§ 417 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2026
§ 417.Paragraph 417,

Abweichend von § 26 Abs. 2 sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren: Abweichend von Paragraph 26, Absatz 2, sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:

  1. 1.Ziffer eins202664,7 Mio. €; 
  2. 2.Ziffer 2202767,2 Mio. €; 
  3. 3.Ziffer 3202869,3 Mio. €; 
  4. 4.Ziffer 4202970,8 Mio. €; 
  5. 5.Ziffer 5203073,5 Mio. €. 
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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