Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024
(1)Absatz einsÜberschreitet in einem Kalenderjahr
1.Ziffer einsbei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
2.Ziffer 2bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
3.Ziffer 3bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG/FSVG und nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten
die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung – einschließlich der Sonderzahlungen – die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach Abs. 2. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG/FSVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach § 70 ASVG oder nach § 127b GSVG.die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung – einschließlich der Sonderzahlungen – die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach Absatz 2, Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG/FSVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach Paragraph 70, ASVG oder nach Paragraph 127 b, GSVG.
(2)Absatz 2Der versicherten Person sind zu erstatten:–
1.Ziffer eins45% der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG,
2.Ziffer 2die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG oder nach § 8 FSVG in voller Höhe unddie auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG oder nach Paragraph 8, FSVG in voller Höhe und
3.Ziffer 3die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach diesem Bundesgesetz in jener Höhe, in der die Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind,
und zwar bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.und zwar bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 23, BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
(4)Absatz 4Die Abs. 1 und 2 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, entsprechend anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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