§ 406 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie §§ 24g und 134a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Paragraphen 24 g und 134a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 24g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach Paragraph 24 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.
  3. (3)Absatz 3§ 24g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 24g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 in Fällen, in denen die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Jahre 2024 und 2025 erst nach dem 31. Dezember 2025 festgestellt wird, bleibt davon unberührt.Paragraph 24 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach Paragraph 24 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, in Fällen, in denen die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Jahre 2024 und 2025 erst nach dem 31. Dezember 2025 festgestellt wird, bleibt davon unberührt.
  4. (4)Absatz 4Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (§ 24g) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (Paragraph 24 g,) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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