§ 414 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.07.2025
§ 414.Paragraph 414,

§ 46 Abs. 1a und § 412 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 46, Absatz eins a und Paragraph 412, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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