§ 299 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 2005 die §§ 7 Abs. 1 Z 5, 34 Abs. 4, 38 Abs. 7, 124a, 140 Abs. 4 lit. m, 148f Abs. 2 erster Satz, 148i Abs. 3, 148j Abs. 1 bis 3, 148u Abs. 2, 149g Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, Abs. 3 bis 5, 149k samt Überschrift, 149l Abs. 1, 149n Abs. 5, 156 Abs. 1 sowie 182 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005;

2.

rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 148i Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 30. Juni 2005 § 149k Abs. 2;

2.

rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 § 277a Abs. 3.

(3) Ein vor dem 1. April 2005 gestellter Antrag auf Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a kann ohne Angabe von Gründen durch die betriebsführende Person widerrufen werden; sind mehrere Personen an der Betriebsführung beteiligt, so kann nur durch gemeinsame Erklärung widerrufen werden. Der Widerruf wird mit 1. Jänner 2006 wirksam, wenn die Erklärung bis zum 31. März 2007 bei der Versicherungsanstalt einlangt, sonst mit 1. Jänner 2007; nach dem 31. März 2008 einlangende Erklärungen sind rechtsunwirksam.

(4) § 148i Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe nach dem 30. Juni 2005 liegt.

(5) Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung nach § 148j Abs. 3 ist die Verordnung BGBl. II Nr. 245/1999 weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 06.07.2005 bis 31.12.9999
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