§ 422 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.09.2026
  1. (1)Absatz eins,§ 150 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 150, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 24 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 24d samt Überschrift und § 363 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.Paragraph 24 d, samt Überschrift und Paragraph 363, Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 422 BSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 422 BSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

11 Entscheidungen zu § 422 BSVG


Entscheidungen zu § 422 BSVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 422 BSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 422 BSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 421 BSVG
Anl. 1 BSVG