§ 414 ASVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2) In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

(3) Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der fachkundigen LaienrichterInnen aus dem Kreis der DienstnehmerInnen steht der Bundesarbeitskammer bzw. dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, jenes aus dem Kreis der Dienstgeber steht der Wirtschaftskammer Österreich bzw. der Landwirtschaftskammer Österreich zu. Für Verfahren über die Frage, ob Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem BSVG vorliegt, ist eine Person aus dem Kreis jener LaienrichterInnen heranzuziehen, die von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen wurden. Für Verfahren im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei einem Dienstgeber, der Mitglied einer Landwirtschaftskammer ist, sind die vom Österreichischen Landarbeiterkammertag und von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen LaienrichterInnen heranzuziehen. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Sozialversicherung verfügen.

(4) Barauslagen nach § 76 AVG, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Versicherungsträger erwachsen, sind von der beschwerdeführenden Person nicht zu entrichten, wenn es sich dabei um folgende Angelegenheiten handelt:

1.

Selbstversicherung nach den §§ 18a und 18b oder

2.

Nachtschwerarbeit nach dem NSchG.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 414 ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 414 ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

100 Entscheidungen zu § 414 ASVG


Entscheidungen zu § 414 ASVG


Entscheidungen zu § 414 Abs. 1 ASVG


Entscheidungen zu § 414 Abs. 2 ASVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 414 ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 414 ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 413 ASVG
§ 415 ASVG