§ 118b BSVG Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 23, BGBl. I Nr. 100/2018)

In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
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