Anl. 2 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2017 bis 31.12.9999

Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

Versicherungstatbestand

Beitragsgrundlage

1.

Land- und forstwirtschaftliche

§ 23 Abs. 1 Z 1

Urproduktion (§ 5 des

Landarbeitsgesetzes 1984)

1.1

das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3

2.

Gewerbliche Nutztierhaltung und

Pflanzenproduktion:

2.1

Gewerbliche Nutztierhaltung

§ 23 Abs. 1 Z 1,

einschließlich Lohnmast

wenn ein Einheitswert

(§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in

festgestellt

Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7

wird, oder § 23

des Bewertungsgesetzes 1955)

Abs. 1 Z 2, wenn

kein Einheitswert

festgestellt wird

2.2

Gewerbliche Pflanzenproduktion

§ 23 Abs. 1 Z 1,

(Obst-Wein-Gemüse- Gartenbau)

wenn ein Einheitswert

(§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988

festgestellt

in Verbindung mit § 30

wird, oder § 23

Abs. 9 bis 11 des

Abs. 1 Z 2, wenn

Bewertungsgesetzes 1955)

kein Einheitswert

festgestellt wird

3.

Nebengewerbe der Land- und

Forstwirtschaft gemäß § 2

Abs. 4 GewO 1994:

3.1

Be- und Verarbeitung überwiegend

§ 23 Abs. 1 Z 3

eigener Naturprodukte sowie

Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung

eines einmaligen Freibetrages von

3 700 € jährlich

3.2

persönliche Dienstleistungen mit

§ 23 Abs. 1 Z 3

oder ohne Betriebsmittel für andere

land(forst)wirtschaftliche Betriebe

einschließlich der Tätigkeit als

Betriebshelfer/in im Rahmen eines

Maschinen- und Betriebshilferinges

sowie als Holzakkordant/in

3.3

Kommunaldienstleistungen gemäß § 2

§ 23 Abs. 1 Z 3

3.4

Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994

Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3

3.5

Vermietung land(forst)wirtschaftlicher

§ 23 Abs. 1 Z 3

Betriebsmittel (§ 2

Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)

4.

Buschenschank - mit Ausnahme von

in § 23 Abs. 1 Z 1

Mostbuschenschank - gemäß § 2 Abs. 1

enthalten

Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit

§ 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit

derselbe weder auf Basis eines

„Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird,

noch ein darüberhinausgehendes

Ausmaß vorliegt

5.

Privatzimmervermietung gemäß Art. III

§ 23 Abs. 1 Z 3

der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444

in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw

§ 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in

der spezifischen Form des Urlaubes

am Bauernhof erfolgt (§ 148c Abs. 2

Z 11), und sohin als eine

wirtschaftliche Einheit mit dem

bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist,

unter Anwendung eines einmaligen

Freibetrages von 3 700 € jährlich

6.

Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis

einer Dienstleistung eines Landwirtes

für einen anderen gleichkommen:

6.1

Schweinetätowierer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.2

Waldhelfer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.3

Milchprobenehmer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.4

Besamungstechniker im Sinne eines

§ 23 Abs. 1 Z 3

Landes-Tierzuchtgesetzes

6.5

Klauenpfleger

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.

Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung

der land(forst)wirtschaftlichen

Produktion sowie produzierter

Produkte, wie sie auch in dem der

Versicherung zugrundeliegenden Betrieb

produziert werden (§ 148c Abs. 2

Z 10 lit. c):

7.1

Fleischklassifizierer

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.2

Saatgut- und Sortenberater

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.3

Biokontrollor

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.4

Zuchtwart

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.5

Hagelschätzer

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.6

Hagelberater

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.7

Land- und forstwirtschaftliche

§ 23 Abs. 1 Z 3

Beratungs- und Vortragstätigkeit

8.

Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang

§ 23 Abs. 1 Z 3

a)

gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994

soweit sie auf Fähigkeiten oder

Kenntnisse des bäuerlichen

Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2

Z 10 lit. a),

b)

gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994,

wie sie üblicherweise in einem

land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb anfallen, auch wenn sie

für dritte Personen erbracht

werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit. b),

c)

gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994,

wie sie üblicherweise in einem

land(forst)wirtschaftlichen

Betriebshaushalt anfallen, wenn

dieser dem Betrieb wesentlich

dient, auch wenn sie für dritte

Personen erbracht werden

(§ 148c Abs. 2 Z 10 lit. b),

sofern diese Tätigkeiten durch den

Betriebsführer selbst oder in

dessen ausdrücklichen Auftrag durch im

Betrieb hauptberuflich beschäftigte

Personen erfolgen, die Erträge aus

der Tätigkeit als Betriebseinkommen

dem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb zufließen und die Ausübung

kein Dienstverhältnis begründet

9.

Tätigkeit als land- und

§ 23 Abs. 1 Z 3

Forstwirtschaftlicher

Sachverständiger beispielsweise

nach dem Anerben-, Landpacht- oder

Liegenschaftsbewertungsgesetz

bei gleichzeitiger Betriebsführung

10.

Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984

§ 23 Abs. 1 Z 3

11.

Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (§ 2 Abs. 4 Z 2 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3

12.

Abbau der eigenen Bodensubstanz (§ 2 Abs. 4 Z 3 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3

13.

Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 9 GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3

Stand vor dem 17.07.2017

In Kraft vom 01.08.2009 bis 17.07.2017

Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

Versicherungstatbestand

Beitragsgrundlage

1.

Land- und forstwirtschaftliche

§ 23 Abs. 1 Z 1

Urproduktion (§ 5 des

Landarbeitsgesetzes 1984)

1.1

das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3

2.

Gewerbliche Nutztierhaltung und

Pflanzenproduktion:

2.1

Gewerbliche Nutztierhaltung

§ 23 Abs. 1 Z 1,

einschließlich Lohnmast

wenn ein Einheitswert

(§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in

festgestellt

Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7

wird, oder § 23

des Bewertungsgesetzes 1955)

Abs. 1 Z 2, wenn

kein Einheitswert

festgestellt wird

2.2

Gewerbliche Pflanzenproduktion

§ 23 Abs. 1 Z 1,

(Obst-Wein-Gemüse- Gartenbau)

wenn ein Einheitswert

(§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988

festgestellt

in Verbindung mit § 30

wird, oder § 23

Abs. 9 bis 11 des

Abs. 1 Z 2, wenn

Bewertungsgesetzes 1955)

kein Einheitswert

festgestellt wird

3.

Nebengewerbe der Land- und

Forstwirtschaft gemäß § 2

Abs. 4 GewO 1994:

3.1

Be- und Verarbeitung überwiegend

§ 23 Abs. 1 Z 3

eigener Naturprodukte sowie

Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung

eines einmaligen Freibetrages von

3 700 € jährlich

3.2

persönliche Dienstleistungen mit

§ 23 Abs. 1 Z 3

oder ohne Betriebsmittel für andere

land(forst)wirtschaftliche Betriebe

einschließlich der Tätigkeit als

Betriebshelfer/in im Rahmen eines

Maschinen- und Betriebshilferinges

sowie als Holzakkordant/in

3.3

Kommunaldienstleistungen gemäß § 2

§ 23 Abs. 1 Z 3

3.4

Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994

Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3

3.5

Vermietung land(forst)wirtschaftlicher

§ 23 Abs. 1 Z 3

Betriebsmittel (§ 2

Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)

4.

Buschenschank - mit Ausnahme von

in § 23 Abs. 1 Z 1

Mostbuschenschank - gemäß § 2 Abs. 1

enthalten

Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit

§ 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit

derselbe weder auf Basis eines

„Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird,

noch ein darüberhinausgehendes

Ausmaß vorliegt

5.

Privatzimmervermietung gemäß Art. III

§ 23 Abs. 1 Z 3

der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444

in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw

§ 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in

der spezifischen Form des Urlaubes

am Bauernhof erfolgt (§ 148c Abs. 2

Z 11), und sohin als eine

wirtschaftliche Einheit mit dem

bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist,

unter Anwendung eines einmaligen

Freibetrages von 3 700 € jährlich

6.

Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis

einer Dienstleistung eines Landwirtes

für einen anderen gleichkommen:

6.1

Schweinetätowierer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.2

Waldhelfer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.3

Milchprobenehmer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.4

Besamungstechniker im Sinne eines

§ 23 Abs. 1 Z 3

Landes-Tierzuchtgesetzes

6.5

Klauenpfleger

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.

Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung

der land(forst)wirtschaftlichen

Produktion sowie produzierter

Produkte, wie sie auch in dem der

Versicherung zugrundeliegenden Betrieb

produziert werden (§ 148c Abs. 2

Z 10 lit. c):

7.1

Fleischklassifizierer

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.2

Saatgut- und Sortenberater

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.3

Biokontrollor

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.4

Zuchtwart

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.5

Hagelschätzer

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.6

Hagelberater

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.7

Land- und forstwirtschaftliche

§ 23 Abs. 1 Z 3

Beratungs- und Vortragstätigkeit

8.

Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang

§ 23 Abs. 1 Z 3

a)

gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994

soweit sie auf Fähigkeiten oder

Kenntnisse des bäuerlichen

Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2

Z 10 lit. a),

b)

gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994,

wie sie üblicherweise in einem

land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb anfallen, auch wenn sie

für dritte Personen erbracht

werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit. b),

c)

gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994,

wie sie üblicherweise in einem

land(forst)wirtschaftlichen

Betriebshaushalt anfallen, wenn

dieser dem Betrieb wesentlich

dient, auch wenn sie für dritte

Personen erbracht werden

(§ 148c Abs. 2 Z 10 lit. b),

sofern diese Tätigkeiten durch den

Betriebsführer selbst oder in

dessen ausdrücklichen Auftrag durch im

Betrieb hauptberuflich beschäftigte

Personen erfolgen, die Erträge aus

der Tätigkeit als Betriebseinkommen

dem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb zufließen und die Ausübung

kein Dienstverhältnis begründet

9.

Tätigkeit als land- und

§ 23 Abs. 1 Z 3

Forstwirtschaftlicher

Sachverständiger beispielsweise

nach dem Anerben-, Landpacht- oder

Liegenschaftsbewertungsgesetz

bei gleichzeitiger Betriebsführung

10.

Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984

§ 23 Abs. 1 Z 3

11.

Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (§ 2 Abs. 4 Z 2 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3

12.

Abbau der eigenen Bodensubstanz (§ 2 Abs. 4 Z 3 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3

13.

Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 9 GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3

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