 206 Abs. 1 und 2, 207, die Abschnitte V und VI des Vierten Teiles (§§ 208 bis 215a), der Abschnitt VIII des Vierten Teiles (§§ 218 und 219), § 248 Abs. 2 bis 6 und 248 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1994.

(2) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1993 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Zusammentreten der Verwaltungskörper nach den am 1. Jänner 1994 geltenden Vorschriften; die alten Verwaltungskörper haben die Geschäfte nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu führen. Die Entsendung der Versicherungsvertreter in die neuen Verwaltungskörper hat bis 31. März 1994 zu erfolgen.

(3) Der Obmann, die Obmann-Stellvertreter sowie Vorsitzende und Vorsitzenden-Stellvertreter des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse, die nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin eine solche Funktion ausüben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des § 185 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.

(4) Den in Abs. 3 genannten Personen, deren Anwartschaften zum 31. Dezember 1993 nach den Bestimmungen des § 185 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach diesen Bestimmungen gewahrt.

(5) Die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse, soweit sie nicht unter Abs. 3 oder 4 fallen, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des § 185 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung, wenn sie

1.

nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin Versicherungsvertreter sind und

2.

vor dem Beginn der neuen Amtsdauer mindestens während einer vollen Amtsdauer die Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses ausgeübt haben.

Die Anwartschaft (Pension) darf das im § 185 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung festgesetzte Mindestausmaß nicht übersteigen.

(6) Die Bestimmungen des § 185 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene beziehen, auf die im Abs. 3 angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zum Ende der Amtsdauer der alten Verwaltungskörper ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.

(6a) Bezieher von Pensionen (Hinterbliebenenpensionen) nach § 185 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner 2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Die im Abs. 3 genannten Personen haben ab 1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8% der Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung, eine Entschädigung nach § 185 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.

(7) Zeiten vor dem 1. Juli 1993, in denen eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 dann bestanden hätte, wenn die mit der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, erfolgte Aufhebung der Ausnahme des § 5 Abs. 1 Z 3 bereits vor diesen Zeiten erfolgt wäre, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Z 1 aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten.

(8) § 31 Abs. 5 lit. a in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 207 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 207 genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 207 genehmigten Umbau von Gebäuden nur insoweit anzuwenden, als die zur Finanzierung vorgesehenen Mittel bis 31. Dezember 1993 aufgewendet wurden. Für zur Finanzierung dieser Vorhaben nach dem 31. Dezember 1993 aufgewendete Mittel gebührt kein Bundesbeitrag.

(9) Der Bundesbeitrag gemäß § 31 Abs. 5 lit. b gebührt letztmalig als Zuschuß zu den vor dem 1. Jänner 1993 aufgewendeten Mitteln für den Umbau von Gebäuden, der gemäß § 207 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszwecks verbunden ist.

§ 249 BSVG


Die §§ 113 Abs. 2 Z 3, 122a Abs. 1 Z 6, 154 Abs. 4, 158 Abs. 2 und 3 und 160 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

§ 250 BSVG


(1) Die §§ 67 Abs. 1 Z 4, 90a, 91 Z 2 erster Satz, 148 Z 1 und 241 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 90a in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung ist nur auf Leistungsfälle anzuwenden, bei denen der Beginn der Anstaltspflege nach dem 30. Juni 1994 liegt.

§ 251 BSVG


(1) Die §§ 136 und 217b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 sowie die Aufhebung der §§ 139 und 247 Abs. 1 Z 7 und Abs. 14 treten am 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) § 136 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 ist anzuwenden:

1.