Art. 5 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) bis (7) ...............

(8) § 63 Abs. 3 Z 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 4 gilt nur für jene Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters, deren Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.

(9) Die §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 und 123 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 6 lit. a, 7 und 8 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.

(10) § 121 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 6 lit. a ist in den Fällen des § 121 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden, wenn der Stichtag der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer vor dem 1. April 1991 liegt.

In Kraft seit 01.04.1991 bis 31.12.9999
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