§ 302 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) § 301 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2006 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die §§ 148f Abs. 1 und 3 sowie 149d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2006 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 eingetreten sind.

In Kraft seit 10.05.2006 bis 31.12.9999
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