§ 418 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2026
§ 418.Paragraph 418,

Die §§ 57 samt Überschrift, 57a erster Satz, 78 Abs. 6a, 123 Abs. 5, Abs. 6 erster Satz und Z 2 sowie Abs. 7 erster Satz, 337 Abs. 1a und 416 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die Paragraphen 57, samt Überschrift, 57a erster Satz, 78 Absatz 6 a,, 123 Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz und Ziffer 2, sowie Absatz 7, erster Satz, 337 Absatz eins a und 416 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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