§ 283 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2002 die §§ 24b Abs. 2, 27 Abs. 3, 41a, 51 Abs. 2 Z 1, 68 Abs. 6, 71 Abs. 2, 78 Abs. 2, 87 Abs. 2, 89 Abs. 4, 119 Abs. 1, 140 Abs. 7, 142 Abs. 3, 164 Abs. 3, 5, 6 und 7, 165, 166, 171 Abs. 1, 203 samt Überschrift, 204 Abs. 5, 217a Abs. 1 Z 1, 219a, 247 Abs. 11, 263 Abs. 1a, 270 Abs. 1 Z 1a sowie die Punkte 3.1.1, 3.1.2 und 4 der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2002;

2.

rückwirkend mit 8. August 2001 § 281 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2002;

3.

rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die §§ 31 Abs. 6, 42 Abs. 2 Z 1 und 183 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2002;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 122b Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2002.

(2) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 68 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.

(3) § 164 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2002 gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(4) Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach § 597 Abs. 5 ASVG wird die Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht berührt.

In Kraft seit 05.01.2002 bis 31.12.9999
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