§ 303 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 2006 die §§ 108a und 108b samt Überschriften, 182

Z 5, 207 Abs. 1 und 1a sowie 218 Abs. 3b und 287 Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006;

2.

rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 136 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006.

(2) § 136 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

In Kraft seit 28.07.2006 bis 31.12.9999
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