Anl. 2 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

 

Versicherungstatbestand

Beitragsgrundlage

1.

Land- und forstwirtschaftliche

§ 23 Abs. 1 Z 1

 

Urproduktion (§ 5 des

 

 

Landarbeitsgesetzes 1984)

 

1.1

das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3

2.

Gewerbliche Nutztierhaltung und

 

 

Pflanzenproduktion:

 

2.1

Gewerbliche Nutztierhaltung

§ 23 Abs. 1 Z 1,

 

einschließlich Lohnmast

wenn ein Einheitswert

 

(§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in

festgestellt

 

Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7

wird, oder § 23

 

des Bewertungsgesetzes 1955)

Abs. 1 Z 2, wenn

 

 

kein Einheitswert

 

 

festgestellt wird

2.2

Gewerbliche Pflanzenproduktion

§ 23 Abs. 1 Z 1,

 

(Obst-Wein-Gemüse- Gartenbau)

wenn ein Einheitswert

 

(§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988

festgestellt

 

in Verbindung mit § 30

wird, oder § 23

 

Abs. 9 bis 11 des

Abs. 1 Z 2, wenn

 

Bewertungsgesetzes 1955)

kein Einheitswert

 

 

festgestellt wird

3.

Nebengewerbe der Land- und

 

 

Forstwirtschaft gemäß § 2

 

 

Abs. 4 GewO 1994:

 

3.1

Be- und Verarbeitung überwiegend

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

eigener Naturprodukte sowie

 

 

Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung

 

 

eines einmaligen Freibetrages von

 

 

3 700 € jährlich

 

3.2

persönliche Dienstleistungen mit

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

oder ohne Betriebsmittel für andere

 

 

land(forst)wirtschaftliche Betriebe

 

 

einschließlich der Tätigkeit als

 

 

Betriebshelfer/in im Rahmen eines

 

 

Maschinen- und Betriebshilferinges

 

 

sowie als Holzakkordant/in

 

3.3

Kommunaldienstleistungen gemäß § 2

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

3.4

Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994

Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)

 

§ 23 Abs. 1 Z 3

3.5

Vermietung land(forst)wirtschaftlicher

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

Betriebsmittel (§ 2

 

 

Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)

 

4.

Buschenschank - mit Ausnahme von

in § 23 Abs. 1 Z 1

 

Mostbuschenschank - gemäß § 2 Abs. 1

enthalten

 

Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit

 

 

§ 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit

 

 

derselbe weder auf Basis eines

 

 

„Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird,

 

 

noch ein darüberhinausgehendes

 

 

Ausmaß vorliegt

 

5.

Privatzimmervermietung gemäß Art. III

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444

 

 

in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw

 

 

§ 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in

 

 

der spezifischen Form des Urlaubes

 

 

am Bauernhof erfolgt (§ 148c Abs. 2

 

 

Z 11), und sohin als eine

 

 

wirtschaftliche Einheit mit dem

 

 

bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist,

 

 

unter Anwendung eines einmaligen

 

 

Freibetrages von 3 700 € jährlich

 

6.

Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis

 

 

einer Dienstleistung eines Landwirtes

 

 

für einen anderen gleichkommen:

 

6.1

Schweinetätowierer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.2

Waldhelfer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.3

Milchprobenehmer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.4

Besamungstechniker im Sinne eines

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

Landes-Tierzuchtgesetzes

 

6.5

Klauenpfleger

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.

Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung

 

 

der land(forst)wirtschaftlichen

 

 

Produktion sowie produzierter

 

 

Produkte, wie sie auch in dem der

 

 

Versicherung zugrundeliegenden Betrieb

 

 

produziert werden (§ 148c Abs. 2

 

 

Z 10 lit. c):

 

7.1

Fleischklassifizierer

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.2

Saatgut- und Sortenberater

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.3

Biokontrollor

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.4

Zuchtwart

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.5

Hagelschätzer

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.6

Hagelberater

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.7

Land- und forstwirtschaftliche

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

Beratungs- und Vortragstätigkeit

 

8.

Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

a)

gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994

 

 

 

soweit sie auf Fähigkeiten oder

 

 

 

Kenntnisse des bäuerlichen

 

 

 

Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2

 

 

 

Z 10 lit. a),

 

 

b)

gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994,

 

 

 

wie sie üblicherweise in einem

 

 

 

land(forst)wirtschaftlichen

 

 

 

Betrieb anfallen, auch wenn sie

 

 

 

für dritte Personen erbracht

 

 

 

werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit. b),

 

 

c)

gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994,

 

 

 

wie sie üblicherweise in einem

 

 

 

land(forst)wirtschaftlichen

 

 

 

Betriebshaushalt anfallen, wenn

 

 

 

dieser dem Betrieb wesentlich

 

 

 

dient, auch wenn sie für dritte

 

 

 

Personen erbracht werden

 

 

 

(§ 148c Abs. 2 Z 10 lit. b),

 

 

sofern diese Tätigkeiten durch den

 

 

Betriebsführer selbst oder in

 

 

dessen ausdrücklichen Auftrag durch im

 

 

Betrieb hauptberuflich beschäftigte

 

 

Personen erfolgen, die Erträge aus

 

 

der Tätigkeit als Betriebseinkommen

 

 

dem land(forst)wirtschaftlichen

 

 

Betrieb zufließen und die Ausübung

 

 

kein Dienstverhältnis begründet

 

9.

Tätigkeit als land- und

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

Forstwirtschaftlicher

 

 

Sachverständiger beispielsweise

 

 

nach dem Anerben-, Landpacht- oder

 

 

Liegenschaftsbewertungsgesetz

 

 

bei gleichzeitiger Betriebsführung

 

10.

Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984

§ 23 Abs. 1 Z 3

11.

Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (§ 2 Abs. 4 Z 2 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3

12.

Abbau der eigenen Bodensubstanz (§ 2 Abs. 4 Z 3 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3

13.

Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 9 GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

In Kraft seit 18.07.2017 bis 31.12.9999
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